Nutzung von Prominenten-Karikaturen

In der letzten Zeit gibt es immer mehr Anbieter im Internet, bei denen der Kunde einzelne Becher, Postkarten, T-Shirts u.ä. mit individuellen Grafiken bedrucken lassen kann. Einige dieser Anbieter verfügen auch über eine Galerie mit fertigen Grafiken, welche der Kunde auswählen kann, statt eigene Grafiken hochzuladen. Daneben bieten spezielle Bildbearbeitungsprogramme die Möglichkeit, Fotos durch Verzerrungen zu verfremden und auf diese Weise z.B. Portraitfotos in lustige Fratzen und Karikaturen zu verwandeln.

Es stellt sich aus rechtlicher Sicht die Frage, ob ein Anbieter Portraitaufnahmen von Prominenten z.B. von deren Fan-Websites herunterladen, den Hintergrund löschen, das Gesicht des Prominenten mehr oder weniger unterhaltsam verzerren sowie das Ergebnis in seiner Galerie zum Bedrucken der o.g. Produkte verwenden darf. Hierbei ergeben sich im Wesentlichen zwei Probleme:

1. verstoßen diese Fotos gegen Persönlichkeitsrechte der Prominenten und
2. verstoßen diese Fotos gegen Rechts des Fotografen?

Einschlägige Literatur oder Rechtsprechung zu genau diesem Thema (verzerrende Bildbearbeitung von Prominentenfotos) besteht zwar nicht, jedoch kann man anhand ähnlich gelagerter Fälle folgende Ausführungen machen.

1.
Auch Prominente haben Persönlichkeitsrechte, selbst, wenn sie sich in der Öffentlichkeit als Künstler darstellen. Grundsätzlich müssen sie daher – wie alle anderen Personen auch – eine Veröffentlichung von Fotos ohne ihre Einwilligung nicht hinnehmen (§ 22 KUG). Eine Ausnahme besteht bei „Personen der Zeitgeschichte“, deren Bildnisse unter bestimmten Voraussetzungen ohne ihre Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn mit dem Bildnis ein „sachentsprechendes Informationsinteresse“ der Öffentlichkeit befriedigt wird (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) oder es dem „höheren Interesse der Kunst“ dient (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG).

Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die Vorschriften des KUG nicht nur die Veröffentlichung eines naturgetreuen Fotos umfassen, sondern auch mit einem Bildbearbeitungsprogramm manipulierte Aufnahmen (OLG Köln NJW-RR 2002, 1700) und auch Karikaturen (Schricker, § 60 UrhG/ § 22 KUG, Rdn. 7).

Die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gibt allerdings nur die Erlaubnis zur Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zur Manipulation dieser Bilder berechtigt das KUG nicht. Allenfalls, wenn das Foto erkennbar in satirischer Weise verfremdet wurde, kann die Satire das Recht geben, auch die manipulierten Fotos zu veröffentlichen. Jedoch ist zu beachten, dass die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nur eingreift, wenn mit dem Bildnis das berechtigte Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit befriedigt wird (Schricker, § 60 UrhG / § 23 KUG, Rdn. 7). Schon hier dürften bei den im vorliegenden Fall zu untersuchenden Fotos Probleme bestehen, denn es fragt sich, welche Information mit dem verzerrten Foto gegeben werden sollen. Der BGH hat einmal die Verwendung eines Politikerbildes auf einer Gedenkmünze für zulässig erachtet, obwohl dort nur die stichwortartige Minimalinformation seiner politischen Ämter „Kanzler der Bundesrepublik Deutschland“, „Präsident der Sozialistischen Internationale“, „Regierender Bürgermeister von Berlin“ und „Friedensnobelpreisträger“ aufgelistet war. Hiermit wurde, so das Gericht, das Bildnis in einen deutlichen Zusammenhang mit seinen Leistungen als Politiker und Staatsmann gestellt, so dass – trotz der minimalistischen Angaben – ein Informationscharakter vorliegt (BGH NJW 1996, 593). Maßgeblich ist, ob die Bildnisveröffentlichung ungeachtet der dahinterstehenden wirtschaftlichen Motive auch einen Informationszweck erfüllt, was der Fall ist, wenn das Bildnis in ein thematisches Konzept mit informativem Charakter einbezogen ist (BGH GRUR 1979, 425; OLG Frankfurt a.M. NJW 1989, 402). Selbst der, bei den Münzen vorliegende, geringe Gehalt an Informationen ist bei den besprochenen Bildern aber wohl nicht vorhanden.

