Logik und Methodik des juristischen Denkens

A) Die Auffassung von Karl Engisch

I) Psychologische und logische Betrachtungsweise

Einführend ist festzustellen, daß die Betrachtung von Denkvorgängen von mehreren Standpunkten aus geschehen kann. Grundsätzlich unterscheiden sich dabei die psychologische und die logische Betrachtungsweise. Während die psychologische Betrachtung die Denkvorgänge untersucht, so wie sie sind, und nicht darauf achtet, ob die Ergebnisse dieser Denkvorgänge auch "richtig" sind, stellt die logische Betrachtungsweise auf die "Richtigkeit", auf die "Wahrheit" der durch den Denkprozeß gewonnenen Ergebnisse ab. Im Rahmen der Rechtswissenschaft ist jedoch lediglich die logische Betrachtungsweise von Interesse.

II) Erkenntnistheoretische Betrachtungsweise

Innerhalb der logischen Betrachtungsweise gibt es in der Rechtswissenschaft wiederum zwei verschiedene Auffassungen über die Analyse von juristischen Denkvorgängen. Die spezifisch logische und die erkenntnistheoretische Betrachtungsweise.
Die "Erkenntnistheorie" stellt auf die Wahrheit im Sinne der "adaequatio intellectus et rei" ab. Sie bildet ein Subjekt-Objekt-Schema, in welchem der Jurist als erkennendes Subjekt sich des Rechts als zu erkennendem Objekt bemächtigt. Dieses Schema ist nach Beling nicht nur zur Erkenntnis des positiven Rechts geeignet, sondern auch, wenn in diesem positiven Recht bestehende Lücken durch den Juristen ausgefüllt werden müssen (Beling; Rechtsw. und Rechtsph.; S. 39 (41)). Dies darf jedoch nicht willkürlich, also durch bloßes Werten bzw. Bewerten durch den Juristen geschehen. Vielmehr muß das "Füllwerk" für diese Lücken dem Zeitgeist, Volksgeist bzw. der öffentlichen Meinung entsprechen, es muß also der Erkenntnis der Wirklichkeit entsprechen (Beling; a.a.O.).
An der Gültigkeit dieser Auffassung hat Engisch jedoch Zweifel. Dies vor allem, da die "Lückenausfüllung" nicht dem Volksgeist, sondern dem Juristen übertragen ist, so z.B. im Fall des "Ermessens" (Engisch; Aufgaben einer Logik; S. 66). Selbst wenn man jedoch unterstellen würde, es gebe keine Lücken im positiven Recht, erheben sich Zweifel, da der Inhalt der bestehenden Gesetze nämlich auch interpretiert werden muß. An das Objekt ist dabei jedoch nur die historische Auslegung gebunden, die den wirklichen Willen des Gesetzgebers zu ermitteln versucht. Nicht objektgebunden sind dagegen auf das Ermessen des einzelnen Juristen ausgerichtete Begriffe und Generalklauseln wie "Treu und Glauben" oder "Verstoß gegen die guten Sitten".
Zu beachten ist auch weiterhin, daß juristisches Denken nicht nur bei positivem Recht eine Rolle spielt, sondern auch schon während der Gesetzgebungsphase (Engisch; a.a.O.; S. 67). Dabei mag zwar auch die Erkenntnis weltanschaulicher Ansichten oder politischer Forderungen bzw. bestimmter Handlungen als zweckmäßig eine Rolle spielen, jeder Akt der Gesetzebung ist jedoch auch ein Akt der Wertung und die willentliche Entscheidung des Gesetzgebers ein "ita jus esto". Diese Wertung und Entscheidung enthält zwar ein Urteil über das, was richtigerweise gelten soll, nicht aber die Erkenntnis eines objektartig an sich bestehenden Rechts.
Aus den genannten Gründen ist das Subjekt-Objekt-Schema und damit die erkenntnistheoretische Betrachtungsweise abzulehnen. Im folgenden soll daher auf die spezifisch logische Betrachtungsweise eingegangen werden.

