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Die immer weiter voranschreitende Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die steigende Akzeptanz der Märkte, diese Technologien im Wirtschaftsverkehr einzusetzen, hat neben technologischen und wirtschaftlichen vor allem auch rechtliche Auswirkungen. Hierbei wird in den Medien zu Unrecht oftmals von den Datennetzen als "rechtsfreiem Raum" berichtet. Nachfolgende beispielhaften Ausführungen zeigen, daß aufgrund der Nutzung der neuen technologischen Möglichkeiten eine Reihe juristischer Probleme auftreten und bei der Geschäftsabwicklung über Datennetze beachtet werden müssen.
1. Vertragsschluß
Die ersten rechtlichen Probleme liegen bereits beim Vertragsschluß über die Datennetze. Wie im "realen" Leben, kommt ein Vertrag auch im Netz durch Angebot und Annahme zustande. Diese beiden Willenserklärungen müssen dem jeweiligen Vertragspartner zugehen. Dies ist der Fall, wenn die Erklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Bei einem Einwurf in einen Briefkasten ist dies in dem Zeitpunkt der Fall, in welchem mit der nächsten Leerung gerechnet werden kann. Im Bereich der Briefpost kann mindestens von einer täglichen Leerung ausgegangen werden. Im Bereich der E-mail haben sich derartige "übliche" Verhaltensweisen noch nicht herauskristallisiert. Teilweise wird die sehr weitgehende Auffassung vertreten, Unternehmen, die eine E-mail-Adresse in ihrer Geschäftskorrespondenz angeben, müßten ihre Mailboxen mehrmals täglich, Privatpersonen zumindest einmal täglich, überprüfen. Diese Forderung wird - wenigstens zur Zeit - den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Für Privatpersonen kann wohl allenfalls von einer wöchentlichen Leerung ausgegangen werden, aber auch die wenigsten Unternehmen leeren ihre Mailboxen täglich, sondern nur alle zwei bis drei Tage. Kürzere Fristen können allerdings im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung bestehen, wenn dies bereits in der Vergangenheit so gehandhabt wurde. Die potentiellen Vertragspartner müssen sich also darüber im klaren sein, daß ein Vertrag mangels Zugang somit möglicherweise noch nicht zustande gekommen ist, obwohl der Absender davon ausgeht, daß der Empfänger seine Erklärung bereits erhalten habe. Relevant werden kann die Frage des Zugangs vor allem auch in den Fällen, in denen das Schweigen im Rechtsverkehr ausnahmsweise eine Zustimmung bedeutet, z.B. das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Ob ein solches kaufmännisches Bestätigungsschreiben bereits heute per E-mail wirksam ist, ist in Abhängigkeit von der Art der bestehenden Geschäftsbeziehung zu beurteilen. Werden Bestellungen elektronisch getätigt, sollte auch ein Bestätigungsschreiben auf diese Weise möglich sein. Aber auch in anderen Fällen, in denen der Kaufmann seine E-mail-Adresse im Rahmen der Geschäftskorrespondenz angibt, muß er damit rechnen, daß ihn rechtsverbindliche Erklärungen auf diesem Wege erreichen. Wer den elektronischen Rechtsverkehr durch Einrichtung einer E-mail-Adresse eröffnet, muß sich darauf einstellen, den Anforderungen des Rechtsverkehrs gerecht zu werden. Ein weiteres Problem ist die Frage des Beweiswertes solcher E-mails. Sie sind elektronisch "flüchtig" und stellen somit keine dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung dar. Auch fehlt es an einer eigenhändigen Unterschrift. Auf einfachste Weise ist es derzeit technisch möglich, daß Dritte Inhalte und Absenderangaben von E-mails auf deren Weg durch die Datennetze verändern. Es handelt sich somit bei E-mails nicht um Urkunden, und sie können nur im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im Zivilprozeß Berücksichtigung finden, nicht jedoch als beweisstarke Urkunden. Die fehlende eigenhändige Unterschrift führt im übrigen dazu, daß durch eine E-mail nicht die, teils gesetzlich, teils durch Vereinbarung geforderte, Schriftform gewahrt wird. So verlangt insbesondere das Verbraucherkreditgesetz, welches nicht nur für die Gewährung von Darlehen, sondern auch bei Ratenzahlungskäufen gilt, für die Wirksamkeit einer Erklärung deren schriftliche Niederlegung. Diese Probleme können zwar durch den Abschluß