Außerdem muss es sich eine Person der Zeitgeschichte ohnehin nicht gefallen lassen, wenn ihr Foto ausschließlich kommerziell genutzt wird (BVerfG Beschluss v. 25.08.2000, Az.: 1 BvR 2707/95). Anders als bei der Nutzung von Bildnissen im Medienbereich, der durch die Pressefreiheit gem. Art. 5 GG besonders geschützt ist, tritt im Bereich der Produktvermarktung die Informationsvermittlung – soweit sie überhaupt vorhanden ist – völlig in den Hintergrund. Wenn es das erkennbar vorrangige Ziel ist, mit dem Bildnis einen höheren Absatz zu erzielen, muss der Abgebildete dies nicht hinnehmen (OLG Hamburg Urteil v. 13.01.2004, Az.: 7 U 41/03).

Auch die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die Zwecke der höheren Kunst, führt bei einer ausschließlich kommerziellen Verwertung wohl nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar ist es Kunstwerken immanent, dass sie i.d.R. auch dem Erwerbszweck des Künstlers dienen. Geht es aber vorrangig nicht um die Ausübung der Kunstfreiheit, sondern ganz schlicht und vordergründig um gewerbliche, wirtschaftliche und finanzielle Vertriebsinteressen, muss der Abgebildete dies nicht hinnehmen (OLG Hamburg Urteil v. 13.01.2004, Az.: 7 U 41/03).

Zusätzlich untersagt § 23 Abs. 2 KUG ausdrücklich die Veröffentlichung von Fotos, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Bei manipulierten Aufnahmen, die nicht das tatsächliche Lebensbild der Person wiedergeben, kann insbesondere ein solches berechtigtes Interesse vorliegen. Die Freiheit der satirischen Darstellung endet nämlich dort, wo mit der Satire keine künstlerische Meinungsäußerung betrieben wird, der Abgebildete also „ohne Grund“ der Lächerlichkeit preisgegeben wird (Schricker, § 60 UrhG / § 22 KUG, Rdn. 7).

2.
Neben dem Recht der abgebildeten Person am eigenen Bild sind auch noch die Rechte des Fotografen zu beachten, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Danach steht grundsätzlich dem Fotografen das ausschließliche Recht zu, seine Fotografien zu verwenden, vertreiben, zu bearbeiten etc.

