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Die GEZ ist ein Zusammenschluß der Landesrundfunkanstalten zum Beitreiben der Rundfunkgebühren. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich im Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) und im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RfGebStV). Mit den Rundfunkgebühren sollen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleisten, die deshalb – anders als die privaten Rundfunkanstalten – nicht von Werbeeinnahmen und Einschaltquoten abhängig sein dürfen.
1. Wann darf die GEZ Gebühren verlangen? §12 RfGebStV bestimmt: „ Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet die Gebührenpflicht.“ Ausschlaggebend für die Gebührenpflicht ist demnach, was ein „Rundfunkempfangsgerät“ ist und was unter „Bereithalten“ zu verstehen ist.
a) Was ist ein „Rundfunkempfangsgerät“? Ein Rundfunkempfangsgerät ist jede technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung der Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen geeignet ist. Darunter fallen alle Radio- und Fernsehgeräte und auch Radiowecker und Autoradios. Auch Videorecorder sind davon erfaßt, da und soweit sie einen Empfangsteil für hochfrequente Signale haben (OVG Münster, ZUM 1987, 290). Weiterhin sind alle Geräte (z.B. Antennenmeßgeräte) erfaßt, die auch Rundfunkwellen empfangen könne, auch wenn sie primär für andere Zwecke hergestellt und verwendet sind (OVG Hamburg, DÖV 1985,1027). Denn auf die technische Beschaffenheit, Art und Zahl der empfangbaren Programme kommt es nicht an. Selbst wenn das Gerät (z.B. durch eine Sperre) technisch nicht geeignet wäre, öffentlich-rechtliche Programme zu empfangen, würde dies an der Gebührenpflicht nichts ändern. Auch auf die Art des Empfangs (Antenne, Kabel, Satellit) kommt es nicht an. Letztendlich sollen deshalb auch ab 2004 Internet-PCs erfaßt werden, bis dahin sind diese jedoch noch von der Gebührenpflicht ausgenommen, soweit keine Radio- oder TV-Karte eingebaut ist; im normalen Haushalt werden diese aber auch später als gebührenfreie Zweitgeräte gelten (s.u.). Mehrere Geräte stellen allerdings ein Empfangsgerät dar, wenn sie eine einheitliche Hör- und Sendestelle darstellen (§1 I 3 RfGebStV), d.h., wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind. Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche ohne eigenen Empfangsteil sind Rundfunkgebührengeräte, sobald sie gesonderte Hör- oder Sehstellen sind.
b) Wann liegt ein „Bereithalten“ vor? Wer ein Rundfunkempfangsgerät bereithält ist Rundfunkteilnehmer und gebührenpflichtig. Bereithalten heißt: ein Rundfunkempfangsgerät in seinem Verfügungsbereich so halten, daß Rundfunkempfang „ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ möglich ist. Es kommt also auf die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs an und nicht darauf, ob das Gerät tatsächlich zum Empfang öffentlich-rechtlichen Rundfunks genutzt wird. Diese Möglichkeit ist gegeben, wenn nur Netz- und Antennenstecker herausgezogen ist. Bei einem Fernseher ohne Antennenzugang kommt es auch alleine auf diese Möglichkeit an. Ist alternativ also Kabel- oder Satellitenempfang möglich oder muß die Zimmerantenne nur eingesteckt werden, so ist die Gebührenpflicht zu bejahen. Weil die Möglichkeit zum Empfang gegeben ist, ist auch bei einer Stereoanlage mit integriertem Radio die Gebührenpflicht gegeben, auch wenn dieses nicht genutzt wird. Auch die Behauptung ausschließlichen Empfangs privater Sender ändert an der Gebührenpflicht nichts (s.u.). Bei einem Videorecorder mit Empfangsteil, der nur für die Wiedergabe eigener Bild- und Tonträger genutzt werden soll, ist die Möglichkeit nur dann nicht gegeben und das Bereithalten bzw. die Gebührenpflicht ausgeschlossen, wenn durch einen technischen Eingriff ein Rundfunkempfang auf Dauer unmöglich gemacht ist oder im entsprechenden Raum kein Antennenanschluß möglich ist.
