Vertrieb von Krankenversicherungen im Internet

"... Seit einiger Zeit sind auch Versicherer vermehrt im Internet vertreten. Die Mehrzahl der Unternehmen bietet nur Informationen, einige sehen aber bei bestimmten Produkten auch die Möglichkeit vor, Online-Anträge auf Abschluß von Versicherungsverträgen zu stellen. ... Einige Versicherer gehen davon aus, daß auch die Übermittlung der Verbraucherinformation über das Internet die Voraussetzungen des § 10 a Abs. 2 VAG erfüllt. ... Das Bundesaufsichtsamt hält diese Sichtweise für unzutreffend und wird die entsprechende Praxis beanstanden. ... Ist der Versicherungsnehmer schon im Besitz der Verbraucherinformation in Papierform, wenn er den Antrag stellt, so kann der Versicherer ihn nicht wirksam online über das Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht belehren."
Mit diesen und weiteren Ausführungen kommt das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in seinem Rundschreiben vom 23. Juli 1999 (VerBAV 99, 219 ff.) zu dem Ergebnis, daß ein entsprechender Vertrieb von Versicherungsprodukten über das Internet derzeit nicht möglich sei.
In diesem Gutachten wird überprüft, inwieweit diese Auffassung zutreffend ist oder ob doch ein Vertrieb von (insbesondere Kranken-) Versicherungsprodukten über das Internet möglich ist.

I. Beweisprobleme

Es sollen zunächst die Fragen nach der Herleitung bestimmter Rechtsfolgen aus den im Internet abgegebenen Erklärungen und den diesbezüglich bestehenden Beweisrisiken für den Versicherer behandelt werden. Diese Fragen betreffen in allererster Linie das "Ob" des Vertragsschlusses, den Inhalt des abgeschlossenen Vertrages sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom VN angegebenen Umstände.
Bürgerliches Recht und Zivilprozeßrecht setzen als Medium im Rechtsverkehr und im Prozeß regelmäßig eine Urkunde, die als Papier verkörpert ist, voraus. Zwar ist die Urkunde zivilrechtlich nicht im Gesetz definiert, man versteht hierunter jedoch ein Beweismittel, daß die beweiserhebliche Gedankenerklärung dauerhaft verkörpert und den Aussteller erkennen läßt. Digitale Dokumente erfüllen diese Funktion nicht (in vollem Umfang) und sind somit keine Urkunden (Heun, CR 1992, 2 ff.; Geis NJW 1997, 3000 ff.; Erber/Faller CR 1996, 375 ff.; Münchner Kommentar/Förschler § 126 Rn. 22). Dies wird damit begründet, daß digitale Dokumente lediglich Textdateien sind, die beliebig verändert werden können. Das auf dem Bildschirm erkennbare Dokument ist lediglich die unverkörperte Reproduktion des bereits abgespeicherten Textes, so daß alle Nachweise von elektronischen Willenserklärungen immer nur im Nachhinein erstellte Vervielfältigungen sein können, niemals ein Original. Man benötigt immer technische Hilfsmittel, um den Speicherinhalt mittels eines anderen Mediums, sei es in Papier nach dem Ausdruck oder am Bildschirm, kenntlich zu machen (Reusch NVersZ 1999, 110 ff.). Die rechtliche Konsequenz hieraus ist, daß der Online-Vertrag keinen Strengbeweis darstellt, dessen Beweisregeln das Gericht binden. Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unterliegt er lediglich der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Anfängliche Bestrebungen, im Rahmen des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG) auch die Zivilprozeßordnung insoweit zu ändern, als die Urkundseigenschaft eines mit der digitalen Signatur versehenen, digitalen Dokumentes anerkannt wird, wurden bisher nicht verwirklicht.

1. Vertragsschluß

Der VN könnte bestreiten, überhaupt eine auf den Abschluß eines Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben zu haben. Will der Versicherer dennoch für ihn günstige Rechtsfolgen (z.B. Beitragszahlungen) aus dem Versicherungsvertrag herleiten, hat er den Vertragsschluß zu beweisen.

a) Tatsächliches Risiko

In tatsächlicher Hinsicht handelt es sich hierbei wohl um ein eher geringes Risiko. So sind bereits die Fälle, in denen sich ein VN veranlaßt sehen könnte, trotz entsprechender Willenserklärung den Vertragsschluß zu bestreiten, wohl eher selten (VN hat nicht selbst erklärt; VN reut die Erklärung, da er ein günstigeres Angebot eingeholt hat). Rein zeitlich dürfte dem VN dieser Einwand ohnehin wohl nach Zahlung oder unwidersprochener Abbuchung der ersten Prämie abgeschnitten sein. Für den Versicherer besteht damit das Risiko nahezu ausschließlich darin, mit diesem VN keinen Neukunden gewonnen zu haben. Da sich die Kosten des Online-Vertragsschlusses mangels Provisionierung im kleinen Rahmen halten, scheint dies ein vernachlässigbares Risiko zu sein.

b) Rechtliches Risiko

In rechtlicher Hinsicht besteht allerdings das Problem, daß dem Versicherer der Nachweis, der dem Vertragsschluß widersprechende VN habe eine entsprechende Willenserklärung doch abgegeben, derzeit wohl nicht gelingen kann.

aa) Vermutung des § 5 VVG

§ 5 VVG hilft hier nicht weiter. Die Vermutung des § 5 VVG setzt vielmehr selbst voraus, daß ein Versicherungsvertrag überhaupt geschlossen wurde (vgl. BGH VersR 86, 986 ff.; OLG VersR 83, 849).

bb) Indizienbeweis

Der somit allein in Betracht kommende Indizienbeweis erscheint nicht erfolgversprechend. Es ist nahezu ausgeschlossen, die Identität des Erklärenden nachweisen zu können. Als Indizien für die Identität kommen in Betracht die E-Mail-/IP-Adresse, eine PIN, die BPA-Nummer und eine digitale Signatur.
Es bestehen erhebliche Unsicherheiten, ob es sich bei dem mittels der E-Mail-Adresse bzw. der IP-Adresse zu ermittelnden Erklärenden um die Person handelt, die er vorgibt zu sein. Eine Identifikation über eine PIN ist nur dann erfolgversprechend, wenn bei Vergabe der PIN die Identität des Empfängers bereits eindeutig geklärt war. Selbst in diesem Fall verbleibt allerdings das Risiko, daß z.B. ein Dritter unter der zufällig gewählten PIN des VN eine Erklärung abgibt. Im übrigen wird das PIN-Verfahren dem angestrebten Online-Vertragsschluß wohl nicht gerecht werden. Verlangt man vom VN nämlich vor dem beabsichtigten Online-Vertragsschluß, zunächst einmal eine Ausweiskopie zur Erteilung einer PIN an den Versicherer zu senden, widerspricht dies ganz grundlegend der Intention, den Vertrag online abzuwickeln. Wenn der VN zunächst schriftlich eine PIN beantragen muß, besteht die nicht unerhebliche Gefahr, daß bis zur Erteilung der PIN sein Interesse am Angebot des Versicherers schwindet und er sich einem anderen Angebot zuwendet. Die BPA-Nummer hat einen gewissen Indizienwert, wenn sie tatsächlich mit der des (angeblich) erklärenden VN übereinstimmt. Allerdings kann dieses Indiz mit dem Argument entwertet werden, daß die BPA-Nummer des VN auch anderen Personen bekannt sei (so wird häufig die BPA-Nummer in Geschäften auf der Rückseite von Schecks oder bei der Auslieferung durch Paketdienste erfaßt). Bei Vorlage einer digitalen Signatur könnte tatsächlich in Zusammenarbeit mit der Signaturstelle ermittelt werden, wer die signierte Erklärung abgegeben hat. Allerdings ist das Signaturverfahren im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) erst wenig verbreitet. Bereits in Anbetracht dieser Tatsache erscheint es unpraktikabel, den VN rein faktisch dadurch zur Signatur zu zwingen, daß grundsätzlich nur digital signierte Anträge abgewickelt werden. Es entsteht ein ähnliches Problem wie bei einer PIN, wenn der VN zunächst bei einer Signaturstelle eine digitale Signatur beantragen muß, die im Zweifel auch nur gegen eine Gebühr erteilt wird. Insoweit wird der digital signierte Antrag wohl eher die Ausnahme sein.