einer sogenannten EDI-Vereinbarung zwischen den Geschäftspartnern gelöst werden, welche u.a. den gemeinsamen technischen Kommunikationsstandard, die Fragen des Zeitpunkts des Zugangs und des Beweiswertes von Erklärungen sowie der Haftung für Kommunikationsfehler regelt. Hierbei handelt es sich jedoch um gesonderte Rahmenvereinbarungen, die daher wohl nur zwischen Geschäftspartnern geschlossen werden, die in ständigem Geschäftsverkehr miteinander stehen. Im Bereich der Geschäfte mit Privatkunden werden diese Rahmenvereinbarungen kaum praktikabel sein. Abhilfe kann hier das Gesetz zur digitalen Signatur schaffen. Um den Absender einer Erklärung eindeutig identifizieren zu können, wird jedem Benutzer ein Schlüssel zugeordnet. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Urkunde als wirksam digital unterschrieben gilt. Dies ist der Fall, wenn die Unterschrift mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugt wurde, der dem Aussteller durch eine Zertifizierungsstelle zugeordnet wurde. Mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels kann die Echtheit der Signatur sodann überprüft werden. Außerdem kann festgestellt werden, ob die signierten Daten in der Zwischenzeit verändert wurden. Die technische Umsetzung und Implementierung solcher digitaler Signaturen in den Wirtschaftsverkehr ist jedoch noch ungewiß. Praktische Anwendung finden sie noch nicht. Es wurde lediglich mit der Errichtung von Zertifizierungsstellen begonnen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auch die Frage der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträgen, die über Datennetze geschlossen werden, ist problematisch. Der Kunde muß die Möglichkeit haben, von den AGB vor Vertragsschluß in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Bei elektronischen AGB, welche sich über mehr als eine Bildschirmseite hinziehen, wird dies in der Regel abzulehnen sein. Gleiches gilt, wenn der Verweis auf die Geschäftsbedingungen am Ende eines längeren Dokumentes versteckt ist. Darüber hinaus sind auch die elektronischen AGB "flüchtig", so daß sie den Kunden nicht in der Weise zur Kenntnis gelangen, wie dies bei Druckexemplaren der Fall ist. Es ist also darauf zu achten, daß dem Kunden die AGB nicht nur auf dem Bildschirm angezeigt werden, sondern daß er auch auf die Möglichkeit hingewiesen wird, diese auszudrucken und/oder abzuspeichern.
3. Internationale Geschäfte
Elementar ist darüber hinaus bei grenzüberschreitenden Geschäften die Frage des anwendbaren Rechts. Sofern die Parteien nicht eine Vereinbarung bezüglich des Landes, dessen Recht Anwendung finden soll, getroffen haben, gilt bei privaten Kunden grundsätzlich das Recht des Wohnsitzes des Verbrauchers, während im Verkehr mit Geschäftskunden das Recht des Sitzes des Verkäufers gilt. Relevant ist im internationalen Geschäftsverkehr auch die Frage von Zöllen und Steuern. Das EU-Zollrecht stellt grundsätzlich auf die Lieferung von Waren, d.h. beweglichen Sachen, ab. Bei der digitalisierten Übertragung mittels Datennetzen liegt keine Warenlieferung im Sinne des Zollrechts vor. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die Übermittlung von Software, Buchtexten, Musikstücken oder Videodateien handelt. Zölle sind nicht zu entrichten. Darüberhinaus verfolgt insbesondere die US-Regierung das Konzept, das Internet zu einer "Freihandelszone" zu erklären, ein Ziel, das von der Mehrheit der internationalen Staatengemeinschaft mitgetragen wird. Ebenso wie im herkömmlichen Handel, unterliegen auch vergleichbare Transaktionen in den Datennetzen den gleichen steuerrechtlichen Regelungen, z.B. bei der Umsatzsteuer. Es ist jedoch fraglich, ob die derzeit bestehenden Regelungen ausreichen, um die Einhaltung dieser Grundsätze auch bei den auf elektronischem Wege bezogenen Leistungen zu gewährleisten. Auch auf die Erhebung von Ertragssteuern werden die Informations- und Kommunikationstechniken erheblichen Einfluß haben. Bislang bestehende Anknüpfungsmerkmale wie etwa Ansässigkeit, das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder der Ort der Geschäftsleitung werden derzeit von den Gesetzgebern auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.