III) Spezifisch logische Betrachtungsweise

Diese Betrachtungsweise kann auf die Philosophie von Kant und Cassirer zurückgeführt werden, wonach die Gesetzlichkeit und logische Struktur bei der Betrachtung des juristischen Denkens im Mittelpunkt steht. Es geht also nicht um die Erkenntnis des Rechts als bestehendes Objekt, sondern um das juristische Urteil und seine Begründung. Die Auffindung des "Richtigen", des "Wahren" bedeutet hier also nicht, die Erkenntnis mit ihrem Gegenstand in Übereinstimmung zu bringen, sondern die richtige, überzeugende Begründung für ein Urteil zu finden (Engisch; a.a.O.; S. 68).
Ausgegangen wird dabei von der Feststellung, daß sich juristisches Denken in abstrakten, allgemeinen und konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Sollensurteilen vollzieht. Alle juristischen Denkaufgaben (z.B. Bestimmung von Rechtsbegriffen; Subsumtion unter bestimmte Normen; Feststellung von Tatsachen; etc.) dienen dazu festzulegen, was im abstrakten oder konkreten Fall "richtig" ist. Sie dienen also der Begründung dieser Sollensurteile (Weinberger; Rechtslogik; S. 341 f.).
In diese Begründung der Sollensurteile können neben den Objekterkenntnissen aber auch persönliche Wertungen, eine Berufung auf das individuelle Rechts- oder Anstandsgefühl einfließen. Fraglich ist hierbei nur der Grad der Begründungskraft dieser subjektiven Urteilsbegründungen und, ob der Anspruch der so gewonnenen juristischen Sollensurteile auf "Richtigkeit" nicht nur ein relativ gültiger ist (Engisch; a.a.O.; S. 69).

IV) Juristische Logik

Juristische Logik beschäftigt sich mit abstrakten und konkreten Sollensurteilen, die einen Anspruch auf Richtigkeit erheben, und mit der Begründung dieses Anspruchs. Sie ist die Logik einer normativen Wissenschaft.
Dabei stellen sich zuächst die Fragen, wie juristische Sollensurteile überhaupt möglich sind, ob und wie sie sich als "richtig", als "wahr" begründen lassen. Die Logik fragt also nach dem Rechtsgrund des Rechts, wie aus dem Inhalt angemaßter Richtschnuren unter Anwendung der Logik etwas werden kann, was jeden einzelnen angeht (Emge; Einführung i.d. Rechtsph.; S. 151 f.).
Wie bereits oben erwähnt, ist es fraglich, ob juristische Sollensurteile überhaupt als objektiv gültige Urteile möglich sind, da der Anspruch auf "Wahrheit" oder "Richtigkeit" auf schwachen Füßen stehen kann. Aufgabe der juristischen Logik ist daher, auf die Grenzen zu achten, innerhalb derer ein Anspruch berechtigt ist.

V) Objektiv "wahr"

Kommen wir zurück zu der Aufgabe der juristischen Logik, abstrakte oder konkrete juristische Sollensurteile so zu begründen, daß ihr Anspruch auf Wahrheit als berechtigt erscheint.
Hier gilt es zunächst festzustellen, daß es auch juristische Sollensurteile gibt, die zwar den Anspruch auf Wirklichkeit erheben, über deren Anspruch aber nicht objektiv entschieden werden kann, die also lediglich "subjektiv" oder "relativ" wahr sein können. Die Begründung dieser Sollensurteile ist dann auf eine persönliche Entscheidung zurückzuführen. Daraus ergibt sich die Frage, ob diese "subjektiv-gültigen" Urteile in der Rechtswissenschaft überhaupt eine Rolle spielen dürfen, ob man zwischen "Wahrheit" und "Richtigkeit", wobei sich letzteres auf die subjektiven Sollensurteile bezieht, unterscheiden kann bzw. sogar muß.
An dieser Stelle soll jedoch zunächst nur auf die Begründung objektiv-wahrer Sollensurteile abgestellt werden.

