Haftung von Internet-Providern

I. Einleitung

Gerade in letzter Zeit stellt sich anläßlich mehrerer staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren gegen Internet-Provider die Frage, inwieweit Provider für Inhalte im Internet rechtlich verantwortlich sind. Im November 1995 durchsuchte die Staatsanwaltschaft München die Räume von CompuServe und übergab eine Liste mit verdächtigen Newsgroups, die Kinderpornographie enthalten sollten. Daraufhin sperrte CompuServe aus Angst vor Strafverfolgungsmaßnahmen ca. 250 Newsgroups, was deshalb im Ausland, insbesondere den USA für Aufsehen sorgte, weil die Sperrung aus technischen Gründen zunächst nicht auf Deutschland beschränkt werden konnte, sondern weltweit erfolgte.
Zunächst ist es einmal erforderlich, die unterschiedlichen Provider nach ihren Dienstleistungen zu differenzieren. Der Content-Provider ist der Anbieter der Informationsinhalte, es handelt sich also um seine eigenen Inhalte. Der Access-Provider hingegen stellt lediglich den technischen Zugang zu den fremden Inhalten zur Verfügung. Der Service-Provider wiederum stellt über den technischen Zugang hinaus noch andere Dienstleistungen zur Verfügung, z.B. speichert er auf seinem Server Newsgroups. Die großen Provider, wie z.B. CompuServe oder T-Online, die neben dem reinen Internetzugang auch strukturierte Inhalte anbieten, fallen i.d.R. in alle drei Provider-Kategorien. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, welche Handlung des Providers in welche Kategorie fällt, um seine Haftung bestimmen zu können.

II. Deutschland

Bereits im Jahr 1987 hat sich das Landgericht Stuttgart (jur-pc 1992,1714) mit der Frage der Haftung eines nichtgewerblichen Mailboxbetreibers für Nachrichten eines Users auf dem "Schwarzen Brett" der Mailbox beschäftigt. Das Gericht entschied, daß der Betreiber nicht verpflichtet ist, jede eingehende Nachricht auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit hin zu überprüfen. Eine solch zeitaufwendige und im Einzelfall rechtlich schwierige Prüfung überspanne die an einen Mailboxbetreiber zu stellenden Sorgfaltsanforderungen. Vielmehr sei seine Verantwortlichkeit mit der eines Zeitungsverlegers für den Anzeigenteil zu vergleichen, der auch erst dann hafte, wenn er die Beeinträchtigung positiv kennt oder, z.B. aufgrund eines Hinweises, erkennen kann (BGH GRUR 1972, 722 f.; 1973, 203 f.).
Am 01.08.1997 sind nach nur zwölfmonatiger Beratungszeit in Deutschland das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) des Bundes sowie der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der Länder in Kraft getreten.

1. Anwendungsbereich des IuKDG und MDStV

Politisches Ziel ist es, Investitionshemmnisse und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, Verantwortlichkeiten für Inhalte zu regeln und den Erfordernissen von Jugend- und Datenschutz gerecht zu werden. Dem IuKDG unterfallen individuell geprägte Teledienste, wie z.B. Telebanking, nicht-redaktionelle Wetter-, Verkehrs- und Börsendatenbanken, Internet-Zugang oder Telespiele. Dem Mediendienste-Staatsvertrag unterfallen hingegen redaktionell geprägte Mediendienste, wie elektronische Zeitungen, Fernsehtext und insbesondere Online-Dienste wie CompuServe oder T-Online mit ihren redaktionellen, an die Allgemeinheit gerichteten Informationsangeboten. Trotz der teilweise schwierigen Kompetenzabgrenzung ist jedoch festzustellen, daß sowohl Bundes- als auch Landesrecht in den wesentlichen Punkten, insbesondere der Providerhaftung, übereinstimmen.

