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Viele Betreiber von Websites veröffentlichen nicht nur ihre Anschrift im Impressum, sondern weisen ihren Kunden den Weg auch mit Hilfe von Anfahrtskizzen. Hierbei werden häufig nicht eigene Grafiken erstellt, sondern entweder auf bereits im Internet veröffentlichte Stadtpläne verlinkt oder Ausschnitte hieraus kopiert und auf dem eigenen Server gespeichert.
Kaum einer der Stadtplan-Anbieter gestattet diese Nutzung jedoch kostenlos. Gerade für gewerbliche Websitebetreiber sind jährliche Gebühren von EUR 150 oder Einmalgebühren von EUR 1.000 keine Seltenheit. Wer den Stadtplan aber ohne entsprechenden Lizenzvertrag nutzt, indem er z.B. einfach einen Kartenausschnitt kopiert und auf seinem eigenen Internet-Server abspeichert, setzt sich der Gefahr aus, dass er eine Abmahnung erhält und mit Lizenz- und Anwaltskosten i.H.v. mehreren Tausend Euro konfrontiert wird. Die Kartenverlage bzw. Verwertungsgesellschaften verfügen auch über hinreichend technische Ressourcen und Mitarbeiter, um im Internet aktiv nach solchen unerlaubten Nutzungen zu suchen.
Nicht zuletzt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes im letzten Jahr ist klargestellt, dass auch Stadtpläne grundsätzlich unter dem Schutz des Urheberrechts stehen. Der Rechteinhaber kann damit eine Nutzung durch Dritte völlig untersagen oder z.B. von der Zahlung einer Nutzungsgebühr abhängig machen. Eine Nutzung ohne das Einverständnis des Rechteinhabers, berechtigt ihn gem. § 97 Urhebergesetz zu einer Schadensersatzzahlung, die im Regelfall im Wege einer sogenannten Entschädigungslizenz geltend gemacht wird. Man hat also die angemessene, übliche Lizenz zu zahlen, z.B. entsprechend der allgemeinen Preisliste des Kartenanbieters. Aber Achtung: diese Entschädigungslizenz deckt nur den zurückliegenden Zeitraum ab, während dessen die Rechtsverletzung stattgefunden hat. Im Gegensatz zur "normalen" Lizenz gilt diese aber nicht für die Zukunft. Das bedeutet, dass man zwar den gesamten Lizenzpreis als Strafe zu zahlen hat, die Karten aber in der Zukunft trotzdem nicht mehr nutzen darf.
Hiergegen kann man auch nicht geltend machen, dass der Lizenzpreis bei den meisten Kartenanbietern eigentlich für eine zeitlich unbefristete Nutzung gilt, man selbst die Karte aber nur für kurze Zeit genutzt hat. Für die Berechnung der Entschädigungslizenz ist nämlich der Betrag maßgeblich, den man damals hätten zahlen müssen, um die Karte überhaupt zu nutzen (egal wie lange man sie tatsächlich nutzen will). Und für gewerbliche Nutzer gibt es häufig nur diese unbefristete Lizenz. Auch, wenn ein anderer Nutzer die Karte nur vorübergehend hätte nutzen wollen, hätte er die unbefristete Lizenz zu dem normalen Preis erwerben müssen. Hierzu sagt die Rechtsprechung, dass ein Rechteverletzer nicht besser stehen darf, als derjenige, der in redlicher Weise eine Lizenz erworben hat (vgl. BGH GRUR 1962, 509). Konkret bedeutet dies, dass man auch dann die zeitlich unbeschränkte Lizenz bezahlen muss, wenn die Rechtsverletzung bereits nach kurzer Zeit entdeckt wurde und inzwischen die weitere Nutzung untersagt ist (vgl. BGH GRUR 1990, 353; BGH GRUR 1993, 899).
Grundsätzlich sind dem Kartenanbieter somit die Entschädigungslizenz und die Anwaltskosten zu erstatten. Insbesondere die Höhe der in den Abmahnungen geltend gemachten Lizenzgebühren haben aber in der Vergangenheit immer wieder Unmut hervorgerufen. Lizenzpreise von 800 bis 1.300 EUR je genutztem Kartenausschnitt waren keine Seltenheit. Wer neben einer Detailkarte auch noch eine Übersichtskarte angelegt hatte, sollte also 1.600 bis 2.600 EUR als Entschädigungslizenz bezahlen. Dies sahen viele Abgemahnte als zu hoch an, zumal auch der Verdacht geäußert wurde, die Kartenanbieter würden die Karten aufgrund der hohen Lizenzgebühren sowieso nicht an normale Kunden veräußern können und sich alleine aus dem Abmahngeschäft finanzieren. Den entsprechenden Bedenken kam Anfang des Jahres 2005 das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entgegen und erkannte als Wert eines Kartenauschnitts einen maximalen Betrag i.H.v. EUR 100-200 an. Dies begründete es damit, dass entsprechende Ausschnitte von vereinzelten Kartenanbietern auch kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Heute muss man jedoch feststellen, dass genau die vom Gericht damals zitierten Anbieter diesen Service gar nicht mehr anbieten bzw. nur bei entsprechenden Werbeeinblendungen. Aber auch aus rechtlichen Gründen hatte diese Entscheidung keinen Bestand und wurde in der Berufungsinstanz aufgehoben. Bundesweit erkennen die Gerichte die von den Kartenanbietern geforderten Lizenzgebühren i.H.v. EUR 800 bis EUR 1.300 in der Regel an. Entsprechende Preise wurden auch von Sachverständigen als angemessen bezeichnet und, wer selbst einmal in einer Grafikagentur nach dem Preis für die Erstellung einer Anfahrtskizze mit uneingeschränktem Nutzungsrecht gefragt hat, wird bestätigen können, dass diese Preise durchaus vergleichbar sind.
Vor der Nutzung fremder Stadtplanausschnitte ohne Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages kann daher nur gewarnt werden.
© 2006 Jens Barkemeyer
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