VI) Formale und materiale Logik

Es zeigt sich, daß juristische Sollensurteile sowohl formal als auch material begründet werden können. Daraus ergibt sich auch die Unterscheidung in formale und materiale Logik (Engisch; a.a.O.; S. 71).
Die formale Logik beschäftigt sich mit den logischen Gesetzen, nach denen man schließen muß, um von wahren Sätzen zu wahren Schlüssen zu kommen (Bochenski; Die zeitgenös. Denkmethoden; S. 15 f.). Die formale Logik tritt in unterschiedlichen Spielarten auf. Zum einen zeigt sie sich in der mathematischen Logik, zum anderen in der "traditionellen formalen" Logik. Nach der Auffassung von Engisch haben beide ihre Vorzüge, und man sollte diese Vorzüge der einen oder anderen Art der Logik nutzen, um die Probleme der juristischen Logik zu lösen, wobei jedoch zu berücksichtigen sei, daß die moderne (mathematische) Logik auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft nur teilweise Anwendung finden könne (Engisch; a.a.O.; S. 73 f.).
Kennzeichen der formalen Logik ist, daß sie von der besonderen Materie abhängig ist, da sie mit Variablen-Formeln arbeitet (z.B. : Wenn wahr ist, daß A=C ist, und wenn ebenso wahr ist, daß B=C ist, dann muß auch wahr sein, daß A=B ist.). Hier stellt sich jedoch die Frage, wie eine formale Logik, die von der Materie abstrahiert, eine spezielle Logik wie die juristische, die gerade auf die Materie zu achten hat, erschaffen kann, denn die formale Logik muß ja auf die einzelnen Wissensgebiete angewandt werden.

VII) Die axiomatische Methode

Eine Lösungsmöglichkeit stellt die sog. "axiomatische Methode" dar, wie sie z.B. von Carnap und Klug vertreten wird. Dabei wird am Anfang eine unbewiesene Aussage aufgestellt (das Axiom), von der alle weiteren Aussagen abgeleitet werden (die Theoreme), und zwar in Form von Kettenbeweisen (Weinberger; Rechtslogik; S. 365 f.). Es werden also Grundbegriffe unbewiesen aufgestellt und alle weiteren Begriffe auf sie zurückgeführt. Bei der formalen Logik werden dabei nur formal-logische Axiome verwendet, während die materiale Logik auch auf nichtlogische Axiome zurückgreift.

aa) Die angewandte Logik

Aus diesem Prinzip entwickelte sich die Auffassung der juristischen Logik als angewandte Logik. Sie stellt juristische Grundbegriffe und Axiome auf, die zu den benutzten Logikaxiomen und -grundbegriffen hinzukommen. An den Anfang werden dabei die rechtlichen Grundbegriffe und die prinzipiellsten Rechtssätze gestellt. Von diesen ausgehend werden dann unter Verwendung der logischen Axiome und Grundbegriffe in möglichst lückenloser Weise durch Kettendefinitionen und Kettenbeweise die abgeleiteten Rechtssätze und -begriffe, die Theoreme, gewonnen. Aufgabe der juristischen Logik ist also darzulegen, wie die Ableitung der konkreten Rechtssätze von juristischen Prinzipien und Grundbegriffen mittels der logischen Regeln vor sich geht.