2. Providerhaftung

Zentrale Bedeutung bei den rechtlichen Neuregelungen kommt der Frage der Haftung der Provider zu, die im IuKDG durch das Teledienstegesetz (TDG) geregelt wird. Im wesentlichen gilt für die Providerhaftung nun folgendes:
Der Content-Provider ist, wie bisher, für seine Inhalte voll verantwortlich (§§ 5 Abs. 1 MDStV/TDG). Dies betrifft nicht nur die Frage von strafrechtlich relevantem Material, wie z.B. Kinderpornographie oder verfassungswidriger Propaganda, sondern auch den zivilrechtlichen Schadensersatzbereich, sofern der Content-Provider z.B. in risikoträchtigen Bereichen falsche Informationen zum Abruf bereitstellt.
Für die anderen Provider gelten Haftungsprivilegierungen.
Der Service-Provider ist für fremde Inhalte nur dann verantwortlich, wenn er die rechtswidrigen Inhalte positiv kennt und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, diese Inhalte zu sperren (§§ 5 Abs. 2 MDStV/TDG). Ihn trifft also keine generelle Kontroll- oder Überwachungspflicht für Inhalte. Allerdings wird seine Kenntnis bereits durch Mitteilungen von Usern an ihn begründet, so daß er in diesen Fällen die konkreten Hinweise überprüfen muß.
Der Access-Provider ist für fremde Inhalte nicht verantwortlich; er wird auch nicht dadurch zum Service-Provider, daß fremde Inhalte im Wege des Proxy-Cache-Verfahrens auf seinem Server zwischengespeichert werden (§§ 5 Abs. 3 MDStV/TDG).
Da §§ 5 Abs. 3 MDStV/TDG aber nicht nur auf die Zugangsvermittlung zum Internet abstellen, sondern allgemein auf die Zugangsvermittlung zu den Inhalten, wird teilweise die Auffassung vertreten, daß auch das Herstellen von Hyperlinks zwischen Websites der Haftungsfreistellung für Access-Provider unterfällt (Koch, NJW-CoR 1997, 302). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß eine redaktionelle Zusammenstellung bestimmter Hyperlinks zu Websites vorgenommen wird, so daß es sich in diesem Fall bei der Linksammlung schon um "Content" handeln dürfte, so daß der Provider in vollem Umfang haftet. Schließlich hat der Provider die Links auch ohne zwingenden Grund selbständig in seinen Inhalt aufgenommen. Es ist aber davon auszugehen, daß die Haftung für Links zukünftig eingeschränkt wird. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen sich der Inhalt der Website nach Legen des Links geändert hat und es somit ohnehin an einem Vorsatz fehlen dürfte.
Soweit sich die Haftungsprivilegierung für Anbieter ausschließlich aus dem MDStV ergibt, besteht jedoch noch eine gewisse rechtliche Unsicherheit. Teilweise wird die Auffassung vertreten, daß § 5 Abs. 3 MDStV verfassungswidrig sei, weil er in die zivil- und strafrechtliche Anbieterhaftung nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und Strafgesetzbuch (StGB) eingreife, wofür jedoch der Bund und nicht die Länder zuständig sind. Hieraus ergebe sich, daß die Haftungsprivilegierung unwirksam sei und die Provider auch weiterhin grundsätzlich bei Fahrlässigkeit haftbar wären (Koch, Computer und Recht 1997, 193[198]). Es ist abzuwarten, ob eine entsprechende, klarstellende Ergänzung von MDStV und TDG erfolgen wird oder, ob das Bundesverfassungsgericht die Streitfrage klären muß, was aufgrund der zeitlichen Komponente jedoch für die IT-Branche in Deutschland ein kaum tragfähiger Zustand wäre.

III. Europäische Union

Auch auf Gemeinschaftsebene wird die Frage der Haftung von Internet-Providern seit einiger Zeit im Rahmen der technischen und rechtlichen Fragen zum Internet diskuttiert.

