Markenverletzung durch Google AdWords

Liegt eine markenrechtliche Verletzung vor, wenn ein Wettbewerber die Marke seines Konkurrenten als Google AdWord einsetzt und hiermit erreicht, dass er bei Suchen nach der Marke seines Konkurrenten zwar nicht unmittelbar in der Suchergebnisliste erscheint, aber rechts neben den Suchergebnissen bei den themenverwandten Kleinanzeigen?

Zu Google-AdWords gibt es zwar inzwischen einige Gerichtsentscheidungen, die Ergebnisse sind jedoch unterschiedlich und es hat sich auch noch keine Mehrheitsmeinung gebildet. So gehen LG München, LG Braunschweig und eine Kammer des LG Hamburg davon aus, dass bei der Verwendung des Kennzeichens eines Wettbewerbers als Google Adword ein sog. kennzeichenmäßiger Gebrauch und damit eine Markenverletzung vorliegt. Eine andere Kammer des LG Hamburg und das LG Leipzig verneinen hingegen eine Markenverletzung (weisen aber darauf hin, dass im Einzelfall trotzdem ein wettbewerbswidrige Handlung vorliegen könne, wenn der Kennzeichen-Inhaber bei den normalen Google-Suchergebnissen nicht unter den ersten Treffern gelistet sei).

Ein möglicherweise vergleichbarer Sachverhalt findet sich bei der Problematik der META-Tags. Dort geht inzwischen fast die gesamte Rechtsprechung davon aus, dass eine Kennzeichenverletzung vorliegt ( so z.B. LG Düsseldorf, OLG Hamburg, OLG München, LG Berlin, LG Frankfurt). Lediglich das OLG Düsseldorf verneint eine Rechtsverletzung, wobei es im dort zu entscheidenden Fall aber nicht um einen typischen Namen, sondern um einen (auch) allgemeinen Begriff ging.
Man könnte allerdings argumentieren, dass der Internet-User - anders als bei den für ihn nicht erkennbaren META-Tags, die zu einem Erscheinen des Wettbewerbers in der Suchergebnisliste führen - bei den als Werbung kenntlich gemachten AdWords-Anzeigen ja gerade nicht erwartet, dass dort nur eine Anzeige des Kennzeicheninhabers erscheint (sondern viele Anzeigen zu dem Themenbereich) und somit allein durch das Erscheinen dort kein Hinweis auf den Kennzeicheninhaber erfolgt (der oben genannte "kennzeichenmäßige Gebrauch").
Die uneinheitliche Rechtsprechung zu den Google AdWords hilft im konkreten Fall aber nicht unbedingt weiter, da sich der Verletzte aussuchen kann, vor welches Gericht in Deutschland er geht und da wird er dann natürlich ein Gericht wählen, welches bereits zuvor in seinem Sinne entschieden hat (z.B. München). Ein BGH-Urteil liegt noch nicht vor.
Das Prozessrisiko liegt aufgrund der bisherigen Rechtsprechung eindeutig auf Seiten des mit dem Google AdWord werbenden Wettbewerbers.

© 2006 Jens Barkemeyer

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