c) Gibt es hierzu Gerichtsurteile? Diese geschilderte Rechtslage, wonach die Gebührenpflicht nicht an die tatsächliche Nutzung der Geräte oder an bestimmte Nutzungsgewohnheiten, sondern an den bloßen Status als Teilnehmer und die bloße Möglichkeit des Empfangs geknüpft ist, ist von vielen Gerichten immer wieder bestätigt worden. So führt zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht unter Betonung von Art. 5 GG und der verfassungsrechtlichen Prinzipien der Rundfunkfreiheit aus (BVerfGE 73, 181, 201): Es ist „auch weiterhin gerechtfertigt die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet wird.“ Nur dadurch könne die Grundversorgung durch die öffentlichrechtlichen Programme gewährleistet werden, die deshalb anders als die Privaten nicht von Werbeeinnahmen und Einschaltquoten abhängig sein dürfen. Nur so kann die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk und Fernsehen im Hinblick auf Art. 5 I S. 2 GG gesichert werden. Die Privaten sichern diese Grundversorgung nach Ansicht der Gerichte bisher nicht (entsprechende Urteile: HessVGH Kassel, ZUM 1991, 213; OVG Berlin, ZUM 1991, 212; VG Neustadt, AfP 1991, 778) Noch am 09.12.1998 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 13/97) die Gebührenpflicht eines Klägers, der ausschließlich die privaten Programme nutzen wollte. Dies hat das Bundesverfasungsgericht mit Beschluß vom 06.09.1999 (1 BvR 1013/99) bestätigt. Wegen dieser Rechtsprechung ist ein gerichtliches Vorgehen gegen die Gebühren wenig aussichtsreich.
d) Wer muß die Gebühren bezahlen? Bereithaltender und damit der Gebührenpflichtige ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gerät hat. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Bereithaltens des Geräts unabhängig von der Anmeldung, normalerweise also direkt nach dem Auspacken des Gerätes. Im privaten Gebrauch fällt die Grundgebühr und ggfs. die zusätzliche Fernsehgebühr an. Weitere Zweitgeräte in derselben Wohnung/Kfz sind unter Eheleuten frei. Mitbewohner müssen eigene Geräte anmelden, wenn deren Einkommen den Sozialhilfesatz übersteigt. Das gilt auch für die Kinder. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind für die gemeinsam genutzten Geräte nur für ein Radio- und ein Fernsehgerät Gebühren zu zahlen; darüber hinaus genutzte Geräte, wie z.B. Autoradio oder Rundfunkgeräte im privaten Zimmer müssen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften allerdings getrennt angemeldet werden (VG Karlsruhe NJW 1998, 2693). Bei zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken genutzten Geräten ist auch jedes Zweitgerät gebührenpflichtig.
