Werbung im Internet

Im Internet kann man machen, was man will! Inzwischen hat sich wohl herumgesprochen, daß dieser Satz aus den frühen Jahren des Internet falsch ist und aus juristischer Sicht zu bösen (teuren) Folgen führen kann. Auch im Internet gelten die Vorschriften für Werbung, genauso wie im realen Leben. Sich also schnell die Domain mit der Geschäftsbezeichnung des Konkurrenten registrieren zu lassen, damit dieser nicht unter seinem Namen ins Internet kommt oder einen Link auf den Konkurrenten unter der Überschrift "Der schlechteste Händler in Deutschland" zu setzen, kann fatale Folgen haben.

Ein zentrales wettbewerbs-, marken- und namensrechtliches Problem sind immer noch die Domainnamen. Die erste Entscheidung in diesem Bereich erfolgte im Jahr 1996 durch das Landgericht Mannheim, welches entschied, daß die Domain "mannheim.de" der Stadt Mannheim zustehe, da der Anwender erwarte, unter der Domain nicht nur Angaben über die Stadt, sondern auch von der Stadt zu erhalten. Hier und auch in späteren Entscheidungen anderer Gerichte, wurde das Argument zurückgewiesen, daß der Domainname lediglich eine technische Adresse und kein Name sei. Festzustellen ist nämlich, daß die meisten Anbieter gerade solche Bezeichnungen als Domain anmelden, die Rückschlüsse auf das Unternehmen oder bestimmte Waren-/Dienstleistungen zulassen. Zumindest liegt also eine namensähnliche Funktion vor. Die Ansprüche aus Namens-, Marken- oder Wettbewerbsrecht setzen eine Verwechslungsgefahr voraus (außer bei berühmten Marken, die sogar Vorrang vor dem Familiennamen einer Privatperson haben), so daß darauf abzustellen ist, ob vergleichbare Waren-/Dienstleistungen angeboten werden. Zwar hatte das LG Düsseldorf vor einiger Zeit entschieden, daß eine Homepage selbst schon eine Dienstleistung sei - damit liege immer Verwechslungsgefahr vor, auch wenn die Unternehmen im Internet für völlig unterschiedliche Produkte werben -, diese Entscheidung hatte jedoch zu Recht keinen Bestand, da sie verkannte, daß das Internet lediglich das Medium für die Werbung ist, wie eine Zeitschriftenanzeige oder ein Fernsehspot, nicht aber zu einer Nachricht mit eigenem Wertgehalt mutiert. In den letzten Monaten folgten Gerichtsurteile, die anerkannten, daß eine registrierte Domain gegenüber erst später beim Patentamt angemeldeten Marken vorrangig geschützt sein und diese verdrängen kann. Kürzlich erging auch das erste Urteil, in welchem die Vergabestelle DE-NIC verpflichtet wurde, Nutzungen und Konnektierungen von Domains, die offensichtlich in der Absicht der Behinderung eines anderen vorgenommen wurden, zu kontrollieren und die Behinderung durch Abschalten zu beenden.

Die Unzulässigkeit des unverlangten Zusendens von Werbemails ist in Deutschland weitestgehend anerkannt. Hintergrund ist, daß der Bundesgerichtshof bereits das unverlangte Zusenden von Werbung per Telefax und Btx für unzulässig erklärt hat, da fremde Telekommunikationseinrichtungen von jeder Inanspruchnahme freizuhalten sind, die ihre bestimmungsgemäße Funktion beeinträchtigen. Es ist danach jede Werbeform unzulässig, die zu einer unzumutbaren Belästigung und zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt. Dies gilt entsprechend auch für die Zusendung von E-Mails im Internet. Der Anwender muß nicht nur die E-Mail-Werbung unter Aufwendung von Telefonkosten aus seinem Briefkasten bei dem Provider herunterladen, sondern vielfach unterliegen diese Briefkästen auch einer mengenmäßigen Begrenzung, so daß bei einem massenhaften Gebrauch des Internet als Werbeträger zu befürchten steht, daß der Anwender seine "echte" Post wegen Überfüllung nicht mehr zugestellt bekommt. Spätestens nach der Umsetzung der EU-Fernabsatzrichtlinie im Jahr 2000 wird diese Art der Werbung jedoch aus dem EU-Ausland zulässig sein, denn die Richtlinie macht lediglich die Werbung per Telefax bzw. Telefon von einer vorherigen Zustimmung des Verbrauchers abhängig. Dann hilft nur noch, sich in eine Robinson-Liste eintragen zu lassen.

Auch das Setzen von Links kann wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn sich der Anbieter auf diese Weise mit Links zu fremden Websites "schmückt", um z.B. die Attraktivität seiner Seite für Werbekunden zu erhöhen. So dürfte z.B. die Eröffnung eines eigenen Kaufhauses (Virtual Mall), in welchem ohne Zustimmung auf die Geschäfte anderer Anbieter gelinkt wird, rechtlich bedenklich sein, insbesondere, wenn dadurch ein Geschäft in einem Umfeld präsentiert wird, in welchem es ansonsten nicht erscheinen möchte. Krassester Fall ist sicherlich die Darstellung von fremden Inhalten in eigenen Frames, hier liegt im Regelfall sowohl ein Verstoß wegen Irreführung als auch wegen Sittenwidrigkeit (unmittelbare Leistungsübernahme) vor. Sofern nicht nur ein Link durch Unterstreichung des Firmennamens gesetzt wird, sondern Markenzeichen der anderen Anbieter dargestellt werden, kann darüber hinaus ein Verstoß gegen das Markenrecht vorliegen.

Die Frage des anwendbaren Wettbewerbsrechts richtet sich entsprechend dem Territorialitätsprinzip danach, ob ein Unternehmen im Inland betroffen ist bzw., ob das Produkt in Deutschland vertrieben werden soll, also nach dem Zielmarkt. Hier ist unerheblich, wo im Einzelfall der Server steht, welcher das Angebot enthält. Ausschlaggebend ist allein, wo die Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden kann und soll. Insofern kann z.B. die Sprache des Angebotes einen Hinweis auf die Zielgruppe zulassen, wobei allerdings die englische Sprache nicht geeignet ist darzulegen, daß ein Angebot nicht für Deutschland bestimmt sei. Hier helfen eindeutige Hinweise im Text, daß eine Lieferung z.B. nur in ein bestimmtes Land erfolgen kann. Eine rein betriebsinterne Weisung, keine Bestellungen in ein bestimmtes Land auszuliefern, reicht aber nicht aus.

Das Prinzip der "Abrufbarkeit" gilt nicht nur in bezug auf die Frage des anwendbaren Rechts, sondern auch bei der Frage des Gerichtsstands. So ist für eine über das Internet verbreitete, wettbewerbsrechtlich relevante Aussage jedes Zivilgericht in Deutschland örtlich zuständig, da auch hier eine Verletzungshandlung an jedem potentiellen Abrufstandort und somit jedem Gerichtsstand in Deutschland gegeben ist. Der Verletzte kann sich also ein Gericht aussuchen, vor welchem er klagt, wodurch die Möglichkeit eröffnet ist, sich taktisch für ein Gericht zu entscheiden, welches die eigene Rechtsansicht teilt.

© 1999 Jens Barkemeyer

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