Der Schutz von Geschäftsideen

I. Deutsches Recht


Das deutsche Patentrecht kennt einen Schutz von Geschäftsideen nicht. Gemäß § 1 I PatG werden Patente für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Unter Erfindungen in diesem Sinne sind "Lehren zum planmäßigen Handeln unter Einsatz der Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges" zu verstehen. Bei Plänen, Regeln und Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten als solche liegt aber kein erforderlicher Einsatz der Naturkräfte vor.

Zu denken wäre aber möglicherweise an einen Patentschutz von Ideen als Computerprogramm, das aufgrund der Besonderheiten des Internet seine spezifische Eigenart gewinnt, nämlich die Interaktivität. Derzeit besteht im deutschen Patentrecht allerdings (noch) ein Patentierungsverbot für "Computerprogramme als solche". Wegen des wachsenden Schutzbedürfnisses auf diesem Gebiet wird dieses Verbot jedoch mehr und mehr restriktiv ausgelegt. Jüngstes Beispiel ist eine Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 14.6.1999 (20 W (pat) 8/99), das bezüglich Erfordernisses der "technischen Lehre", bzw. den "Einsatz von Naturkräften" abweichend von der früheren Rechtsprechung ausgeführt hat, daß grundsätzlich auch ein Schutz von Computerprogrammen möglich sein muß, wenn es in so enger Verbindung zu technischen Vorgängen steht, daß das beanspruchte Verfahren als technisch zu werten ist. Der technische Charakter werde auch nicht dadurch fraglich, daß Programme auf einem üblichen, universell einsetzbaren Rechner ablaufen und somit von einem solchen Rechner nur der bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht würde. In diesem Fall wäre allerdings das Erfordernis der "Neuheit und erfinderische Qualität der Lehre" fraglich, den das Gericht bereits deshalb abgelehnt hat, da der berechnete Vorgang auf dem üblichen Einsatz einer bekannten digitalen Datenverarbeitungsanlage beruhte.

Auch im deutschen Urheberrecht ist die bloße Geschäftsidee nicht schutzfähig. Ein Schutz von Computerprogrammen kommt hingegen in Betracht, nach § 69 a II S. 2 jedoch bezieht sich dieser Schutz nicht auf die Ideen und Grundsätze, die einem Element von Computerprogrammen einschließlich einer Schnittstelle zugrundeliegen. Geschützt nach § 69 II S. 1 sind vielmehr lediglich die Form und der Ausdruck des konkreten Programms, insoweit aber alle Ausdrucksformen, einschließlich des Quellcodes und des nur maschinell lesbaren Maschinenprogrammcodes. Die Herstellung und Verwendung eines ähnlich aufgebauten, aber in seiner konkreten Ausprägung unterschiedlich programmierten Programms durch einen Konkurrenten wäre danach weiterhin möglich.

II. Europäisches Recht


Eine Schutzfähigkeit von Computerprogrammen "als solchen" ist nach Artikel 52 (2) und (3) EPÜ auch im Europäischen Patentrecht ausgeschlossen. Auch hier hat die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aber in einer Entscheidung vom 1.7.1998 (T 1173/97) die bisherige Rechtsprechung modifiziert, als eine Ausnahme dann anzunehmen sei, wenn das Programm beim Ablauf auf einem Computer einen weiteren technischen Effekt bewirkt, der zum Stand der Technik gehören kann, aber über die "normale" physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware) hinausgeht. Dementsprechend könne nicht nur dann ein Patent erteilt werden, wenn eine Erfindung vorliege, bei der eine Software mittels eines Computers ein gewerbliches Verfahren oder die Arbeitsweise eines Gerätes steuere, sondern auch dann, wenn ein Computerprogramm das einzige Mittel oder eines von mehreren notwendigen Mitteln zur Erzielung eines Effekts im obigen Sinne ist, also ein derartiger technischer Effekt durch die innere Funktionsweise zustandekommt, die ein Computer selbst unter Einwirkung des betreffenden Programms zeigt. Der technische Effekt wird danach z.B. vorliegen, wenn die Steuerung von Hardwarekomponenten betroffen ist, wie zum Beispiel durch das Betriebsprogramm BIOS, nicht hingegen bei einem "normalen Programmablauf", da sonst ohne Unterschied jedes Computerprogramm einen solchen technischen Effekt erzeugen würde. Bei der Anwendung im Internet ist ein solcher Effekt z. B. denkbar, wenn direkt auf Computer anderer User zugegriffen werden kann.

