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Kann die kostenpflichtige Abmahnung eines Unternehmens gegen eine Privatperson, die bei einer eBay-Privatauktion in dem Auktionstext gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen § 3 UWG verstossen haben soll, berechtigt sein?
Nur bei Vorliegen einer Wettbewerbshandlung findet das Wettbewerbsrecht Anwendung. Liegt eine solche nicht vor, ist das UWG nicht anwendbar und es stellt sich gar nicht die Frage einer Unlauterkeit des Verhaltens i.S.d. § 3 UWG (Baumbach/Hefermehl, § 2 UWG Rdn. 3). Eine Handlung muss, um eine Wettbewerbshandlung zu sein, sich auf das eigene oder ein fremdes Unternehmen beziehen, also einen Unternehmensbezug haben, da das Wettbewerbsrecht nur den Wettbewerb zwischen Unternehmen regelt (Baumbach/Hefermehl, § 2 UWG Rdn. 6). Erforderlich ist eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (BGH GRUR 1995, 697; Baumbach/Hefermehl, § 2 UWG Rdn. 8). Die Tätigkeit darf nicht bloß gelegentlich erfolgen, also sich nicht in gelegentlichen Geschäftsakten erschöpfen. Verkäufe aus Privatvermögen, mögen sie auch einen gewissen Umfang erreichen, begründen daher keine Unternehmenseigenschaft (Baumbach/Hefermehl, § 2 UWG Rdn. 8).
Die private Sphäre beim eBay-Handel wird erst verlassen, wenn zahlreiche gleichartige Waren in kurzen zeitlichen Abständen gekauft und verkauft werden (LG Berlin GRUR-RR 2004, 16; Baumbach/Hefermehl, § 2 UWG Rdn. 8). Auch derjenige, der regelmäßig über Internet-Auktionen Waren anbietet, handelt damit nicht zwangsläufig dauerhaft und planmäßig am Markt; selbst die Tatsache, dass AGB verwendet werden, macht alleine nicht hinreichend deutlich, dass es sich zumindest um eine nebenberufliche Tätigkeit der Teilnahme an Internetversteigerungen handelt (AG Detmold Urteil vom 27.04.2004; 7 C 117/04). Nach einer Entscheidung des AG Bad –Kissingen kann beim Vorliegen von 150 Bewertungen und dem eBay-Status als „Powerseller“ jedoch von einer Unternehmereigenschaft ausgegangen werden (Urteil vom 04.04.2005; 21 C 185/04).
© 2006 Jens Barkemeyer
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