Widerrufs- und Rückgabebelehrung beim Fernabsatz

Die Belehrung über Widerrufs-/Rückgaberechte muss wirksam einbezogen werden. Hierzu ist es erforderlich, auf die entsprechenden Rechte möglichst mehrfach in den AGB/Kundeninformationen, auf der Bestellseite, in der Bestelleingangsbestätigung bzw. dem schriftlichen Lieferschein hinzuweisen. Alleine eine Erwähnung in den AGB reicht nicht aus. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mit dem Lieferschein übersandt, beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat statt 2 Wochen, daher empfiehlt es sich, die Belehrung bereits in die Bestelleingangsbestätigung aufzunehmen.


Besteht ein solches Recht im konkreten Einzelfall nicht (z.B. kundenspezifische Ware, Download, sofortiger Beginn mit Dienstleistungen, versiegelte – Tesafilm stellt keine ausreichende Versiegelung dar – Software-/Tonträger), ist auch auf das Nichtbestehen ausdrücklich hinzuweisen, z.B. mit folgendem Satz: „Ein Widerrufsrecht gem. § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB besteht nicht, da der Datei-Download aufgrund seiner Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet ist“ oder „Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn die Ausführung der Dienstleistung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen wird oder der Nutzer dies selbst veranlasst hat.“ Ein weitergehender Ausschluss, als für die gesetzlich vorgesehenen Fälle, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Kosmetika, Hygieneartikel, Unterwäsche, Arznei- und Nahrungsmittel; für diese besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht. Allerdings besteht das Prüfungsrecht nur in dem Umfang, wie eine Prüfung auch im Ladengeschäft möglich gewesen wäre. Oberbekleidung darf also ausgepackt und anprobiert, Bücher durchgeblättert (aber nicht durchgelesen) werden. Bei Kosmetika, Hygieneartikeln, Unterwäsche, Arznei- und Nahrungsmitteln usw. beschränkt sich das Prüfungsrecht in der Regel auf eine optische Prüfung und das Lesen der Packungsbeschriftung. Öffnet oder benutzt der Kunde derartige Waren, hat er zwar ein Widerrufsrecht, muss dem Unternehmer aber für die „Verschlechterung“ (Unverkäuflichkeit) Wertersatz leisten, sofern er darauf in der Widerrufsbelehrung hingewiesen wurde. Entsprechend ist auch eine Einschränkung auf eine Rücksendung in der Transport- oder Umverpackung unzulässig, allerdings hat der Kunde zumindest bei der Umverpackung Wertersatz zu leisten, der bei „brisanten“ Produkten (z.B. Kartons mit Kontaktlinsen) durchaus bis zu 100% des Produktpreises betragen kann.


Im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist der Kunde auch darauf hinzuweisen, dass er die Kosten der Rücksendung der Ware bei Kaufpreisen von bis zu EUR 40 und außerdem, wenn er die Ware erst nach Erhalt zu bezahlen hat, selbst tragen muss, wenn dies – z.B. in den AGB – mit ihm vereinbart wurde. Dem Kunden darüber hinaus in den AGB für den Fall des Widerrufs auch die ursprünglichen Hinsendekosten aufzuerlegen, ist nach den meisten Gerichten unzulässig. Dem Kunden darf auch nicht die Verwendung von RMA-Nummern oder Retourenaufklebern vorgeschrieben werden, teilweise wird sogar schon in der bloßen „Bitte“ eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechts gesehen, wenn deren Unverbindlichkeit nicht hinreichend klar gemacht wird. Selbst unfrei zurückgesandte Waren muss der Unternehmer annehmen und kann dies nicht ausschließen. Auch eine pauschale Beschränkung, dass eine Rückerstattung nur für den „niedrigsten Satz“ der Versandkosten erfolgt, ist unzulässig.


Es ist unbedingt darauf zu achten, in der Belehrung an der für die Kontaktdaten des Unternehmens vorgesehenen Stelle auf keinen Fall die Telefonnummer anzugeben. Da der Kunde den Widerruf nur schriftlich (oder durch Rücksendung der Ware) erklären darf, nicht aber mündlich, würde er durch die Angabe einer Telefonnummer hierüber irregeführt.