cc) Papierform

Beweisrechtliche Sicherheit ist nur durch die Beibehaltung der Papierform im bisherigen Umfang zu bewahren. Denkbar ist insoweit auch die Bitte an den VN, die Antragsseite ausdrucken zu lassen und unterschrieben an den Versicherer zu übersenden. Insoweit wäre aber darauf zu achten, vor Eingang dieses Antrages jede Annahmeerklärung zu vermeiden. Dies steht dem gewünschten Online-Vertragsschluß jedoch in eklatanter Weise entgegen.

2. Anzeigepflichtverletzungen

Im VVG sind verschiedene Anzeigepflichten des VN normiert, aus deren Verletzung der Versicherer rechtliche Konsequenzen ziehen kann (so z.B. §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1, 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 33 Abs. 1 VVG).

a) Tatsächliches Risikio

In tatsächlicher Hinsicht erscheint allerdings nur die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten gemäß §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 VVG problematisch. Nach diesen Normen kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Anzeige gefahrerheblicher Umstände unterblieben ist oder unzutreffend war. Für diese Voraussetzung des Rücktritts ist der Versicherer – jedenfalls nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – beweispflichtig. Dies wird dann problematisch, wenn der VN den Einwand erhebt, er habe überhaupt so wie vollständig und zutreffend alle gefahrerheblichen Umstände angezeigt.
Die weiteren normierten Pflichten zur Anzeige von Gefahrerhöhungen (§§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2 VVG) und zur Anzeige des Versicherungsfalles (§ 33 Abs. VVG) stellen demgegenüber wohl nur ein geringes Problem für den Versicherer dar. Für die §§ 23 Abs. 2 und 27 Abs. 2 VVG gilt dies bereits deshalb, da die Beweislast für die Erfüllung der Anzeigepflicht beim VN liegt (BGH VersR 51, 67; NJW 87, 37). Bei diesen Pflichten wie auch bei der des § 33 Abs. 1 VVG handelt es sich zudem um solche Pflichten, die erst im Verlaufe des Vertragsverhältnisses, also nach dem hier interessierenden Vertragsschluß, bestehen. Rein tatsächlich kann das Problem der Beweisbarkeit elektronischer Erklärungen daher bereits dadurch vermieden werden, daß es für diese Pflichten bei der in den AVB vorgesehenen geführten Schriftform verbleibt.

b) Rechtliches Risiko

Zur Lösung der im Rahmen der §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 VVG bestehenden beweisrechtlichen Problematik sind folgende Erwägungen ausschlaggebend:

aa) Vermutung des § 5 VVG

§ 5 VVG hilft dem Versicherer abermals nicht weiter. Diese Norm findet Anwendung nur auf rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, nicht aber auf bloße Wissenserklärungen. Bei der Anzeige nach §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 VVG handelt es sich aber lediglich um solche Wissenserklärungen. Der Versicherer kann sich also nicht auf die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit von im Versicherungsschein wiedergegebenen oder diesem beigefügten Angaben des VN zu gefahrerheblichen Umständen berufen.

bb) Beweislast des VN

Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung befürworten Prölss/Martin eine Beweislast des VN (Prölss/Martin VVG, § 6 Rn. 124; § 33 Rn. 18). Ihre Argumentation geht dahin, daß es sich bei der Anzeige des VN um eine "Leistung" im Sinne des § 362 BGB handele. Nach den Grundsätzen des § 362 BGB habe aber der Schuldner die Erfüllung zu beweisen. Hierbei handelt es sich um eine im Vordringen befindliche Ansicht (Martin, r+s 88, 317; OLG Karlsruhe r+s 90, 101; LG Köln r+s 91, 108; LG Stade VersR 88, 712; AG Regensburg VersR 85, 660), die sich zudem darauf stützt, daß sich der Schuldner einer solchen Leistung – insoweit auch der Anzeigepflichtige – die Mittel zum Beweis der Erfüllung ohne weiteres sichern kann. Ob sich die vertretene Beweislastumkehr allerdings durchsetzen kann, ist fraglich.

cc) Substantiierungspflicht des VN

Die genannten Argumente sprechen aber – wenn nicht für eine solche Beweislastumkehr – jedenfalls für eine Substantiierungspflicht des VN. Insbesondere aufgrund der zwanglosen Möglichkeit der Beweissicherung (z.B. Speicherung der Erklärung, Ausdruck der Erklärung, Ausdruck eines Sendeberichts) dürfte ein schlichtes Behaupten einer (anders lautenden) Anzeige gefahrerheblicher Umstände wohl nicht genügen. Vielmehr darf vom VN wohl erwartet werden, darzulegen, unter welchen Umständen genau er seine Anzeige getätigt hat und inwiefern diese inhaltlich konkret von der vom Versicherer behaupteten Anzeige abweicht. Insoweit werden an die Darlegungen des VN um so höhere Anforderungen zu stellen sein, je mehr Indizien für die Darstellung des Versicherers sprechen. Das Prinzip lautet daher:
Es sind so viele Indizien wie möglich zu schaffen und zu sichern, die es ermöglichen, die Vertragsanbahnung in tatsächlicher Hinsicht möglichst lückenlos nachzuvollziehen!
Dies gilt erst recht, wenn man – entgegen der soeben skizzierten Argumentation – ein schlichtes Behaupten/Bestreiten des VN für ausreichend erachtet.