4. EU-Fernabsatz-Richtlinie
Im Zusammenhang mit Kauf- bzw. Dienstleistungsverträgen ist vor allem auch die EU-Fernabsatz-Richtlinie zu beachten, die im Juni 1997 in Kraft getreten ist und spätestens bis Mitte des Jahres 2000 in nationales Recht umgesetzt werden muß. Die Richtlinie enthält weitgehende Informationsrechte des Kunden, dem vor Vertragsschluß alle Essentialia des Vertrages bekannt sein müssen, wie z.B. die klare Hervorhebung des kommerziellen Zwecks eines Angebots und Transparenz hinsichtlich der Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik. Daneben steht dem Kunden ein 7-tägiges Widerrufsrecht - nach Erhalt der Ware - zu. Wird der Kunde über dieses Widerrufsrecht nicht schriftlich aufgeklärt, verlängert sich die Frist auf drei Monate. Während dieser Zeit ist der Kunde berechtigt, die Ware zu benutzen und danach den Widerruf zu erklären. Problematisch kann dies z.B. für den Fall des Downloads von Software werden, wenn jemand via Internet gegen Entgelt eine Software bestellt und diese Software auch direkt über Internet geliefert bekommt. Nach einigen Werktagen kommt ihm der Gedanke, daß die Software vielleicht doch nicht so tauglich sei wie gedacht. Er macht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch.
5. Wettbewerbsrecht
Schließlich spielt auch das Wettbewerbsrecht in Datennetzen eine entscheidende Rolle. Die Zulässigkeit des unverlangten Zusendens von Werbemails ist nach deutschem Recht umstritten, auch wenn inzwischen die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts vorliegt, die dieses Verhalten untersagt. Spätestens nach der Umsetzung der Fernabsatz-Richtlinie wird diese Art der Werbung jedoch zulässig sein, denn die Richtlinie macht lediglich die Werbung per Telefax bzw. Telefon von einer vorherigen Zustimmung des Verbrauchers abhängig. Im übrigen sind auch bei der Werbung über die Netze die einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zur Irreführung des Verbrauchers und zum Verstoß gegen die guten Sitten zu beachten. Die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung richtet sich dabei nach dem Recht des Landes, in welchem das Produkt vertrieben werden soll, also nach dem Zielmarkt.
6. Datenschutz
IuK-Technologien eröffnen umfangreiche Möglichkeiten, auf Datenbestände zuzugreifen und diese für eigene Zwecke zu nutzen. Hierbei sind jedoch die datenschutzrechtlichen Grenzen zu beachten. Für den Fall, daß die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden (z.B. Telefonbuch), ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Regel nur zulässig, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist oder der Betroffene vor Speicherung bzw. Übermittlung schriftlich zugestimmt hat. Die Einwilligung muß sich auf einen konkreten Verarbeitungszweck beziehen; Pauschalermächtigungen sind unwirksam. Auch die, technisch problemlose, Erstellung von Nutzerprofilen (welcher Benutzer ruft wie lange welche Seiten ab?) für Zwecke der Marktforschung und Werbung ist datenschutzrechtlich unzulässig. Eine Verarbeitung zu diesen Zwecken ist nämlich nur bezüglich der Bestandsdaten, die für die Begründung und die Änderung eines Vertragsverhältnisses mit dem Kunden notwendig sind, zulässig, nicht jedoch bezüglich der Nutzungsdaten. Die EU-Datenschutz-Richtlinie ist bis Ende 1998 in nationales Recht umzusetzen und wird insbesondere Änderungen bezüglich des grenzüberschreitenden Datenaustausches mit sich bringen. Innerhalb der EU wird ein einheitlicher Datenschutzstandard hergestellt und jede nationale Beschränkung des freien Verkehrs personenbezogener Daten untersagt sein. Ein Datentransfer in Drittstaaten ist nur dann zulässig, wenn der Drittstaat ein entsprechendes Schutzniveau hat oder der Datenexport zur Durchführung eines Vertrages zwischen dem Vermittler und dem Betroffenen erforderlich ist. Diese Regelungen können insbesondere für Unternehmen relevant werden, die einen Provider nutzen, dessen Rechner in einem Drittstaat steht.
7. Zusammenfassung
Es kann somit keine Rede davon sein, daß die Datennetze rechtsfreie Räume sind. Vielmehr treten dem Unternehmer ebenso wie im normalen Geschäftsverkehr gesetzliche Vorschriften entgegen, die beachtet werden müssen, wobei ein besonderer Aspekt gerade in der Grenzüberschreitung der modernen Datennetze liegt, so daß in der Regel unterschiedliche Rechtskreise betroffen sind.
© 1998 by Jens Barkemeyer
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