Allerdings darf ein neues, selbständiges Werk, das in sog. „freier Benutzung“ des ursprünglichen Bildes eines anderen geschaffen worden ist, auch ohne Zustimmung des Fotografen des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden (§ 24 Abs. 1 UrhG). Eine einfache „Bearbeitung oder andere Umgestaltung“ ist hingegen nur mit dessen Einwilligung zulässig (§ 23 UrhG). Die Abgrenzung zwischen einer freien Benutzung auf der einen Seite und einer abhängigen Bearbeitung auf der anderen Seite ist regelmäßig problematisch und nur im Einzelfall (also bei Begutachtung jedes einzelnen Bildes und der vorgenommenen Änderungen) möglich. Überblicksartig lässt sich jedoch feststellen: Bei der freien Benutzung dienst das fremde Foto lediglich als Anregung für ein eigenes Werk, es wird weder in identischer noch umgestalteter Form übernommen noch dient es als Vorbild oder Werkunterlage (Schricker, § 24 UrhG, Rdn. 10). Bei Bearbeitungen werden hingegen wesentliche Züge des Originalbildes übernommen. Es kommt also darauf an, ob das neue Foto noch als auf dem Original-Foto basierend erkennbar ist (d.h. wesentliche Züge des Originalbildes übernommen werden) oder, ob das Original-Foto aufgrund der Verfremdungen nicht mehr identifizierbar ist und hinter der Eigenart des neugeschaffenen Bildes verblasst (Schricker, § 24 UrhG, Rdn. 10). Bei dem anzustellenden Vergleich zwischen beiden Bildern kommt es lediglich auf die Übereinstimmungen an, nicht jedoch auf deren Verschiedenheiten (BGH GRUR 1981, 267). Die Tatsache, dass das neu geschaffene Werk über die entlehnten Elemente hinausgehende selbständige neue Teile enthält, reicht daher für die Annahme einer freien Bearbeitung nicht aus. Insgesamt legt die Rechtsprechung bei der Frage der Einordnung als freie Benutzung einen strengen Maßstab an (BGH GRUR 1994, 191). Bleibt nur ein inhaltsleerer Rahmen, wenn man sich die übernommenen Bildteile wegdenkt, kann keinesfalls eine freie Bearbeitung vorliegen. Dies gilt z.B. auch bei der Verwendung eines Fotos im Rahmen einer Collage, in welcher dann eine abhängige Bearbeitung und keine freie Benutzung zu sehen ist (LG München, Urt. V. 25.04.2002, Az. 7 O 16110/01). Zwar ist in der Satire oder Parodie bei der freien Benutzung eines Bildes auch eine stärkere Anknüpfung an das parodierte Werk zulässig, da andernfalls der mit dieser Kunstrichtung verfolgte Zweck überhaupt nicht erreicht werden kann, jedoch ist auch hier der Prüfungsrahmen weiterhin streng und gestattet keine identische Übernahme (Kopieren) wesentlicher Bildteile (BGH GRUR 1994, 191). Denkt man sich bei den hier problematisierten Prominentenfotos einmal die identischen Bildteile weg, bleiben z.B. nur die verzerrten Ohren oder der verzerrte Mund übrig. Da diese allein aber nicht den dahinterstehenden Prominenten erkennen lassen, ist es für diese Zerrbilder im Gegenteil also „lebenswichtig“, dass bestimmte Bildbereiche identisch vom Ursprungsfoto übernommen werden, denn nur so bleibt der Prominente erkennbar. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Urheber gem. § 14 UrhG ausdrücklich auch gegen eine Entstellung seines Werkes vorgehen kann. Eine solche Beeinträchtigung kann vor allem darin bestehen, dass ein Werk verfälscht, verzerrt oder verstümmelt wird.

An diesen Ausführungen ändert auch die Tatsache nichts, dass das als Vorlage verwendete Foto im Internet durch jedermann heruntergeladen werden kann. Im Internet zugängliche Werke genießen kein niedrigeres Schutzniveau als „Offline-Werke“, denn auch insofern kann in der Regel nicht unterstellt werden, dass der Urheber z.B. mit einer Bearbeitung einverstanden ist.

3.
Bei Verstoß gegen die Rechte der abgebildeten Person und des Fotografen stehen den Verletzten nicht nur Unterlassungs- sondern auch Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zu. Der Schadensersatz kann – nach Wahl des Verletzten – entweder in der Herausgabe des Gewinns liegen, den der Verwender mit dem Produkt gemacht hat oder aber in der Geltendmachung der üblichen Lizenzgebühr, die man an das Model bzw. den Fotografen für eine Nutzung des Bildes hätten zahlen müssen. Gerade bei Prominenten ist man dort sehr schnell bei Preisen von EUR 10.000 für ein einziges Bild.

© 2004 Jens Barkemeyer

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