dd) Indizienbeweis

Als Indizien kommen die Aufzeichnung der EDV-Kommunikation, die Nutzung von PINs, Protokollbestätigungen und digitale Signaturen in Betracht.
Die Aufzeichnung der EDV-Kommunikation ist technisch ohne weiteres möglich, so daß die Bewegungen des VN auf der Website des Versicherers lückenlos mit sämtlichen Eingaben nachvollziehbar sind. Allerdings verstößt die Erstellung eines solchen umfassenden Nutzungsprofils gegen die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Gemäß §§ 4, 6 Teledienstedatenschutz-Gesetz (TDDSG) ist der Diensteanbieter verpflichtet, die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung zu löschen, soweit nicht eine längere Speicherung für Abrechnungszwecke erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat daher z.B. dem Nutzer die Inanspruchnahme der Angebote und ihre Bezahlung anonym und pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Erstellung von Nutzerprofilen ist somit nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig (Holznagel, Handbuch Multimediarecht, 3.2 Rn. 94).
Auf jeden Fall sollte die Website aber so gestaltet sein, daß möglichst häufig sogenannte "disclaimer" verwendet werden. Hierbei handelt es sich um Felder, die der VN per Mausklick bestätigt und mit denen er die Kenntnisnahme oder sein Einverständnis bestimmter, zuvor dargestellter Inhalte bestätigt. Diese Felder sind so einzurichten, daß der VN erst nach Bestätigung zur Folgeseite geleitet wird. Gedacht werden kann hierbei insbesondere an die Bestätigung: der Kenntnisnahme der aufgrund der Angaben des VN berechneten Beiträge sowie der sonstigen Tarifdaten und damit verbunden die ausdrückliche Erklärung, einen Vertrag mit diesem Inhalt abschließen zu wollen, aller vom VN angegebenen Daten mit der Bitte, deren Richtigkeit zu prüfen und zu bestätigen (insbesondere auch zu beachten bei den Gesundheitsfragen!), daß die genannten Daten vom VN ausgedruckt oder auf seiner Festplatte bzw. einem anderen Datenträger gespeichert wurden. Auch Erklärungen unter Verwendung einer PIN können grundsätzlich ein Indiz dafür sein, daß sie von demjenigen abgegeben wurden, dem die PIN erteilt wurde. Zu dem praktischen Problem der PIN-Zuteilung unter Sicherstellung der Identität des Empfängers wurde bereits oben Stellung genommen. Im übrigen muß darauf hingewiesen werden, daß die Frage, ob die Nutzung einer PIN ein Anscheinsbeweis dafür liefert, daß dies durch den Berechtigten erfolgte, in der Rechtsprechung umstritten ist. Bei Verfügungen an Geldautomaten, die mittels EC-Karte und unter Eingabe der richtigen PIN erfolgen, unterstellte z.B. das AG Nürtingen (NJW-CoR 1998, 494) einen Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die Verfügungen entweder durch den Kontoinhaber selbst oder durch Dritte, denen aufgrund unsachgemäßer Aufbewahrung durch den Kontoinhaber die PIN zugänglich war, vorgenommen wurden. Dem widerspricht ausdrücklich das Amtsgericht Frankfurt a.M. (CR 1998, 723 ff.) und sieht keinen Anscheinsbeweis zugunsten der Banken, da für Unbefugte die Möglichkeit bestehe, die PIN-Nr. zu errechnen. Zwar ist fraglich, ob dieses Beispiel der EC-Karten auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, es zeigt jedoch, daß auch die Verwendung einer PIN möglicherweise keinen 100%igen Schutz bietet.
Zu denken ist schließlich an die Möglichkeit, bestimmte Angaben des VN (z.B. Gesundheitsfragen) zu protokollieren und sich vom VN bestätigen zu lassen. Allerdings dürfte sich eine Prüfungs- und Hinweispflicht des VN wohl weder aus § 16 VVG herleiten noch wirksam vertraglich vereinbaren lassen. Unabhängig davon dürfte einem Protokoll, verbunden mit der Aufforderung/Bitte, die darin enthaltenen Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen und Abweichungen anzuzeigen, wenigstens indizieller Beweiswert zukommen. Dieser liegt bei tatsächlich erfolgter Bestätigung höher und ist bei einem Schweigen des VN nur äußerst gering.
Sollte der VN seine Erklärung unter Verwendung einer digitalen Signatur abgeben, kommt dem eine relativ hohe indizielle Beweiswirkung zu. Auf die praktische Problematik des Einsatzes digitaler Signaturen wurde jedoch bereits oben hingewiesen.

ee) Papierform

Größtmögliche Sicherheit erlangt man nur durch Beibehaltung der Papierform. Neben der postalischen Zustellung der Risikofragen wäre auch denkbar, den VN online darauf hinzuweisen, daß sein Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn er die Risikofragen ausdrucken läßt und unterschrieben an den Versicherer übersendet. Wichtig ist auch hierbei, daß die Annahme des Antrages durch den Versicherer erst nach Erhalt der schriftlichen Beantwortung des VN erfolgt.

3. Beitragshöhe

Probleme könnte auch die Beweisbarkeit der vereinbarten Beitragshöhe bereiten.

a) Tatsächliches Risiko

Betrachtet man dieses Problem losgelöst vom generellen Bestreiten des VN, überhaupt einen Vertrag geschlossen zu haben, geht es um den notwendigen Inhalt des unstreitig abgeschlossenen Vertrages. In zeitlicher Hinsicht und bezogen auf die Beitragshöhe existiert dieses Problem wohl nur solange, als die Erstprämie vom VN noch nicht entrichtet bzw. vom Versicherer noch nicht unwiderrufen eingezogen wurde.

b) Rechtliches Risiko

In rechtlicher Hinsicht geht es um den Inhalt der Willenserklärung, auf die § 5 VVG Anwendung finden kann. Soweit also dem VN im Versicherungsschein der notwendige Vertragsinhalt, d.h. auch die Beitragshöhe, mitgeteilt wurde, obliegt es grundsätzlich dem VN, gegen diese Inhalte zu widersprechen. Erfolgt dieser Widerspruch innerhalb der Monatsfrist des § 5 Abs. 1 VVG, hat der Versicherer zu beweisen, daß der Versicherungsschein nicht von den Angaben des VN im Antrag abweicht. Erfolgt der Widerspruch außerhalb der Monatsfrist, so obliegt es dem Versicherer, nachzuweisen, daß er seiner Belehrungspflicht gemäß § 5 Abs. 2 VVG nachgekommen ist.
Beweisthema ist in allen Fällen der Inhalt des vom VN gestellten Antrages. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, so daß auch hier wohl ein substantiiertes Bestreiten des VN erwartet werden darf. Auch insoweit gilt allerdings (erst recht für den Fall, daß schlichtes Bestreiten/Behaupten ausreichen sollte): je mehr Indizien geschaffen und gesichert werden, anhand derer der Inhalt der vom VN abgegebenen Erklärungen nachvollzogen werden kann, um so besser ist die beweisrechtliche Stellung des Versicherers. Zu den in Betracht kommenden Indizien wurden bereits oben Beispiele genannt.
Auch diesbezüglich ist größtmögliche Sicherheit allerdings nur durch die Papierform zu bewahren. Denkbar ist auch insoweit die Bitte an VN, die Antragsseite ausdrucken zu lassen und unterschrieben an der Versicherer zu übersenden. Wichtig ist wiederum, vor Erhalt dieser Unterlagen jegliche Annahmeerklärung zu unterlassen.

4. Zahlungsarten

Eventuell bestreitet der VN, eine Einzugsermächtigung erteilt zu haben. Im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens ist die Einzugsermächtigung grundsätzlich keine tatsächliche Voraussetzung für die Einziehung in dem Sinne, daß ohne die Ermächtigung die Einziehung nicht möglich wäre. Allerdings kann der Schuldner jeder durch eine Einziehung verursachten Kontobelastung widersprechen. Ein solcher Widerspruch ist aber dann mißbräuchlich, wenn der Schuldner eine Einzugsermächtigung erteilt hat, den eingezogenen Lastschriftbetrag schuldet und keine anerkennenswerten Gründe für den Widerspruch hat. Folge des mißbräuchlichen Widerspruches kann ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers sein (vgl. BGH NJW 1987, 2370). Für den Zahlungsanspruch selbst spielt die Einzugsermächtigung keine unmittelbare Rolle. Diesen muß der Gläubiger auf dem normalen Rechtsweg verfolgen.
Für den Bereich der Kredit-/Versicherungswirtschaft besteht jedoch – wie unten anläßlich der zu besprechenden Formerfordernisse ausgeführt werden wird – die Besonderheit, daß ein Eizug nur dann erfolgt, wenn der Kunde zuvor eine schriftliche (in Papierfom) Einzugsermächtigung erteilt hat. Ein Beweisproblem stellt sich somit für den Versicherer nicht.
Hinsichtlich der Zahlung der Erstprämie mittels Kreditkarte bestehen keine beweisrechtlichen Besonderheiten.