bb) Kritik an der angewandten Logik

Diese Theorie der angewandten Logik lehnt Engisch jedoch ab. Die juristische Logik als materiale Logik müsse die angewandte Logik durchbrechen dürfen, um weitergehenden Aufgaben nachzugehen. Die juristische Logik darf also nicht eine nur angewandte Logik sein, sondern muß eine materiale Gebietslogik darstellen. Diese darf und soll nicht einfach juristische Konstanten in ein formal-logisches Ableitungschema einsetzen. Dadurch würden nämlich lediglich die formal-logischen Regeln durch juristische Anwendungsfälle illustriert, es würde lediglich das Funktionieren der formalen Logik auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft belegt.
Die materiale Logik soll aber gerade die formale Logik mit dem besonderen Stoff verbinden. Dazu müssen die Axiome und Grundbegriffe der Rechtswissenschaft, also die besonderen Prämissen, analysiert werden. Die materiale Logik geht somit ohne definierbare Grenze in die juristische Methodenlehre über. Denn den Juristen wird bei der Ableitung und Begründung eines Sollenssatzes aus dem Gesetz, d.h. aus einem Obersatz, unter den ein Tatbestand subsumiert wird und aus dem somit ein Untersatz geschaffen wird, weniger die Form der Logik (z.B. modus barbara; modus ponens) als die konkrete Verknüpfung mit der juristischen Aussage interessieren. Die juristische Logik muß also als materiale Logik klären, wie die Prämissen zustandekommen.
Als Beispiel für Vorgesagtes zieht Engisch Exners Untersuchung des Wesens der Fahrlässigkeit (Exner; Das Wesen der Fahrlässigkeit; S. 44 f.) durch einen "Rattenschwanz" von Schlüssen heran :
"Als typisch können die folgenden Schlußweisen gelten :
I. Alle Schuld ist Willensschuld.
Fahrlässigkeit ist Schuld.
Der Fahrlässige will den Erfolg.
II. Alle Schuld ist Willensschuld.
Der Fahrlässige will den Erfolg nicht.
Fahrlässigkeit ist keine Schuld.
III. Alle Schuld ist Willensschuld.
Nur der Vorsätzliche will den Erfolg.
Fahrlässigkeit ist eine Art des Vorsatzes.
IV. Fahrlässigkeit ist Schuld.
Der Fahrlässige will den Erfolg nicht.
Nicht alle Schuld ist Willensschuld.
Hier überall liegt die Auffassung zugrunde, daß Willensschuld das Wollen des rechtswidrigen Erfolges bedeute. Dem steht gegenüber :
V. Alle Schuld ist Willensschuld.
Der Fahrlässige will den Erfolg nicht.
Und dennoch : Fahrlässigkeit ist Schuld."
(Anmerkungen zu den Schlüsseln finden sich in : Engisch; a.a.O.; S. 80 f.)
Die angewandte Logik würde in diesem Fall untersuchen, welche Schlußarten hier angewandt wurden und ob sie formal korrekt angewandt wurden. Die materiale Logik würde hingegen untersuchen, an welcher Stelle des juristischen Gedankenzuges derartige Argumentationen überhaupt vorkommen, warum gerade diese Argumente vorkommen und welche Probleme sie lösen können. Außerdem wird geprüft, welche Methoden angewandt werden müssen, um zu wahren Ergebnissen zu kommen.
Allerdings muß die materiale Logik dabei immer einen gewissen Abstraktionsgrad behalten. Dies ist möglich, da sich die juristischen Gedankengänge unter material-logischem Blickwinkel in gewisse Typen einteilen lassen. So ein typischer Gedankengang ist z.B. die Ableitung des konkreten juristischen Sollensurteils aus dem Gesetz, d.h. aus einem Obersatz, der an das Gesetz angelehnt ist, und einem Untersatz, der die Subsumtion erhält. Andere typische Gedankengänge sind z.B. Analogieschlüsse, Rückschlüsse auf oberste Rechtsgrundsätze und "freie Wertungen" bei Ermessensklauseln.
Alle diese Gedankengänge nehmen einen bestimmten Platz im juristischen Gedankengebäude ein. So ist die Analogie zur unmittelbaren Rechtsanwendung auf den Einzelfall subsidiär. Die freie Wertung konkurriert mit der Herleitung von Sollensurteilen aus klar bestimmten und bindenden Normen. Diese verschiedenen gedanklichen Operationen, die sich als juristische Begründung darstellen, stehen untereinander in einem logischen, systematischen Verhältnis. Dieses systematische Gebäude darf sich jedoch nicht nur an der formalen Logik orientieren, sondern muß einen spezifischen Bezug zu der juristischen Argumentation aufweisen. Dies führt zu einem grenzenlosen Übergang zwischen formaler Logik, juristischer Methodenlehre und Rechtserkenntnistheorie.
Dies soll wiederum am Beispiel der Fahrlässigkeit dargelegt werden. Ausgangspunkt ist hierfür, daß die Bestrafung der Fahrlässigkeit als gerecht-gesollt dargestellt werden soll. Dies läßt sich nachweisen, indem man die Prämissen "Alle Schuld ist Willensschuld; Fahrlässigkeit ist Schuld; => auch Fahrlässigkeit ist Willensschuld" aufstellt. Formal logisch gesehen handelt es sich hierbei um einen Fall des modus barbara. Die juristische Logik fragt jedoch, wie diese Prämissen zustandegekommen sind, denn diese müssen ja erhärtet werden. Hier erkennt man nun, daß Begriffe wie "Schuld", "Willensschuld" oder "Fahrlässigkeit" sehr unbestimmt sind, und es stellt sich die Frage, wie es beweisbar ist, daß alle Schuld Willensschuld ist, es stellt sich die Frage nach dem Sinn eines solchen Satzes. Ist er ein Theorem oder ein Axiom ? Ist das Axiom evident, ein Postulat oder sogar nur eine Ausnahme ? In Bezug auf den Ausgangspunkt stellt sich die Frage, wie man die Merkmale der Willensschuld in die Fahrlässigkeit einbringen kann, wie man also die Fahrlässigkeit zu konstruieren hat. An diesem Beispiel zeigt sich, daß die juristische Logik keine technischen Antworten auf diese Fragen geben muß, sondern vielmehr philosophisch-logische Erwägungen anzustellen hat.