Zu beachten ist darüberhinaus, daß das Gericht mit seiner Entscheidung in Widerspruch zu seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes, die ohne eine Differenzierung zwischen technischem und nicht technischem Charakter das Patentierungsverbot für Computerprogramme auf alle Programme jedweden Inhaltes angewendet hat, unbeachtlich was das Programm leisten könne, wenn es auf einen geeigneten Computer gespielt werde. Obwohl sie in eine wünschenswerte Richtung geht, bezieht sich die Entscheidung auch nur auf die grundsätzliche Zulässigkeit, und läßt insbesondere offen, inwieweit eine Einschränkung mittels der weiteren Kriterien des EPÜ, z.B. der Neuheit (vgl. Deutsches Patentgericht, oben) vorgenommen werden wird. Die Aussichten auf die Zulässigkeit einer europäischen Patentanmeldung sind daher momentan eher als gering einzustufen.

Sowohl bezüglich der deutschen als auch der europäischen Rechtslage werden sich jedoch in absehbarer Zeit durch die geplante EU-Richtlinie über die Patentierbarkeit von Computerprogrammen weitere Änderungen ergeben, die zu einer weiteren Öffnung des Patentrechts in diesem Punkt führen werden, so daß möglicherweise nach Erlaß der Richtlinie an eine Patentanmeldung beim deutschen oder europäischen Patentamt zu denken ist.


III. Möglichkeit eines Schutzes in den USA


Im Gegensatz zu dem restriktiven Schutz von Computerprogrammen nach dem Patentgesetz in Deutschland und der EU bietet das U.S. Patent Statute einen der umfassendsten Schutzbereiche für patentierbare Erfindungen in der Welt. Hiernach sind patentierbar: "processes, machines articles of manufacture, and compositions of matter", was vom Wortlaut her beinahe jede nützliche Erfindung umfaßt. Die Nützlichkeit muß im technologischen Bereich liegen, was von einer computerbezogenen Erfindung aber erfüllt werde. Dann werden auch mathematische Algorithmen, und sogar (eigentlich nicht patentfähige) Geschäftsmethoden erfaßt, wenn diese in einer nützlichen Weise angewendet werden und dabei ein nützliches, konkretes und greifbares Ergebnis erzielt werde (State Street Bank & Trust Co. v. Signature Financial Group, Inc, CRI 2000,19).

Weitere Voraussetzung für einen Schutz nach US-amerikanischem Recht wäre des weiteren, daß die Idee neu ist und nicht naheliegend (nonobvious). Das Erfordernis der fehlenden Naheliegendheit dient dazu, vom Bereich der schützenswerten Erfindungen solche auszunehmen, bei denen die Abweichungen zu bereits bestehenden Erfindungen zumindest so offensichtlich sind, daß die Verbesserungsleistung ohne weiteres für einen durchschnittlich im Fach gebildeten Dritten zu erkennen ist.
Allerdings ist zu bedenken, daß auch nichtpatentierte Erfindungen in diesem Bereich, sofern sie zeitlich früher entstanden sind, aufgrund des Gesetzes zum Schutz der amerikanischen Erfinder von 1999 einem späteren Patent vorgehen.

Rechtsfolgen des Schutzes nach dem Patentrecht wäre dann die Möglichkeit, andere von der Herstellung, Benutzung oder dem Verkauf der Erfindung in den USA auszuschließen, sowie bei Zuwiderhandlung Schadensersatz zu verlangen. Hierbei wäre unter Herstellung bzw. Benutzung der Erfindung z.B. auch das Nachbilden eines ähnlichen Programms zu zählen.

IV. Ergebnis


Zu denken wäre daher an den Schutz einer Website, welche die bereits ausgestaltete Idee verkörpert, nach US-amerikanischem Patentrecht aufgrund der durch sie verkörperten Rechenvorgänge. Die Kosten für die Patentanmeldung bei Computer-Software in den USA liegen bei $ 5.000 bis $ 10.000 und darüber.

Als Minimalschutz kommt aber auch immer in Betracht, die Idee mit einem guten "Schlagwort" zu verbinden und für dieses Kennzeichen eine Marke anzumelden. Für eine Markenanmeldung in Deutschland entstehen Gebühren i.H.v. ca. DM 2.000, für eine EU-Markenanmeldung i.H.v. ca. DM 5.000 entstehen. Hinzu kommen die Kosten für eine Recherche nach bereits vorbestehenden Markeneintragungen i.H.v. ca. DM 1.500.

© 2000 Jens Barkemeyer

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