5. Zwischenergebnis

Der Verzicht auf die Papierform erhöht das beweisrechtliche Risiko. Um das Risiko zumindest teilweise auszugleichen, ist es notwendig, adäquate Indizien zu schaffen und zu sichern.



II. FORMPROBLEME
Der zweite Hauptproblemkreis besteht in der Frage, ob die bestehenden Formerfordernisse im Online-Vertragsschlußverfahren erfüllt werden können.

1. Einbeziehung von AVB

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des AGBG dar. Infolge des Wegfalls der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der AVB gelten gemäß § 23 Abs. 3 AGBG die allgemeinen Voraussetzungen des AGBG. AGB werden dann wirksamer Bestandteil des Vertrages, wenn sie in diesen einbezogen wurden. Hierzu muß der Verwender der anderen Seite die Möglichkeit geben, bei Vertragsschluß in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG). Dabei müssen die Erfordernisse der mühelosen Lesbarkeit, des Mindestmaßes an Übersichtlichkeit und des im Verhältnis zur Vertragsbedeutung vertretbaren Umfanges gegeben sein (vgl. Palandt/Heinrichs, AGBG, § 2 Rn. 13).
Ob diese Kriterien bei Darstellung von AVB im Internet erfüllt werden können, ist fraglich. Zur vergleichbaren Lage beim Bildschirmtext wurde die Auffassung vertreten, daß umfangreiche Klauselwerke, die aus mehreren Textseiten bestehen, und die nur über den Bildschirm wiedergegeben werden, nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden können (LG Freiburg, NJW-RR GmbH 1992, 1018). Aufgrund der langen Übertragungsdauer sei nämlich das Lesen längerer Bedingungen unzumutbar. Im Gegensatz zur Bildschirmtext-Technik ist die Übertragungsgeschwindigkeit im Internet jedoch sehr hoch, so daß dieses Argument nicht durchgreifen dürfte. Ferner wird in der nachträglichen Abänderbarkeit der elektronischen AGB durch den Verwender eine zu große Gefahr für den Verbraucher gesehen, so daß eine Einbindung online nicht möglich sein soll (Wolf/Horn/Lindacher AGBG, § 2 Rn. 24). Auch dieses Argument kann im Ergebnis nicht überzeugen, denn auch beim Offline-Abschluß von Verträgen kann der Verwender nach Vertragsschluß die AGB abändern. Der Versicherungsnehmer kann außerdem die AVB auf seinem Rechner speichern oder ausdrucken (Ernst, JuS 1997, 776; Hoppmann/Moos NVersZ 1999, 197 ff.). Ob diese Argumentation tatsächlich stichhaltig ist, ist aber umstritten.
Im übrigen bieten moderne elektronische Verschlüsselungsverfahren die Möglichkeit, den Nachwies zu erbringen, daß ein Dokument ohne Veränderungen – so wie es vom Aussteller abgeschickt wurde – beim Empfänger eingegangen ist (Reusch NVersZ 1999, 110 [115]).
Nach herrschender Meinung spielt das Transparenzgebot auch schon bei der Einbeziehung von AGB im Rahmen des § 2 AGBG eine gewisse Rolle. Unzulänglich gestaltete oder unverständliche AGB werden nicht Vertragsbestandteil (vgl. BGH VersR 1983, 1077). Dem wird man jedoch entgegenhalten können, daß auch in gedruckter Form AVB engzeilig sind und mehrere Seiten umfassen. Dennoch zweifelt niemand daran, daß diese gedruckten AVB einbezogen werden können. Ebenso wie dort kann der Kunde auch am Bildschirm über einen von ihm gewählten Zeitraum beliebig lange sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen ansehen, genauso lange vor- und zurückblättern. Deshalb sollte hier wohl von einer Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme ausgegangen werden (Reusch NVersZ 1999, 110 [115]; Ernst BB 1997, 1057 ff.; Waldenberger BB 1996, 2365 [2368]; Koehler MMR 1998, 289 [292]; Loehnig NJW 1986, 1688 ff.). Dies ist aber umstritten.
Sofern sich der Versicherer des Policenmodells bedient, handelt es sich in der Praxis um ein wohl eher geringes Problem. Ein Vertrag kommt – dann allerdings unter den Voraussetzungen des § 5 a, Abs. 1 VVG – auf der Basis der AVB zustande, wenn die AVB dem VN erst mit dem Versicherungsschein ausgehändigt werden.
Bei AVB besteht die weitere Besonderheit, daß sie nicht nur als solche, sondern zudem als Teil der nach § 10 a VAG zu überreichenden Verbraucherinformationen überlassen werden müssen. Zu den sich hieraus ergebenden Konsequenzen wird Bezug genommen auf die – noch folgenden – Ausführungen zu § 10 a VAG.

2. Gewillkürte Schriftform

Für Willenserklärungen, die zum Vertragsschluß führen, kann auch durch das Einverständnis des VN mit einer entsprechenden Klausel des Versicherers die Schriftform vereinbart werden. Allerdings genügen Schriftformklauseln in AVB auch dann nicht, ein solches Einverständnis annehmen zu können, wenn dem VN die AVB vor Vertragsschluß ausgehändigt wurden. Sie müssen sich vielmehr auf dem Antrag selbst befinden und gesondert von den AVB unmittelbar Schriftform für den Antrag vorsehen. Selbst dann hätten sie keine Wirkung, wenn der Versicherer andersartige Erklärungen entgegennimmt und duldet (vgl. Prölss/Martin VVG, § 3 Rn. 14, § 16 MBKK Rn. 2). Für Schriftformklauseln, welche die Annahme durch den Versicherer betreffen, dürften zwar die AVB der "richtige" Ort sein. Die Annahme einer Schriftformvereinbarung läßt sich aber nur dann auf sie gründen, wenn die AVB dem VN bei Antragstellung bereits vorlagen (BGH VersR 1991, 910).

3. Verbraucherinformation, § 10 a Abs. 2 VAG

Nach § 10 a Abs. 1 VAG müssen die Versicherer den VN in einer Verbraucherinformation über alle für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte informieren. Hierzu gehören u.a. die geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen. Nach § 10 a Abs. 2 VAG hat diese Verbraucherinformation schriftlich zu erfolgen. Sie muß eindeutig formuliert, übersichtlich gestaltet und verständlich in deutscher Sprache oder der Muttersprache des Versicherungsnehmers abgefaßt sein.
Die Schriftlichkeit verlangt die körperliche Aushändigung an den Versicherungsnehmer (Schimikowski r+s 1996, 1; Hoppmann/Moos NVersZ 1999, 197 [199]). Das Schriftlichkeitserfordernis wird deshalb von einer Website im Internet nicht erfüllt.