VIII) Grenzen der "Wahrheit"

An dieser Stelle soll nochmals auf die "Wahrheit" von juristischen Sollensurteilen eingegangen werden. Dieser Anspruch auf Wahrheit ist bei vielen juristischen Sollensurteilen nämlich recht fragwürdig. So kann man wohl davon ausgehen, daß es zu einem Rechtsproblem nicht nur eine objektiv richtige Lösung gibt. Ganz abgesehen von juristischen Ermessensentscheidungen, bei denen auch die juristische Lehre eingesteht, daß es keine eindeutige Richtigkeit gibt, sondern daß sich widersprechende Entscheidungen gleichermaßen richtig sein können, tritt dieses Problem vor allem bei Subsumtionsurteilen auf. Denn hier ist allzu oft streitig, ob ein bestimmter Rechtsbegriff auf den konkreten Fall anwendbar ist oder nicht (z.B. : Verunreinigen einer Sache oder Fliegenlassen eines im Käfig gehaltenen Vogels als Sachbeschädigung; Merkstrich auf einem Bierdeckel als Urkunde; etc.). Auch bei der Definition von solchen Rechtsbegriffen oder bei dem Aufbau juristischer Disziplinen (z.B. Verbrechenslehre) gibt es Meinungsverschiedenheiten, die das Bestehen einer "objektiven Wahrheit" als sehr zweifelhaft erscheinen lassen.

IX) Kritik an der axiomatischen Methode

Abschließend soll nochmals der Sinn und die Tragweite der axiomatischen Methode für die juristische Systematik betrachtet werden. Es ist nämlich zweifelhaft, ob diese Methode für die Jurisprudenz überhaupt brauchbar ist. Diese Zweifel zeigen sich vor allem, wenn man sieht, daß die Deduktion juristischer Urteile aus Grundsätzen wie "pacta sunt servanda" und "keine Strafe ohne Schuld" etwas anderes ist als in den klassischen axiomatischen Gebieten wie z.B. der Mathematik oder Logistik. Bei der juristischen Deduktion können die formal-logischen Regeln nämlich nur den Rahmen für die juristischen Denkschritte bilden, der Schwerpunkt des juristischen Denkens liegt eher in der (teilweise zweifelhaften) Gewinnung der Prämissen, also des durch Gesetzesinterpretation gebildeten Obersatzes und des durch Subsumtion gebildeten Untersatzes. Wenn man nun aber einen engen Begriff der Axiomatik voraussetzt, der dadurch gekennzeichnet ist, daß aus wenigen Axiomen rein logisch ohne Zuhilfenahme materialer Erkenntnisse neue Theoreme abgeleitet werden, zeigt sich, daß die juristische Deduktion ständig durch materiale Erkenntnisse abgesichert werden muß. Es läßt sich bei der juristischen Urteilsfindung nämlich nicht alles allein durch Vernunft entscheiden. So kann es in einem Fall bei der Urteilsfindung durchaus zu widersprechenden juristischen Gedanken kommen, die jeweils eine andere Entscheidung verlangen (z.B. in Bezug auf das Strafmaß, das Genugtuungsbedürfnis des Verletzten ./. Spezialprävention ./. Resozialisierung).
Hier muß sich der Jurist letztenendes einen "Ruck" zu einer bestimmten Entscheidung geben, ohne daß damit aus rationaler Sicht einem der juristischen Gedanken ein Vorrang eingeräumt würde. Vielmehr handelt es sich um eine "subjektiv richtige" und relativ gültige Entscheidung, nicht aber um eine objektiv gültige, die nur so hätte getroffen werden können. Mit diesem Beispiel zeigt sich auch das Zustandekommen und Fortbilden der Rechtswissenschaft. Ihre Thesen und Urteile kommen innerhalb gewisser Spielräume auf niemals ganz exakte, aber doch ungefähr adäquate Weise zustande.