1. Ministerrat und Kommission

Auf den Vorschlägen der EU-Kommission vom 16.10.1996 (KOM 96/487 endg.) beruhend, ersuchte der EU-Ministerrat in seiner Entschließung vom 17.02.1997 (Abl. C 70 v. 06.03.1997) die Mitgliedstaaten zur Einleitung diverser Maßnahmen gegen illegale und schädigende Inhalte im Internet.
Dies umfaßt u.a. die Förderung und Erleichterung von Systemen der Selbstkontrolle, an denen sowohl Provider als auch User beteiligt werden sollen, die Einführung von Verhaltenskodizes und Hotline-Meldesystemen für die Öffentlichkeit. In technischer Hinsicht sollen Filtermechanismen und Klassifizierungssysteme, wie z.B. der PICS(Platform for Internet Content Selection)-Standard des WWW-Konsortiums, weiterentwickelt werden.
Einen konkreten Verhaltenskodex für das Internet hat bereits Frankreich den übrigen OECD-Mitgliedern vorgeschlagen. Er enthält Regelungen zur Beachtung der Menschenwürde, des Schutzes der Minderjährigen, der öffentlichen Ordnung, der Privatsphäre, des geistigen Eigentums, des Wettbewerbs und der Verbraucher. Zu diesen Zwecken werden den Providern besondere Verpflichtungen auferlegt. Haben Access- oder Service-Provider Kenntnis von illegalem Material, sind sie verpflichtet, dieses gemäß ihren technischen Möglichkeiten vorläufig zu sperren und die freiwillige Selbstkontrolle sowie den Urheber des Materials zu informieren. Haben Access- oder Service-Provider Kenntnis von Material, welches nach ihrer Auffassung nachteilige Folgen haben kann (ohne offensichtlich rechtswidrig zu sein), sind sie verpflichtet, die freiwillige Selbstkontrolle zu informieren, auf deren Votum hin die Website anschließend gesperrt werden kann. Content-Provider wiederum sind verpflichtet, den Inhalt ihrer Websites selbst entsprechend einem Muster der freiwilligen Selbstkontrolle zu klassifizieren, um so die Arbeit mit Filter-Systemen zu erleichtern.
Die EU-Kommission wurde vom Rat aufgefordert, die Koordinierung der nationalen Stellen zur Selbstkontrolle auf Gemeinschaftsebene zu unterstützen, Forschung und Informationsaustausch über technische Fragen zu fördern sowie die Frage der rechtlichen Haftung für Internet-Inhalte zu prüfen.
Die EU-Kommision stellt ausdrücklich fest, daß sich die Haftung bei illegalen Inhalten nicht nur auf die Content-Provider bezieht, sondern auch auf die Access- und Service-Provider erstrecken kann. Haftungsbegründend könne sich insbesondere auswirken, daß, wenn sie auch nicht die Inhalte der Informationen kontrollieren, über ihre technischen Einrichtungen auf diese Informationen zugegriffen werden könne. Die Kommission macht aber gerade deshalb deutlich, daß somit Regelungen geschaffen werden müssen, mit denen vermieden wird, daß die Access- und Service-Provider quasi zu einer Zensur der Inhalte verpflichtet würden. Andernfalls wäre eine Wettbewerbsfähigkeit der europäischen IT-Branche nicht gewährleistet. Außerdem stellt die Kommission fest, daß einige Drittländer (z.B. China und Singapur) eine inhaltliche Kontrolle des Internet durch Einschaltung eines Zwischenservers erreichen, auf dem nur das im jeweiligen Land erwünschte Material gespeichert und zum Abruf bereitgestellt wird. Eine solche Lösung lehnt die Kommission für Europa ab, da dies nicht der hiesigen politischen Tradition entspricht und die persönliche Freiheit des Bürgers elementar einschränken würde.
Entsprechend verweist die Kommission auf teilweise bereits verabschiedete, teilweise geplante Gesetze in Mitgliedstaaten, nach denen die Haftung der Access- und Service-Provider dahingehend eingeschränkt ist, daß sie nur haftbar für auf ihrem Server gespeicherte Dokumente sind und auch nur dann, wenn von ihnen billigerweise erwartet werden kann, daß sie das Dokument als illegal erkennen müssen oder, wenn sie es unterlassen, dieses Material zu entfernen, obwohl sie eindeutig darauf hingewiesen worden sind. Reine Netzbetreiber, wie z.B. die Telekom, haften für die von ihnen transportierten Informationen zwar i.d.R. weder straf- noch zivilrechtlich, sie könnten jedoch vertraglich oder gesetzlich verpflichtet sein, gegen Kunden Schritte einzuleiten, um diese daran zu hindern, illegale Daten über das Netz zu transportieren.
Die von der Kommission als geeignetstes Mittel angesehene tatsächliche Lösung sind Filtersysteme, die es dem Anwender erlauben, den Zugang zu bestimmten Inhalten zu kontrollieren. Diese bestehen zum einen in der Sperrung bestimmter nach Kategorien (Gewalt, Sex, Rassismus etc.) sortierter Websites im Sinne einer Negativ-Liste, zum anderen in der Zulassung bestimmter Websites im Sinne einer Positiv-Liste. Am weitesten entwickelt dürfte die PICS-Kennzeichnung sein, bei welcher die Websites in unterschiedliche Klassen eingeteilt werden. Die User (Eltern) können dann bestimmen, daß nur Seiten abgerufen werden können, die zum einen eine PICS-Kennung tragen und zum anderen innerhalb der von ihnen individuell als zulässig bewerteten Klassen bleiben.
Problematisch ist die Frage der Sperrung der Inhalte, wenn diese zwar in einem Mitgliedstaat verboten, in einem anderen aber erlaubt sind. Zum einen umfaßt die Sperrung i.d.R. auch harmloses Material, zum anderen kann der strafbare Inhalt über das Ausland weiterverbreitet werden. Da dies eine Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt darstellen könnte, empfiehlt die Kommission eine engere Koordination zwischen Strafverfolgungsbehörden und Internet-Providern. Außerdem müsse die anonyme Internetbenutzung eingeschränkt werden, z.B. könnten Re-mailer verpflichtet werden, die Identität ihrer User gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu dokumentieren. Aufgrund der Tatsache, daß die EU keine Kompetenz zum Erlaß von Strafrechtsvorschriften hat, hält die Kommission eine verstärkte Zusammenarbeit der Techniker, Strafverfolgungs- und Strafrechtsexperten für unerläßlich, damit die Mitgliedstaaten einheitliche Strafrechtsstandards verwirklichen können.