a) Urkundseigenschaft digitaler Dokumente

Weitgehend unumstritten ist nämlich, daß eine elektronische Willenserklärung jedenfalls nicht dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB genügen kann. Dies wird zum einen damit begründet, eine elektronische Erklärung stelle schon keine Urkunde dar (vgl. Heun CR 1995, 2; Geis CR 1993, 653), und zum anderen damit, daß dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nicht Genüge geleistet werden könne (Börstinghaus ZMR 1994, 396; Seidl CR 1993, 409). Allerdings verlangt § 10 a Abs. 2 VAG zwar Schriftlichkeit, nicht jedoch Schriftform im Sinne des § 126 BGB. Gegenüber den Erfordernissen des § 126 Abs. 1 BGB wird allgemein angenommen, daß hinsichtlich des Schriftlichkeit auf das Erfordernis der Unterschrift verzichtet werden kann (vgl. Prölss/Martin VVG §§ 16, 17 Rn. 5, § 34 a Rn. 2,5; Römer/Langheid VVG § 5 a, Rn. 3). Es liegt nahe, die Erfüllung der verbliebenen Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 BGB auch weiterhin für notwendig zu erachten. Erforderlich wäre somit eine verkörperte Erklärung in Schriftzeichen. Die Verbraucherinformation müßte sich also auf einem gegenständlichen, räumlich abgrenzbaren Träger befinden (Verkörperlichung) und aus sich heraus wahrgenommen werden können (Schrift). Bereits die Frage, ob eine dauerhafte Verkörperung elektronischer Dokumente gegeben ist, ist umstritten. Einigkeit besteht allerdings dahingegen, daß es dem rein elektronischem Dokument deshalb an der Schriftlichkeit mangelt, da es nicht aus sich heraus wahrgenommen werden kann, sondern hierfür stets eines technischen Hilfsmittels bedarf (Bildschirm, Drucker), das eine Übersetzung der digitalen in die schriftliche Form vorzunehmen in der Lage ist. Folgt man diesen Ansichten, mangelt es der elektronischen Erklärung daher an den erforderlichen Eigenschaften, so daß auch die Verbraucherinformation via Internet nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würde. In der Literatur werden allerdings durchaus auch Gegenansichten vertreten, die einerseits die Anerkennungsfähigkeit elektronischer Dokumente bereits aus der Selbstverständlichkeit ihrer Nutzung und Übermittlung schließen möchten (Ebbing CR 1996, 271) oder andererseits darauf abstellen, daß es dem Empfänger derartiger Erklärungen ja ohne weiteres möglich sei, diese auszudrucken. Entscheidend sei alleine, daß das Dokument nach Ausdruck dauerhaft verkörpert und aus sich heraus wahrnehmbar sei. Hierbei wird jedoch das technische Problem übersehen, welche Folgen eintreten, wenn ein Kunde keinen Drucker hat und deshalb nicht in der Lage ist, sich die AVB ausdrucken zu lassen. Die Diskussion zur Erfüllbarkeit von Schriftform- bzw. Schriftlichkeitserfordernissen im Internet ist zur Zeit voll im Gange und noch lange nicht abgeschlossen. Soweit besteht ein nicht zu vernachlässigendes Risiko überall dort, wo das Gesetz die Einhaltung der Schriftform bzw. Schriftlichkeit fordert.

b) Auswirkung bei Verletzung

Die Verletzung der in § 10 a VAG aufgestellten Informationspflicht wird im VAG nicht zivilrechtlich sanktioniert. Die Aufsichtsbehörde kann aber im Rahmen der Mißstandsaufsicht gemäß § 81 VAG vorgehen (Schimikowski , a.a.O.) und hat ein entsprechendes Einschreiten in ihrem eingangszitierten Rundschreiben bereits angekündigt. Wenn die Versicherungsunternehmen im Internet die Vorabinformation des § 10 a VAG nicht erfüllen können, so ist zu prüfen, welche zivilrechtlichen Auswirkungen dies auf den Versicherungsvertrag hat.

aa) Antragsmodell

Verfährt der Versicherer nach dem Antragsmodell, übergibt er die Verbraucherinformation bereits vor Vertragsschluß. Im Internet kann das Versicherungsunternehmen diese Vorabinformation aber nicht erfüllen. Das Antragsmodell kann daher zum Online-Vertragsschluß nicht genutzt werden (Reusch NVersZ 1999, 110 [115]; Hoppmann/Moos NVersZ 1999, 197 [199]).

bb) Policenmodell

Auch beim Policenmodell stellen sich ähnliche Probleme. Solange die Überlassung der vollständigen Verbraucherinformation und der schriftlichen, drucktechnisch deutlichen Belehrung über das 14tägige Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG nicht erfolgt ist, wird die 14tägige Widerspruchsfrist des § 5 a Abs. 1 VVG auch nicht in Gang gesetzt. Folge ist, daß der Vertrag bis zu einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie schwebend unwirksam ist, bevor er auf Grundlage des Versicherungsscheines, der Verbraucherinformation und unter Einbeziehung der AVB wirksam wird, § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG (Schiminowski r+s 1996, 1 [4]; Lorenz ZVersWiss 1995, 103 [115]; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsabschluß nach neuem Recht, Seite 21; Präve, Zeitschrift für Versicherungswesen 1994, 374 [382]; Hoppmann/Moos NversZ 199, 197 [200]). Aufgrund der Schriftlichkeitserfordernisse kann diese Belehrung im Internet somit nicht erfolgen.
In tatsächlicher Hinsicht handelt es sich auch hierbei allerdings nicht um ein wirkliches Problem, denn die Belehrung kann auch noch bei Aushändigung des Versicherungsscheines erfolgen. Auf dem Versicherungsschein kann dann die Belehrung über das Widerrufsrecht ohne weiteres aufgenommen werden.

c) Verzicht auf Schriftform

Ein Verzicht auf die Vorlage der schriftlichen Verbraucherinformation ist nach der herrschenden Meinung nicht möglich, da diese gerade das Herzstück der gesetzlichen Novelle war. Die Vorabkontrolle der AVB durch die Aufsichtsämter wurde gerade auch deshalb abgeschafft, weil es dem Kunden ggf. unter Einbeziehung entsprechender Berater selbst möglich sein sollte, durch den Vergleich einer Vielzahl von AVB und Tarifen sich vor Vertragsabschluß die notwendigen Informationen zu beschaffen. Darüber hinaus kommen den Verbraucherinformationen für das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer eine wesentlich höhere Bedeutung zu, als dies normalerweise bei AGB der Fall ist. Das Schriftformerfordernis kann weder umgangen noch ausgehebelt werden (Reusch NVersZ 1999, 110 [115]; BAV VerBAV 1998, 140).

4. Belehrungspflichten

Weitere Belehrungspflichten, die wegen des Erfordernisses einer Belehrungsbestätigung durch Unterschrift seitens des VN nicht via Internet erfüllt werden können, finden sich bezüglich des Widerrufs- und Rücktrittsrechts in den § 8 Abs. 4 und Abs. 5 VVG. Verfährt der Versicherer nach dem Policenmodell des § 5 a VVG, steht dem VN keines der in § 8 Abs. 4 und Abs.5 aufgeführten Rechte zu, da der VN bereits ein Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG hat. Relevant ist diese Vorschrift somit ausschließlich im Bereich des Antragsmodells. Der Fristablauf beginnt in beiden Fällen mit der vom VN zu unterzeichnenden Belehrung über das Widerrufs- oder Rücktrittsrecht. Ohne Belehrung erlöschen die Rechte einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Wenn aber der Versicherungsnehmer die Belehrung über seine Rechte mit der Namensunterschrift gemäß § 126 Abs. 1 BGB unterzeichnen muß, so ist dies gegenwärtig im Internet nicht möglich (Hoppmann/Moos NVerZ 1999, 197 [200]). Daraus, daß der VN die Belehrung durch seine Unterschrift bestätigen muß, schließt die herrschende Meinung im übrigen, daß auch bereits die Belehrung verkörpert und damit schriftlich erfolgt sein muß (Römer/Langheid VVG, § 8 Rn. 16, Prölss/Martin VVG § 8 Rn. 46). Auch diesem Erfordernis kann bei einem elektronischen Versicherungsantrag nicht genügt werden.
Sofern der Versicherer beabsichtigt, grundsätzlich auf die Belehrung zu verzichten und sich darauf einzulassen, daß das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der Prämie erlischt, hat das BAV bereits mitgeteilt, daß es in einer planmäßigen und fortgesetzten Unterlassung der Widerrufsbelehrung einen Mißstand sieht, der es zum Eingreifen veranlassen würde (BAV, VerBAV 1995, 312).

