Haftung nach BVB

Die nachfolgende Darstellung bezieht sich auf die allgemeinen Regelungen der BVB-Texte. Individuelle Abweichungen sind im BVB-Schein möglich.

A. Software-Überlassung

1. Verzug, §8

Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung des Programmes in Verzug von mehr als 30 Tagen, so hat er für jeden Tag 1/30 der auf einen Monat umgerechneten Überlassungsvergütung zu zahlen (Abs.1). Bei der Umrechnung ist von einer Nutzungsdauer von 50 Monaten auszugehen (Abs.8). Die Zahlungspflicht ist auf insgesamt 100 Tage beschränkt (Nr. 5). Der Auftraggeber kann nach Setzen einer erfolglosen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, der Auftragnehmer hat dann unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung eine Vertragsstrafe für 100 Verzugstage zu zahlen (Nr.4).
Beispiel:
Lizenzpreis DM 5.000
=> monatliche Überlassungsvergütung DM 100
=> Strafe je Tag DM 3,33
=> maximale Zahlungspflicht DM 333

2. Gewährleistung, § 10

Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate ab der Abnahme und verlängert sich um die Anzahl von Tagen, an denen das Programm aufgrund von Mängeln nicht genutzt werden konnte (Abs. 3). Kann das Programm aufgrund eines Mangels für mehr als 7 Tage nicht genutzt werden, so hat der Auftragnehmer für jeden Tag 1/30 der auf einen Monat umgerechneten Überlassungsvergütung zu zahlen (Abs. 6). Wenn er mit der Mängelbehebung nicht zu dem in der Leistungsbeschreibung genannten Zeitpunkt beginnt, so hat er zusätzlich 1/30 je Tag der Verzögerung zu zahlen (Abs. 7). Ist das Programm 14 Tage ab Mangelmeldung nicht wieder nutzbar, so hat der Auftragnehmer zusätzlich 1/30 je Tag zu zahlen, jedoch längstens bis zum Ende der Gewährleistungsfrist (Abs. 7). Die Haftung nach Abs. 7 ist auf 100 Tage und je Programm auf einen Tagessatz von 1/30 (auch bei vorliegen mehrerer Haftungstatbestände) beschränkt (Abs. 10). Erfolgt die Mangelbehebung nicht innerhalb von 100 Tagen, so kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, kann der Auftragnehmer nach insgesamt 160 Tagen den Vertrag seinerseits kündigen. Im Fall der Kündigung ist der Kaufpreis je nach tatsächlicher Nutzungsdauer (bezogen auf 50 Monate) anteilsmäßig zurückzuerstatten. (Abs. 9)
Beispiel:
Lizenzpreis DM 5.000
=> monatliche Überlassungsvergütung DM 100
=> Strafe je Tag DM 3,33
=> maximale Zahlungspflicht DM 865,80 + anteilsmäßige Rückerstattung

3. Haftung für sonstige Schäden, § 14

Der Eintritt von Personen- oder Sachschäden ist bei dieser Art von Software nicht zu erwarten und kann daher hier unberücksichtigt bleiben. Der Auftragnehmer haftet jedoch auch für sonstige Schäden, wie z.B. Vermögensschäden (bei Vorsatz, grober oder leichter Fahrlässigkeit). Dies betrifft nicht nur unmittelbare Schäden, sondern auch Mangelfolgeschäden. Die Haftung geht bis zur Höhe der Lizenzgebühr, aber mindestens bis zu DM 25.000 und höchstens bis zu DM 75.000. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und, wenn zusätzlich die Daten aus einem Sicherungsbackup des Auftraggebers rekonstruierbar sind.
Beispiel:
Lizenzpreis DM 5.000
=> maximale Haftung DM 25.000

B. Software-Pflege

1. Verzug, § 7

Beginnt der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig zu dem in der Leistungsbeschreibung genannten Zeitpunkt, dann hat er für jeden Tag der Verzögerung 5/30 der monatlichen Pflegevergütung zu zahlen (Abs. 1). Wenn durch den Verzug ein weiteres Programm, welches gemäß der Leistungsbeschreibung mit dem mangelhaften Programm zusammenwirken soll (z.B. Datenaustausch mit der Textverarbeitung), nicht genutzt werden kann, verdoppelt sich die Strafe auf 10/30 je Tag der Verzögerung (Abs.2). Die Haftung ist auf 100 Tage beschränkt (§ 8 Abs. 6).
Beispiel:
Pflegepauschale mtl. DM 500
=> maximale Haftung DM 16.660

2. Gewährleistung, § 8

Die Gewährleistungsfrist beträgt 9 Monate nach Abnahme der Leistung (Abs. 1). Ist das Programm 14 Tage ab Mangelmeldung nicht wieder nutzbar, so hat der Auftragnehmer 5/30 je Tag zu zahlen (Abs. 2). Wenn durch den Mangel ein weiteres Programm, welches gemäß der Leistungsbeschreibung mit dem mangelhaften Programm zusammenwirken soll, nicht genutzt werden kann, verdoppelt sich die Strafe auf 10/30 je Tag der Verzögerung (Abs.3). Die Haftung ist auf 100 Tage beschränkt (Abs. 6). Erfolgt die Mangelbehebung nicht innerhalb von 100 Tagen, so kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, kann der Auftragnehmer nach insgesamt 160 Tagen den Vertrag seinerseits kündigen (Abs. 5).
Beispiel:
Pflegepauschale mtl. DM 500
=> maximale Haftung DM 16.660

3. Haftung für sonstige Schäden, § 9

Wie bereits erwähnt ist der Eintritt von Personen- oder Sachschäden ist bei dieser Art von Software nicht zu erwarten und kann daher auch hier unberücksichtigt bleiben. Der Auftragnehmer haftet jedoch für sonstige Schäden, wie z.B. Vermögensschäden (bei Vorsatz, grober oder leichter Fahrlässigkeit). Dies betrifft nicht nur unmittelbare Schäden, sondern auch Mangelfolgeschäden. Die Haftung geht bis zur Höhe der 50fachen monatlichen Pflegevergütung, aber mindestens bis zu DM 25.000 und höchstens bis zu DM 75.000. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und, wenn zusätzlich die Daten aus einem Sicherungsbackup des Auftraggebers rekonstruierbar sind.
Beispiel:
Pflegepauschale mtl. DM 500
=> maximale Haftung DM 25.000

© 1996 by Jens Barkemeyer

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