B) Kritische Betrachtung der von Engisch vertretenen Auffassung

Im folgenden soll zu einigen Punkten der von Engisch vertretenen und oben dargelegten Auffassung kurz Stellung genommen werden.

I) Zur Unterscheidung in formale und materiale Logik

Zunächst erscheint es als sehr fraglich, ob eine Unterscheidung in formale und materiale Logik überhaupt sinnvoll ist.
Man muß nämlich davon ausgehen, daß die "formale" Logik die Aufgabe hat, die Technik des Beweisens zu vermitteln. Formal ist diese Logik, da sie allgemeingültig und auf alle möglichen Inhalte anwendbar ist. Sie ist somit von dem Gegenstandsbereich, auf den sie angewandt wird, unabhängig.
Der übrige Bereich der Wissenschaftslehre kann somit unter den Begriff der "nicht-formalen" Logik subsumiert werden. Wenn man nun aber der allgemeinen Definition Kants von der Logik (Kant; Vorrede zur 2. Auflage der Reinen Vernunft) folgt, kommt man zu dem Ergebnis, daß "sie eine Wissenschaft ist, welche nichts als die formalen Regeln alles Denkens ausführlich darlegt und strenge beweist". Logik kann somit nur "formale Logik" sein; es gibt nach dieser Auffassung keine "nicht-formale Logik". Somit ist eigentlich auch der Begriff der "formalen Logik" abwegig, da er eine nicht-formale Logik als Gegenbegriff fordert und damit die Aufgaben der Logik über den obengenannten Bereich hinaus ausweitet (Scholz; Geschichte der Logik; S. 5). Es kann somit Carnap gefolgt werden, daß der Begriff der "nicht-formalen Logik" eine contradictio in abjecto ist (Carnap; Log. Syntax; S. 202), der durch andere, unmißverständlichere Bezeichnungen ersetzt werden sollte (Brugger; Phil. W.; S. 202 [Art. Logik]).
Einer Differenzierung in formale und materiale Logik kann somit nicht gefolgt werden, da nur die "formale Logik" als Logik gelten kann.

II) Zum Begriff der juristischen Logik

Bereits oben wurde festgestellt, daß die Logik auch im Bereich der Rechtswissenschaften von Bedeutung ist. Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß für die Jurisprudenz eine juristische Sonderlogik gelten soll, wie dies teilweise auch schon für andere Wissenschaftsgebiete gefordert wird (vgl. dazu : Klug; Juristische Logik; S. 3; dort m.w.N. in Fn 2).
Hat man nämlich einmal festgestellt, daß mit Hilfe der allgemeinen logischen Sätze auch auf wissenschaftlichen Spezialgebieten korrekte Resultate erzielt werden, so schließt dies schon die Möglichkeit autonomer Speziallogik aus.
Wenn also von einer juristischen Logik die Rede ist, darf dies nur bedeuten, daß mit Hilfe der allgemeingültigen logischen Regeln Theoreme aus speziellen, mit juristischem Inhalt gefüllten Axiomen abgeleitet werden, nicht jedoch, daß eine von der allgemeingültigen Logik abweichende juristische Gebietslogik gelte.