2. Ministerkonferenz

Vom 6.-8.07.1997 fand unter deutscher Schirmherrschaft die europäische Ministerkonferenz "Globale Informationsnetze: Die Chancen nutzen" statt. Zu den Teilnehmern gehörten die Minister aus den EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Freihandelszone sowie aus den mittel- und osteuropäischen Ländern und Zypern, neben weiteren Gästen aus den USA, Kanada, Japan und Rußland, ferner Vertreter der Industrie, der User und europäischer und internationaler Organisationen. Ziel der Konferenz war ein Informationsaustausch über Probleme und Lösungen der Nutzung von Informationsnetzen sowie über Möglichkeiten internationaler Zusammenarbeit.
Bezüglich der Providerhaftung erklärten die Teilnehmer, daß deutlich unterschieden werden müsse zwischen der Verantwortlichkeit derjenigen, die Inhalte produzieren und in Umlauf bringen, und der Verantworlichkeit von Vermittlern. Deshalb sollen Vermittler, wie z.B. Netzbetreiber und Access-Provider im allgemeinen nicht für Inhalte haftbar sein. Es sei sicherzustellen, daß diese nicht Gegenstand unbegründeter, unverhältnismäßiger oder diskriminierender Regelungen würden. Auf jeden Fall sollte von Providern, die Inhalte Dritter anbieten, nicht erwartet werden, Vorabkontrollen von Inhalten durchzuführen, von denen sie keinen Grund zur Annahme haben, daß sie illegal sind. Dabei sei auch besonders zu berücksichtigen, ob die Provider überhaupt über eine praktikable Möglichkeit zur Kontrolle des Inhalts verfügen. Bei Bestimmungen zur Verantwortlichkeit müsse sowohl dem Grundsatz der freien Meinungsäußerung als auch der Wahrung öffentlicher und privater Interessen Rechnung getragen werden. Den Providern dürften keine unverhältnismäßigen Lasten auferlegt werden.