5. Gesundheitsfragen

Die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG haben - soll die Vermutungsregelung zur Anwendung kommen - schriftlich zu erfolgen. Nimmt man an, daß dem Schriftlichkeitserfordernis durch rein elektronische Erklärungen nicht Genüge getan werden kann, so ergeben sich für rein elektronische Fragen folgende Risiken:
Im Rahmen des Policenmodells kommt es für die den VN betreffende Anzeigepflicht auf den Zeitpunkt der Antragsannahme an, da der VN die Pflicht nur bis zur Antragsannahme durch den Versicherer erfüllen kann. Demnach kommt es also für die Anwendung der Vermutungsregelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG regelmäßig darauf an, daß es sich um solche Umstände handelt, nach denen der Versicherer bereits im Antrag gefragt hat. Im Ergebnis bedeutet dies für das rein elektronische Vertragsschlußverfahren via Internet, daß die Vermutungsregel des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG nie zur Anwendung gelangen kann. Der Versicherer wäre also regelmäßig im Zwang, die Erheblichkeit der Umstände im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG positiv nachweisen zu müssen. Diesen Nachteil kann der Versicherer nur dann umgehen, wenn er eine Annahmeerklärung als unmittelbare Reaktion auf die digitale Antragstellung des VN unterläßt und vor Annahme des Antrages dem VN einen Fragebogen, der den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG genügt, per Post zukommen läßt.

6. Einzugsermächtigung

Zwar kann eine Einzugsermächtigung grundsätzlich auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden (BGH NJW 1991, 2146), jedoch sieht das zwischen den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft getroffene Abkommen über den Lastschriftverkehr vor, daß sich der aus der Lastschrift ergebende Betrag nur dann eingezogen werden kann, wenn dem Zahlungsempfänger von dem Zahlungspflichtigen eine schriftliche Ermächtigung (Einzugsermächtigung) erteilt wird. Dies kann somit nicht über das Internet geschehen. Eine Ausnahme ist lediglich dann möglich, wenn der VN dem Versicherungsunternehmen in einer Rahmenvereinbarung eine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt hat. Beim Abschluß von Folgeverträgen innerhalb eines Versicherungskonzernes kann dann auf eine weitere schriftliche Einzugsermächtigung verzichtet werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

7. Zustimmung zur Datenverarbeitung

Bei Bearbeitung des Antrages des VN fallen personenbezogene Daten an. Nach § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist das Verarbeiten personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dies nach dem BDSG oder einer anderen Rechtsvorschrift erlaubt ist oder der Betroffene seine vorherige Zustimmung gegeben hat. Die in § 28 BDSG geregelten Ausnahmetatbestände für die Datenverarbeitung zu eigenen Zwecken sind nach herrschender Meinung im Bereich der Versicherungswirtschaft nicht erfüllt (BAV Ver BAV 1990, 75; 1992, 335; Schütte NJW 1979, 592; Simitis VersR 1981, 197 [203]; Waniorck RDV 1990, 228; Schapper/Dauer RDV 1987, 219 ff.; Reusch NVersZ 1999, 110 ff.). Gemäß § 4 Abs. 2 BDSG hat die Einwilligung schriftlich zu erfolgen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob bei Online-Vertragsschlüssen die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 BDSG greift, wonach unter Umständen eine andere Form als die Schriftform angemessen sein kann. Im Schrifttum wurde dies eher verneint (Reusch NVersZ 199, 110 [112]). Für den Bereich der Teledienste (und ein solcher ist das geplante Internet-Angebot) regelt § 3 Abs. 7 Teledienstedatenschutz-Gesetz (TTDSG) nämlich ausdrücklich, daß die Einwilligung auch elektronisch erklärt werden kann, wenn der Dienstanbieter sicherstellt, daß sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des Nutzers erfolgen, nicht unerkennbar verändert werden, ihr Urheber erkannt werden kann, die Einwilligung protokolliert wird und der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
Auch die Zustimmung des VN, mit der er seinen Arzt von der Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer befreit, bedarf gemäß § 4 Abs. 2 BDSG der schriftlichen Einwilligung (BGH NJW 1991, 2955; OLG Bremen NJW 1992, 757; OLG Hamburg VersR 1994, 1170). Die Probleme, die sich hier stellen, sind die gleichen wie bei der Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung (Reusch NVersZ 1999, 110, [112]).

8. Zwischenergebnis

Es ist festzustellen, daß ein vollständiger Vertragsschluß von Versicherungsverträgen im Internet derzeit nicht möglich ist. Es bedarf immer noch herkömmlicher Kommunikationsmittel, um insbesondere die Schriftlichkeits-/-formerfordernisse zu erfüllen.