Das Ende der Widerrufsbelehrung muss deutlich gemacht werden (z.B. „Ende der Erklärung“, „Ihre [Firma]“), auch wenn danach noch weiterer Text folgt.
Ein amtliches Muster findet sich in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoVO, welches übernommen werden sollte. Wenn dieses unverändert verwendet wird, geht der Gesetzgeber nämlich davon aus, dass der Kunde wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Bezüglich des ursprünglichen Musters war streitig, ob es an mehreren Stellen gegen zwingendes Recht verstößt, weshalb die Widerrufsbelehrung unwirksam sei und daher zum einen die Widerrufsfristen nicht zu laufen beginnen und zum anderen der Unternehmer abgemahnt werden könne, während andere Gerichte zwar anerkannten, dass die amtliche Widerrufsbelehrung Fehler enthalte, trotzdem könne sich der Unternehmer darauf berufen. Aufgrund dieser rechtlichen Unsicherheiten hat der Gesetzgeber zum 01.04.2008 eine neue Fassung der Muster-Belehrung in Kraft gesetzt, in welcher viele der Kritikpunkte aufgenommen wurden. Obwohl auch an der neuen Fassung erste Kritik erhoben wurde – diese somit möglicherweise nicht völlig rechtssicher ist –, sollte diese verwendet werden. Erst durch eine weitere geplante Gesetzesänderung soll ab Mitte 2010 eine Neuordnung und rechtssichere Klärung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht erfolgen. Die Muster-Widerrufsbelehrung sieht neben der zwingend erforderlichen Angabe der Postanschrift des Unternehmers auch die Möglichkeit vor, zusätzlich eine E-Mailadresse oder Telefaxnummer für die Zusendung des Widerrufs anzugeben; Auch, wenn es wünschenswert ist, dass dem Kunden solche zusätzlichen Kommunikationswege zur Verfügung gestellt werden, besteht jedoch keine Verpflichtung hierzu.


Hat der Kunde von seinem Widerrufsrecht wirksam Gebrauch gemacht, bevor ihm die Ware zugesendet wurde, muss sichergestellt werden, dass ihm die Ware anschließend nicht doch noch zugesendet wird. Dies würde nämlich eine Zusendung unbestellter Ware und damit eine unzumutbare Belästigung darstellen, was wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann.


Statt des Widerrufsrechts kann dem Kunden bei Warenlieferungen gem. § 312d BGB auch ein diesem im Wesentlichen entsprechendes Rückgaberecht eingeräumt werden. Dieses kann der Kunde allerdings nur durch Rücksendung der Ware (und nicht durch einfache Erklärung) ausüben – sofern die Ware paketversandfähig ist –, was dem Unternehmen gegenüber dem Widerrufsrecht die Sicherheit gibt, die Ware auch tatsächlich vor Rückerstattung des Kaufpreises zurück zu erhalten. Denn auch beim Widerrufsrecht muss der Verkäufer den Kaufpreis spätestens 30 Tage nach Erklärung des Widerrufs durch den Kunden zurückerstatten, unabhängig davon, ob er die Ware bereits vorher zurück erhalten hat. Der Kunde muss ihm die Ware nach der Mehrzahl der juristischen Meinungen in der Literatur nicht vorab zurücksenden. Der Nachteil des Rückgaberechts ist jedoch, dass der Unternehmer die Kosten der Rücksendung in jedem Fall – auch bei Beträgen unter EUR 40 oder Vorleistung durch ihn – selbst zu tragen hat und, dass die Belehrung in Textform zwingend vor Vertragsschluss zu erfolgen hat (weshalb ein Rückgaberecht bei eBay-Auktionen oder z.B. im amazon-marketplace nicht wirksam einbezogen werden kann). Werden vorwiegend Produkte mit niedrigen Preisen verkauft, empfiehlt sich daher wegen der Versandkostentragung durch den Kunden möglicherweise die Verwendung des Widerrufsrechts, bei höherwertigen Produkten empfiehlt sich möglicherweise eher ein Rückgaberecht, um sicherzustellen, dass man die Ware auch tatsächlich vor einer Rückerstattung des Kaufpreises zurück erhält, diese auch auf eine Wertminderung überprüfen kann und den (böswilligen) Kunden nicht auf eine Rückgabe verklagen muss. Allerdings muss sich der Händler bei seinen Verkäufen ausdrücklich entweder für ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht entscheiden; die gleichzeitige Einräumung eines Widerrufs- und Rückgaberechts ist ausgeschlossen. Auch eine Aufspaltung derart, dass für Produkte mit Preisen bis zu einer bestimmten Grenze ein Widerrufsrecht bestehen soll, bei Produkten mit darüber hinausgehenden Preisen jedoch ein Rückgaberecht, wird wohl unzulässig sein; der Händler sollte für seinen Shop daher eine einheitliche Entscheidung treffen. Ein amtliches Muster zur Rückgabebelehrung findet sich in Anlage 3 zu § 14 BGB-InfoVO.

Zum aktuellen Stand siehe auch den neueren Beitrag zur "Reform des Widerrufs- und Rückgaberechts"!

© 2009 Jens Barkemeyer

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