3. Kommissar Bangemann

EU-Kommissar Martin Bangemann machte in seiner Rede vom 08.08.1997 zur "Globalen Kommunikation" deutlich, daß die Regulierung des Internet weder auf nationaler Ebene, noch durch Harmonisierungsversuche der nationalen Rechte möglich sei. Dazu sei die Anzahl der betroffenen Länder zu hoch und die Rechts- und Kulturunterschiede zu groß. Die Kommission befürworte daher die Schaffung einer internationalen Internetcharta. Diese solle jedoch aus den genannten Gründen ein von den einzelnen Staaten ausfüllbares Rahmenwerk sein, welches lediglich bei grundlegenden Problemen, wie z.B. Kinderpornographie, konkrete Regelungen vorgibt.

IV. Schlußfolgerungen

Sowohl die nationalen als auch die Schritte auf EU-Ebene machen deutlich, daß das Thema Providerhaftung als eine elementare Frage in der Informationsgesellschaft anzusehen ist. Hierbei ist abzugrenzen zwischen den technischen und personellen Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten der Access- und Service-Provider auf der einen Seite und dem berechtigten Strafverfolgungsinteresse auf der anderen Seite. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Die aufgezeigten Ansätze machen deutlich, daß eine wettbewerbsfähige globale Informationsgesellschaft nicht in den Einzelstaaten entwickelt werden kann, sondern daß die Probleme grenzüberschreitend gelöst und auf entsprechender Ebene Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen. Dies bedeutet aber auch, daß internationale Rechtssicherheit für Provider nicht von heute auf morgen kommen wird. Es ist deshalb zu fragen, mit welchen unterstützenden Maßnahmen der Provider möglicherweise verhindern kann, daß ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn eröffnet wird.

1. Maßnahmen im Tagesgeschäft

Dies kann zum einen durch Maßnahmen im Tagesgeschäft geschehen.
Z.B. können bestimmte Newsgruppen, die schon vom Namen her verdächtig erscheinen, gesperrt werden. Dies kann zwar nicht verhindern, daß die entsprechenden Inhalte in anderen "unverdächtigen" Gruppen gespeichert werden, aber dem Nachfrager, der nach entsprechenden Angeboten in einschlägigen Gruppen sucht, wird seine Suche entsprechend erschwert.
Es kann vom Provider ein News-Beauftragter eingesetzt werden, der Ansprechpartner für die Kunden ist und an welchen sie illegale Inhalte melden können.
Auch der Einsatz der oben beschriebenen Filtersysteme sollte auf sinnvolle Implementierung getestet werden.
In rechtlicher Hinsicht sollten Regelungen in die AGB aufgenommen werden, wonach der Anschluß bereits bei Verdacht auf vom User verbreitete rechtswidrige Inhalte vorsorglich gesperrt wird und Kunden dem Provider unverzüglich Mitteilung zu machen haben, wenn sie Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf den Servern des Providers erlangen. Inwieweit insbesondere die letztere Regelung überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wird kann dahingestellt bleiben, da ihr Sinn weniger in einer rechtsverbindlichen Verpflichtung des Kunden als in einer Geste des "Goodwill" gegenüber den Strafverfolgungsbehörden liegen dürfte.
Vermieden werden sollte hingegen, die fremden Inhalte der Dateien und Newsgroups selbst zu kontollieren und moderieren. Dies wird schon tatsächlich nicht lückenlos möglich sein. Dem US-Provider Prodigy wurde von einem Gericht in New York (NJW-CoR 1995, 346) gerade aufgrund seiner Werbung, daß er die Inhalte intensiv überwache, eine besondere Garatenstellung auferlegt, aufgrund derer er überhaupt erst für die fremden Inhalte verantwortlich gemacht und verurteilt wurde.

2. Freiwillige Selbstkontrolle

Schließlich kann auch der Beitritt bzw. die Gründung einer Stelle der freiwilligen Selbstkontrolle ein taugliches Mittel sein, Verhaltensregeln zu schaffen, die illegale Inhalte und sich daran anknüpfender Strafverfolgungsmaßnahmen zu vermeiden.

© 1997 by Jens Barkemeyer

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