III) Zur Bedeutung der modernen (mathematischen) Logik

Gegen die moderne Logik wendet Engisch ein, daß sie zu sehr mathematisch, zu sehr logistisch sei und auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft daher nur in sehr eingeschränktem Maße Anwendung finden könne. Diese Auffassung wird noch dadurch gestützt, daß zum einen die Begriffe "moderne Logik" und "mathematische Logik" als Synomyme verwendet werden und zum anderen die Illustrierung der modernen Logik durch Zeichen der mathematischen Symbolik geschieht (Klug; a.a.O.; S. 18). Dem kann jedoch entgegnet werden, daß der Begriff "mathematische Logik" heute zum größten Teil nur noch für den auf die Mathematik angewandten Teil der allgemeingültigen modernen Logik benutzt wird, ähnlich also wie der Begriff der juristischen Logik. Auch die angebliche Ähnlichkeit der verwendeten symbolischen Zeichen stellt sich bei näherer Betrachtung als unzureichendes Argument dar, da keine mathematischen, sondern logische Beziehungen wie z.B. Implikationen oder Disjunktionen mit ihnen dargestellt werden.
Auch der Einwand, durch die Benutzung von Symbolen werde das juristische Denken mathematisiert, greift nicht durch. Daß die Benutzung von Symbolen in der Logik erforderlich ist, hat man nämlich schon vor der Etablierung der modernen Logik anerkannt. Es war der traditionellen Logik jedoch nicht gelungen, eine "brauchbare" Symbolik zu finden, was auch zu einer Stagnation der traditionellen Logik führte (Klug; a.a.O.; S. 19). Auch der Einwand, daß die moderne Logik zu einem großen Teil von Mathematikern entwickelt wurde, kann nicht als logisches Argument durchgreifen, zeigt sich doch dadurch nur, daß die traditionelle Logik nicht in der Lage war, allgemeingültige Regeln aufzustellen, die auch gebietsübergreifend zu befriedigenden Ergebnissen hätten führen können, so daß eine Fortbildung der Logik durch die Mathematiker gar nicht nötig gewesen wäre (Wagner / Haag; Moderne Logik S. 9 f. - Weinberger; Rechtslogik; S. 16 - Kaufmann; Logik u. Rechtswissenschaft; S. 4).
Allen Einwänden der Mathematisierung der Logik kann sogar entgegengehalten werden, daß nicht die Logik mathematisiert, sondern die Mathematik "logisiert" worden ist (Klug; a.a.O., S. 20; dort m.w.N. in Fn 1).

IV) Zur Bedeutung der axiomatischen Methode in der Rechtswissenschaft

Abschließend soll noch auf die Kritik von Engisch an der axiomatischen Methode eingegangen werden.
So wandte er ein, daß bei der Deduktion innerhalb der axiomatischen Methode in der Rechswissenschaft die formale Logik nur einen "Rahmen" für das juristische Denken bilden könne, der Schwerpunkt liege bei der zweifelhaften Gewinnung der Prämissen, der Axiome. Dem muß jedoch entgegnet werden, daß sich jedes juristische Urteil begründen läßt und auch begründet werden muß. Diese Begründung geschieht durch Deduktion, und Deduktion bedeutet Anwendung der axiomatischen Methode, wobei es auch nicht auf die Anzahl der Axiome ankommt (Klug; zitiert nach : Engisch; a.a.O.; S. 86 - Klug; Juristische Logik; S. 150).
Es kann somit festgestellt werden, daß die Axiomatik im Prozeß des juristischen Denkens einen zentralen Platz einnimmt, da hier immer vom Allgemeinen auf das Besondere geschlossen werden muß. Juristisches Denken ist somit ohne die Axiomatik nicht denkbar, da das juristische Denken zu logischen, zu "wahren" Ergebnissen führen soll.

C) Schlußbemerkung

Mit der voliegenden Arbeit wurde versucht, die Grundzüge der Auffassung Karl Engischs zur juristischen Logik darzustellen und anhand der modernen Logik zu kommentieren.
Als Ergebnis kann festgehalten werden, daß die klassische Logik im Gegensatz zur modernen Logik heute wohl nicht mehr zu befriedigenden Ergebnissen führen kann und somit in der Rechtswissenschaft in der Zukunft keine entscheidende Position mehr einnehmen wird. * * *

Literaturverzeichnis:Beling, Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 1923I.M. Bochenski, Die zeitgenössischen Denkmethoden, 1954W. Brugger, Philosophisches Wörterbuch, 1947R. Carnap, Logische Syntax der Sprache, 1934C.A. Emge, Einführung in die Rechtsphilosophie, 1955K. Engisch, Aufgaben einer Logik und Methodik des juristischen Denkens,
(in : P. v. Bockelmann / A. Kaufmann / U. Klug, Beiträge zur Rechtstheorie, 1984)Exner, Das Wesen der Fahrlässigkeit, 1910F. Kaufmann, Logik und Rechtswissenschaft, 1922U. Klug, Juristische Logik, 2. Auflage 1958H. Scholz, Geschichte der Logik, 1931H. Wagner / K. Haag, Die moderne Logik in der Rechtswissenschaft, 1970O. Weinberger, Rechtslogik, 1970

© 1989 by Jens Barkemeyer

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