III. Täuschung des Computers

Gibt der VN seine Erklärung (insbesondere die Beantwortung der Gesundheitsfragen) gegenüber einem Computer ab und "entscheidet" der Computer bei der Verneinung sämtlicher Gesundheitsfragen, den Antrag anzunehmen, ist fraglich, ob bei wahrheitswidriger Verneinung der Gesundheitsfragen eine arglistige Täuschung des Versicherers vorliegt, die ihn gemäß § 16 ff. VVG zum Rücktritt oder zur Anfechtung berechtigt. Der durch eine arglistige Täuschung hervorgerufene Irrtum ist als Diskrepanz zwischen Vorstellung und Realität zu definieren, somit kann ein solcher nur gegenüber einem Menschen erregt oder aufrecht erhalten werden.
Der Einsatz automatischer Einrichtungen zur Vornahme von Rechtsgeschäften ist nicht neu: Waren- und Dienstleistungsautomaten waren schon vor Inkrafttreten des BGB in Gebrauch. Zur rechtlichen Deutung der dabei ablaufenden Vorgänge behilft man sich mit der Vorstellung, der Automat speichere fertige Willenserklärungen, stelle sie aber nicht her (Palandt/Heinrichs § 145 Anm. 4 a; Koehler AcP 1982, 132). Beim Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen zur Vornahme von Rechtsgeschäften ist diese Vorstellung jedoch nicht anwendbar. Der Betreiber der EDV-Anlage trifft nämlich keine Einzelentscheidungen sozusagen auf Vorrat. Er gibt nur eine Regel für die Bearbeitung von Geschäftsvorfällen vor. Diese Regel stellt das Computerprogramm dar, aufgrund dessen anfallende Daten zu Einzelentscheidungen verarbeitet werden. Äußerlich betrachtet scheint es zwar nicht eine Person, sondern die Datenverarbeitungsanlage zu sein, die über Zustandekommen und Inhalt einer Erklärung entscheidet. Es ist inzwischen jedoch allgemein anerkannt, daß "automatisierte Willenserklärungen" als echte Willenserklärungen anzusehen sind (Palandt/Heinrichs § 19 Anm. 1 c; Staudinger/Dilcher, Vorbm. § 16 Rn. 5). Dies ergibt sich daraus, daß auch das komplizierteste Datenverarbeitungssystem letztlich keine autonomen Entscheidungen treffen, sondern nur logische Operationen nach einem vorgegebenem Programm durchführen kann. Es läßt sich die Parallele zu einer Blankoerklärung ziehen, die von einem Gehilfen nach bestimmten Anweisungen des Geschäftsherrn vervollständigt werden soll (Koehler AcP 1982, Seite 134). Eine auf diese Weise zustandegekommene Willenserklärung wird ohne weiteres dem Geschäftsherrn als eigene zugerechnet, mag er auch den konkreten Inhalt der Erklärung nicht im Voraus kennen (Larenz, AT WGB § 33 III.). Entscheidend ist ausschließlich, daß die Verantwortung beim Anlagenbetreiber verbleibt und er sich die Ergebnisse der Datenverarbeitung als eigene Erklärung zurechnen lassen will (Koehler a.a.O).
Mängel automatisierter Willenserklärungen können unterschiedliche Ursachen haben, insbesondere die Verwendung fehlerhaften Datenmaterials. Die Zurechenbarkeit einer solchen Erklärung kann nicht schon mit dem Argument bejaht werden, der Anlagenbetreiber gleiche demjenigen, der eine Urkunde in bewußter Unkenntnis ihres Inhalts unterzeichnet. Er hat vielmehr bei Erstellung der Weisung zur Datenverarbeitung die Vorstellung, daß bestimmte Daten nach bestimmten Programmen zu bestimmten Erklärungen verarbeitet werden. Wieder ist der Vergleich zur Blankounterzeichnung angebracht: Im Augenblick der Unterzeichnung weiß der Aussteller noch nicht, wann und mit welchem Inhalt die Urkunde vervollständigt wird; er erteilt nur eine Anweisung oder Ermächtigung zu ihrer Ausfüllung in einem bestimmten Rahmen. Gleichwohl ist anerkannt, daß der Aussteller anfechten kann, wenn sich der Ausfüllende in einem Irrtum befunden hat. Nichts anderes kann bei der Datenverarbeitung gelten (Koehler a.a.O. Seite 134 ff.). Hat der Erklärungsempfänger also vorsätzlich falsche Daten zur Verfügung gestellt (z.B. falsche Angaben in einem Versicherungsantrag), greift die Arglistanfechtung des § 123 BGB ein. Fällt dem Empfänger nur Fahrlässigkeit oder gar kein Verschulden zur Last, so ist eine Korrektur über die Regeln der c.i.c. oder der Geschäftsgrundlage oder die Anfechtung in Analogie zu § 119 BGB zuzulassen (Koehler a.a.O.).



IV. EU-rechtliche Änderungen

Trotz Einführung der digitalen Signatur durch den deutschen Gesetzgeber im Rahmen des IuKDG hat er sich nicht dafür entschieden, die digitale Signatur als gleichwertig zur Schriftform anzuerkennen. Es werden nämlich keinerlei Rechtsfolgen an die Qualität signierter digitaler Daten geknüpft. Eine Regelung, nach der eine mit der digitalen Signatur versehene Willenserklärung dem Inhaber des Signaturschlüssels zugerechnet wird, fehlt im Gesetz (Reusch, NVersZ 1999, 110 [117]). Ein Entwurf des Bundesjustizministeriums zur Einfügung eines § 126 a BGB, der das Schriftformerfordernis des § 126 BGB durch ein "Textformerfordernis" ergänzt, wurde bisher nicht umgesetzt. Der Gesetzgeber ist vielmehr der Ansicht, es müsse zunächst geprüft werden, ob und in welchen Fällen es zweckmäßig erscheint, neben der Schriftform auch die digitale Form mit digitaler Signatur zuzulassen. Im zweiten Referentenentwurf zum IuKDG war u.a. die Einführung eines § 3 a in das Fernunterrichtsschutz-Gesetz (FernUSG) vorgesehen. Nach dieser Vorschrift sollte die vom Gesetz geforderte Schriftform zukünftig auch elektronisch erfolgen können. Die Absicht des Referentenentwurfs, gewissermaßen im Form eines "Experiments" den Abschluß von Fernunterrichtsverträgen auch über das Internet zu ermöglichen, wurde jedoch in späteren Entwürfen zum IuKDG wieder gestrichen.
Auf europäischer Ebene befinden sich eine ganze Reihe von Maßnahmen im Gesetzgebungsprozeß, die sich auch auf die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland auswirken werden.

1. Signatur-Richtlinie

Am 30. November 1999 haben sich die 15 EU-Staaten einstimmig auf Grundregeln für die sogenannte elektronische Unterschrift geeinigt. Die Richtlinie über gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen weicht in einigen wichtigen Punkten deutlich von den Regelungen des deutschen Signaturgesetzes ab. So sollen etwa gemäß Artikel 5 Ziff. 2 elektronische Signatur und eigenhändige Unterschrift gleichgesetzt werden. Das heißt überall dort, wo das Gesetz eine eigenhändige Unterschrift verlangt, kann diese Formvoraussetzung auch durch eine ordnungsgemäß erstellte elektronische Signatur erfüllt werden. Mit der Gleichstellung von elektronischer Signatur und handschriftlicher Unterschrift würde das wesentliche Kriterium für die Urkundseigenschaft im Sinne von § 416 ZPO erfüllt, so daß den elektronischen Signaturen wohl die Kraft eines Urkundsbeweises im Zivilprozeß zukommen wird (anders: Strömer, Online-Recht, Seite 117). Schließlich verlangt die Richtlinie in Artikel 5 Ziff. 2, daß elektronische Signaturen in Gerichtsverfahren in gleicher Weise wie handschriftliche Unterschriften als Beweismittel zuzulassen sind. Die Richtlinie muß von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2000 umgesetzt werden.

2. Finanz-Richtlinie

Darüber hinaus hat die Kommission mit Datum von 14. Oktober 1998 einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vorgestellt. In der Vorläufer-Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz waren nämlich gerade Finanzdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen worden. Der Vorschlag der Finanz-Richtlinie übernimmt grundsätzlich den Aufbau der Fernabsatz-Richtlinie und soll für den Absatz von Finanzdienstleistungen (z.B. Versicherungen), die u.a. mit Hilfe des Internet an Verbraucher vertrieben werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten und den Anbietern einen präzise definierten Rechtsrahmen zur Verfügung stellen, der einen ungehinderten Fernverkauf im gesamten Binnenmarkt ermöglicht. Als Eckpfeiler des Finanz-Richtlinien-Vorschlags sind die Unterrichtung über die Vertragsbedingungen vor Vertragsschluß, eine Bindungsfrist für Anbieter, ein Widerrufsrecht für Verbraucher, Regelungen zur Rechtsdurchsetzung und zum ColdCalling zu nennen.
Art. 3 schreibt für den Anbieter eine Verbraucherinformation vor Vertragsabschluß vor. Der Anbieter muß dem Verbraucher die Vertragsbedingungen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, überlassen. Aus den Erwägungsgründen ergibt sich, daß dies auch in Form einer E-Mail-Mitteilung des Anbieters an den Verbraucher geschehen kann. Art. 4 regelt, daß der Verbraucher auch von seinem Widerrufsrecht wirksam im Wege einer E-Mail Gebrauch machen kann. Die Richtlinie ist bis zum 30. Juni 2002 in nationales Recht umzusetzen.

