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Beim Affiliate Marketing handelt es sich um ein Werbepartner-Programm, welches in der Regel von einem Internet-Händler (Merchant) betrieben wird. Dieser stellt anderen privaten oder gewerblichen Website-Betreibern (Affiliates) Werbematerial z.B. in Form von Links oder Bannern an, welches diese auf ihren Websites einbinden. Wird ein Internetnutzer nun über ein solches Banner von der Website des Affiliates auf die Website des Merchants weitergeleitet und bestellt dort etwas, erhält der Affiliate vom Merchant eine Provision, die häufig nach einem bestimmten Prozentsatz des generierten Umsatzes bemessen ist.
Derzeit gibt es erst wenige Urteile, welche die Frage der Haftung des Merchants für seinen Affiliate zum Gegenstand haben. Praktisch ist dies jedoch eine relevante Frage, denn es kann durchaus vorkommen, dass der Affiliate auf seiner Website (oder in seiner Domain) zusätzlich andere wettbewerbs- oder markenrechtswidrige Inhalte bereitstellt. Der Merchant hat hiervon in der Regel aber keine Kenntnis und auch keine Zugriffsmöglichkeit auf die Server seines Werbepartners. Trotzdem wenden sich die Verletzten häufig an den Merchant, nicht zuletzt wohl deshalb, weil diesem eine höhere Solvenz in Bezug auf den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten unterstellt wird bzw. die Affiliates teilweise nicht zu ermitteln sind.
Die Gerichte haben die Frage der Haftung bisher sehr unterschiedlich beantwortet. So haftet nach einigen Urteilen ein Merchant für die von seinem Affiliate begangenen Verletzungen. Dies sogar dann, wenn er von den Verletzungen überhaupt keine Kenntnis hatte (wenn der Affiliate das Werbematerial z.B. nicht nur auf der beim Merchant registrierten Website einsetzt, sondern ohne dessen Kenntnis auch auf einer anderen). Außerdem hat der Merchant nach dieser Rechtsprechung die Pflicht, die Werbeinhalte seines Affiliates zu überprüfen. Es reiche nicht, dass sich der Merchant die Einhaltung des Wettbewerbsrechts von seinen Affiliates vertraglich zusichern lasse; der Merchant hafte vielmehr für alle Wettbewerbsverstöße seiner Affiliates, wobei auch die hohe Anzahl der Affiliates (im entschiedenen Fall 4.000) keine Rolle spiele. Nach den Entscheidungen mehrerer anderer Gerichte, die eher presserechtliche Haftungsgrundsätze zugrunde legen, ist hingegen eine generelle Überprüfungspflicht des Merchants dahingehend, ob sein Affiliate Rechte Dritter verletzt, unzumutbar. Deshalb wird eine generelle Haftung des Merchants für seinen Affiliate von diesen Gerichten verneint und allenfalls dann angenommen, wenn der Merchant nach Kenntnis einer Rechtsverletzung diese – sofern er überhaupt die technische oder rechtliche Möglichkeit hierzu hat (z.B. durch die serverseitige Sperrung einer bestimmten Affiliate-IP-Adresse/URL für den automatischen Abruf des Werbematerials oder für die Abgabe von Bestellungen) – nicht abstellt. Der Bundesgerichtshof hat die Haftung des Merchant für seine Affiliates dem Grundsatz nach inzwischen bestätigt, gegebenenfalls sogar für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen begangene Rechtsverstöße; allerdings betreffe die Haftung nur Verstöße auf solchen Domains, die Gegenstand des Affiliatevertrages sind. War der Affiliatevertrag auf bestimmte Domains beschränkt (und werden Provisionen auch nur für über diese Domains generierten Umsätze gezahlt) und erfolgen die Verstöße auf anderen, dem Merchant nicht bekannten Domains, haftet er hierfür nicht.
Entsprechend sollten Merchants bei der Auswahl ihrer Affiliates vorsichtig sein und überprüfen, ob die Registrierungsdaten stimmen (insbesondere Namen und Anschrift). Der Affiliatevertrag sollte sich nur auf bestimmte, ausdrücklich benannte Domains des Affiliate beziehen; eine Werbung auf anderen, dem Merchant nicht gemeldeten Domains des Affiliates sollte ausdrücklich untersagt werden. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass die Websites des Affiliates ein Impressum mit den zutreffenden Angaben aufweisen. Im Affiliate-Vertrag sollte die Verpflichtung aufgenommen werden, dass der Affiliate keine rechtsverletzenden Handlungen vornimmt und den Merchant von entsprechenden Ansprüchen Dritter freistellt (wobei eine Rückforderung von Verteidigungskosten aber daran scheitern kann, dass der Affiliate aufgrund falscher Registrierungsangaben nicht auffindbar ist oder nicht zahlungsfähig ist). Man sollte auch ausdrücklich vertraglich regeln, dass der Merchant berechtigt ist, die Registrierungsdaten der Affiliates an Dritte herauszugeben, die dem Merchant gegenüber eine Rechtsverletzung des Affiliates behaupten und den Account des Affiliates in solchen Fällen zu sperren/löschen. Ebenso unsicher ist umgekehrt die Haftungsfrage für den Affiliate, falls diesem vom Merchant z.B. wettbewerbs- oder markenrechtsverletzende Werbebanner oder –texte zur Verfügung gestellt werden. Hier wird es vor allem darauf ankommen, ob die verwendeten Werbemittel als „eigene Inhalte“ des Affiliates gewertet werden. Handelt es sich um ein bloßes Werbebanner, mag dies noch nicht der Fall sein. Je stärker die Werbung aber auch optisch in die Website des Affiliates integriert ist, umso mehr ist die Gefahr gegeben, dass diese von Gerichten dem Affiliate als eigene Inhalte zugerechnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Affiliate nicht nur Banner sondern komplette Shop-Templates übernimmt. Auch kann eine Zurechnung möglicherweise schon deshalb erfolgen, weil der Affiliate durch die Provision auch wirtschaftlich am abgeschlossenen Geschäft mitverdient. Dem Affiliate ist daher zu raten, das Werbematerial des Merchants auch optisch von den eigenen Inhalten abzugrenzen. Dies kann z.B. durch Umrahmung und den Hinweis „Anzeige“ erfolgen.
© 2009 Jens Barkemeyer
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