2. Wie werden die Gebühren eingetrieben? Mögliche Verfahren zu Gebührenbeitreibung sind Lastschrift (Einziehungsermächtigung), Dauerüberweisungsauftrag und Einzelüberweisung bzw. Bareinzahlung (§ 5 Satzungen über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren). Zur zwangsweisen Beitreibung steht der GEZ der übliche öffentlich-rechtliche Verwaltungszwang zu. Der Beitreibung dient auch die Auskunftspflicht eines jeden Teilnehmers, die sich auf die Tatsachen bezieht, die Grund, Höhe und Zeitraum der Gebührenpflicht betreffen. Die Auskunftspflicht besteht aber nur bei tatsächlichem Bereithalten des Geräts. Um ihrer Aufgabe des Gebühreneinzugs nachkommen zu können, nimmt die GEZ meist einmal monatlich einen Abgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämtern vor, wozu sie gem. § 4 VI RfGebStV ermächtigt ist. Die Rundfunkbeauftragen der Landesrundfunkanstalten, die Gebühren beitreiben sollen, sind jedoch nicht berechtigt entgegen dem Willen der Betroffenen deren Grundstück oder Wohnung zu betreten. Zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs steht der GEZ der ebenfalls der Verwaltungszwang zu (Herrmann, § 31 Rn. 101, 36). Die „Wagen mit den Antennen auf dem Dach“ gehören entgegen dem Gerücht nicht der GEZ und dienen nicht zur Ermittlung von Nichtzahlern. Sie gehören vielmehr der Telekom, die damit nach freien Frequenzen sucht. Ein Sanktionsmittel ist auch, daß in § 9 I Nr. 1 und 2 RfGebStV ein Ordnungswidrigkeitstatbestand festgelegt ist. Danach kann eine Geldbuße von 5,- bis 1000,-DM für denjenigen fällig werden, der ein Gerät bereithält und die fällige Gebühr länger als 6 Monate ganz oder teilweise nicht leistet oder der nicht innerhalb eines Monats ein Gerät anmeldet. Die Ordnungswidrigkeit wird auf Antrag der zuständigen Landesrundfunkanstalt verfolgt.
Ergänzung Stand 06/2004: 3. Wann ist ein Autoradio ein gebührenfreies Zweitgerät? Gem. § 5 Abs. 1 RfGebStV sind grundsätzlich alle Zweitgeräte, die von natürlichen Personen bereitgehalten werden, gebührenfrei. Gem. § 5 Abs. 2 RfGebStV gilt dies jedoch nicht für solche Geräte/Fahrzeuge, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer selbständigen Tätigkeit genutzt werden. Insofern wird also ein Unterschied zwischen den gebührenfreien Fahrten eines Angestellten zu seiner Arbeitsstätte und den gebührenpflichtigen Fahrten eines Selbständigen in sein Büro gemacht. Erst, wenn ein Arbeitnehmer mit dem eigenen Wagen Dienstfahrten im Auftrag seines Arbeitgebers unternimmt (hierzu zählen die Fahrten zur/von der Arbeitsstelle nicht), wird auch er gebührenpflichtig. Dies bedeutet also: die Fahrten eines Arbeitnehmers in den Betrieb dienen nicht dem gewerblichen Interesse des Unternehmens, die Fahrten des Unternehmers selbst jedoch schon. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung widerspricht diese Unterscheidung bei der Gebührenpflicht auch nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch darauf, ob der Wagen zum Betriebsvermögen zählt oder, ob es sich um den Privatwagen des Unternehmers handelt, kommt es nach der Rechtsprechung nicht an.
Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 RfGebStV kommt es auch auf den Umfang der gewerblichen/selbständigen Nutzung nicht an. Insofern wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass auch eine gegenüber der Privatnutzung völlig in den Hintergrund tretende selbständige Nutzung des Pkw eine Gebührenpflicht begründet. Es ist noch nicht einmal erforderlich, dass der Wagen zur Erbringung der eigentlichen Dienstleistung eingesetzt wird, um eine Gebührenpflicht zu begründen. Es reicht schon aus, wenn der Wagen nur zu typischen "Begleit-Erledigungen" eingesetzt wird, wie etwa Fahrten zur Bank, zum Steuerberater, zur Büromaterialbeschaffung und dergleichen mehr. Dafür, dass ein Wagen auch für derartige Erledigungen eingesetzt wird, spricht nach der Rechtsprechung bereits die allgemeine Lebenserfahrung, so dass es keines entsprechenden Nachweises durch die GEZ bedürfen wird. Erst, wenn der Nutzer darlegt und beweist, dass auch derartige Fahrten nicht mit dem Pkw gemacht werden, würde der Wagen als ausschließlich privat genutzt angesehen und eine Gebührenpflicht entfallen.
© 2001-2004 Jens Barkemeyer
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