3. E-Commerce-Richtlinie

Am 18. November 1998 hat die Europäische Kommission schließlich auch einen Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt erlassen. In der Begründung stellt die Kommission fest, daß die Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs sich so lange nicht voll nutzen lassen, wie dem Abschluß elektronischer Verträge bestimmte Formerfordernisse und sonstige Voraussetzungen entgegenstehen, die den Bedingungen des elektronischen Mediums nicht entsprechen. Nach Art. 9 Abs. 1 haben die Mitgliedstaaten insbesondere sicherzustellen, daß ihre für den Vertragsabschluß geltenden Rechtsvorschriften weder die tatsächliche Benutzung elektronischer Verträge verhindern noch dazu führen, daß diese Verträge aufgrund des Umstandes, daß sie auf elektronischem Wege zustandegekommen sind, keine Gültigkeit oder keine Rechtswirkungen haben. Ausnahmen hiervon können die Mitgliedstaaten lediglich vorsehen, wenn es sich um Verträge handelt, die der Mitwirkung eines Notars bedürfen, die erst wirksam werden, wenn sie in ein Register einer Behörde eingetragen werden, im Bereich des Familienrechts sowie im Bereich des Erbrechts. Gemäß Art. 11 gilt ein Vertrag dann als geschlossen, wenn der Nutzer vom Diensteanbieter auf elektronischem Wege die Bestätigung des Empfangs seiner Annahme erhalten hat und er wiederum den Eingang der Empfangsbestätigung bestätigt hat. Eine Umsetzungsfrist für diesen Richtlinien-Vorschlag ist noch nicht festgelegt.



V. Zusammenfassung

Als Ergebnis ist festzuhalten, daß Online-Vertragsabschlüsse gänzlich ohne Einsatz von Papier für Versicherungsverträge nur mit großen Schwierigkeiten und rechtlichen Unwägbarkeiten bzw. überhaupt nicht zu realisieren sind.
In beweisrechtlicher Sicht ist festzuhalten, daß sowohl bezüglich des Vertragsschlusses, der Anzeigepflichtverletzungen und der vereinbarten Beitragshöhe derzeit ein gerichtsverwertbarer Nachweis nicht geführt werden kann. Diese Situation könnte zwar verbessert werden, indem sämtliche Online-Erklärungen nur digital signiert abgegeben werden, zum gegenwärtigen Zeitpunkt dürfte aber kaum ein VN über eine digitale Signatur verfügen, so daß es sich hierbei um eine nur theoretische Möglichkeit handelt. Im Ergebnis kann nur geraten werden, so viele Indizien wie möglich zu schaffen und zu sichern, die es ermöglichen, den Vertragsschluß in tatsächlicher Hinsicht möglichst lückenlos nachzuvollziehen. Insbesondere sollte die Website so gestaltet sein, daß der VN häufig Felder anklicken muß, mit denen er die Kenntnisnahme oder sein Einverständnis bestimmter, zuvor dargestellter Inhalte bestätigt. Diese Felder sind so einzurichten, daß der VN erst nach deren Bestätigung zur Folgeseite geleitet wird. Größtmögliche Beweissicherheit erlangt man jedoch nur durch Beibehaltung der Papierform.
Auch bezüglich der einzuhaltenden Formerfordernisse bringt der Online-Vertragsschluß erhebliche Schwierigkeiten. Zwar dürfte es möglich sein, die AVB grundsätzlich in den Vertrag einzubeziehen, problematisch ist es jedoch, daß die AVB im Rahmen der Verbraucherinformation nach § 10 a Abs. 2 VAG schriftlich vorgelegt werden müssen. Elektronische Erklärungen erfüllen aber weder die Schriftform- noch die Schriftlichkeitsvoraussetzungen. Verwendet der Versicherer das Antragsmodell, ist ein Vertragsschluß über das Internet nicht möglich, da diese Vorabinformationen nicht online erfüllt werden können. Verwendet der Versicherer das Policenmodell, können die Verbraucherinformationen zwar zusammen mit der Police versandt werden, jedoch ist es nicht möglich, die Belehrung über das Widerspruchsrecht über das Internet vorzunehmen. Auch diese muß also schriftlich bei Aushändigung des Versicherungsscheines erfolgen. Ein Verzicht des Versicherungsnehmers auf diese Schriftformerfordernisse ist nicht möglich. Entsprechend Vorgesagtem ist auch eine Online-Belehrung bezüglich des in § 8 Abs. 4 und Abs. 5 VVG geregelten Widerrufs bzw. Rücktrittsrechts nicht möglich. Auch die Gesundheitsfragen haben schriftlich zu erfolgen, können somit nicht als rein elektronische Fragen gestellt werden. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherung hat bereits darauf hingewiesen, daß es wiederholte, planmäßige Verstöße gegen die Schriftlichkeitsvoraussetzungen ahnden wird. Die Zustimmung zur Datenverarbeitung kann der VN hingegen online abgeben, da das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) ausdrücklich vorsieht, daß die Erklärung nicht nur schriftlich, sondern – unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen – auch elektronisch erfolgen kann.
Obwohl das Versicherungsunternehmen sich zum Vertragsschluß eines Computers bedient, ist eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer bei falscher Beantwortung der Gesundheitsfragen möglich. Es ist nämlich nicht der Computer, der die Entscheidung über die Annahme eines Antrages trifft. Vielmehr liegt eine automatisierte Willenserklärung des Betreibers vor, der bei Erstellung der Weisung zur Datenverarbeitung die Vorstellung hat, daß bestimmte Daten nach bestimmten Programmen zu bestimmten Erklärungen verarbeitet werden. Hat der VN also vorsätzlich falsche Daten zur Verfügung gestellt, liegt eine arglistige Täuschung des Versicherers vor.
Weitreichende Änderungen, aus Sicht der Online-Versicherungswirtschaft sicherlich Verbesserungen, sind nach der Umsetzung einiger EU-Richtlinien zu erwarten. Insbesondere durch die Gleichsetzung der elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift bis zum 31.12.2000 kann die Schriftlichkeitsvoraussetzung auch durch eine ordnungsgemäß erstellte elektronische Signatur erfüllt werden. Eine entsprechende spezialgesetzliche Regelung würde auch die (bisher noch nicht von der EU verabschiedete) Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen mit sich bringen, in welcher ausdrücklich festgelegt ist, daß die Verbraucherinformation auch online übermittelt werden kann.
Die rechtlichen Bedenken gegen einen Vertragsschluß im Internet werden nicht in allen Ländern geteilt. Der Abschluß von Versicherungsverträgen über das Internet gehört in einigen Ländern schon zum Standard des Internetauftritts eines Versicherers. So nutzen ca. 50% der US-Versicherungsunternehmen das Internet, um Verträge abzuschließen (Hartmann Versicherungswirtschaft 1997, 1438 ff.). Deutsche Versicherungsunternehmen werden sich diesem Trend nicht entziehen können, auch wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen derzeit noch nicht geklärt sind. Es ist jedoch zu erwarten, daß dies spätestens nach Umsetzung der EU-Richtlinien der Fall sein wird.

© 1999 Jens Barkemeyer


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