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A. Technik
1. Entwicklung des Internet
Das Internet geht aus dem zu Beginn der 60‘er Jahre geschaffenen militärischen Arpanet hervor. Im Rahmen der Advanced Research Projekt Agency (ARPA) suchte das US-Verteidigungsministerium nach einer Möglichkeit ein Kommunikationssystem zu schaffen, welches selbst im Fall eines thermonuklearen Krieges "unzerstörbar" sein sollte. Grundgedanke war daher der Aufbau eines Netzwerkes, welches keine organisierende Zentrale benötigte, so daß selbst bei Ausfall eines Verbindungsweges die Nachrichten einfach über einen anderen Weg weitergeleitet werden konnten. Nach Beendigung des kalten Krieges wurde das Arpanet auch zur nichtmilitärischen Nutzung freigegeben und insbesondere Hochschulen und Forschungseinrichtungen nutzten ab Mitte der 70‘er Jahre die Übermittlungsmöglichkeit von elektronischen Botschaften, die sich so zu einer neuen Kommunikationsart entwickelte. Die Entwicklung zum eigentlichen Internet wurde dadurch unterstützt, daß sich Ende der 80‘er Jahre eine Vielzahl von kleinen privaten Mailboxen (Bulletin Board Systems, BBS) u.a. zum Fidonet zusammenschlossen und später Zugang zum Internet fanden. Mit den Privatanwendern kamen dann auch ca. 1994 in großem Maße die kommerziellen Anbieter in das Internet. Heute ist fast jedes größere Unternehmen dort zumindest mit einer Homepage vertreten. Außerdem "blüht" der Handel mit Blumen, Büchern, CDs, Hotelzimmern, Software und Internet-Banking. Auch in allen anderen Bereichen werden Geschäftsabläufe immer mehr auf das (kostengünstige und schnelle) Internet verlagert, so z.B. im Bereich Electronic Commerce.
2. Begriffsbestimmungen
Um die vielen im Internet zusammengeschlossenen Rechner überhaupt miteinander kommunizieren lassen zu können, ist es erforderlich, daß diese nach einem einheitlichen Kommunikationsstandard arbeiten. Hierbei handelt es sich um das Transmission Control Protocol / Internet Protocol (TCP/IP). Jedem Rechner ist dabei eine eigene Adresse, die sog. IP-Adresse zugewiesen, die aus einem Quadrouple von Zahlen besteht (z.B. 178.149.44.35), so daß jeder Computer individualisierbar ist und jeder Rechner mit jedem beliebigen anderen Rechner über diese Adresse kommuniziern kann. Das Internet bietet unterschiedliche Anwendungsmöglichkeiten, so z.B. den Versand elektronischer Post (E-Mails). Über das File Transfer Protocol (FTP) ist es auch möglich, komplette Programm- oder Datendateien von einem anderen Computer herunter- oder auf diesen heraufzuladen (Download / Upload).Über Telnet ist es sogar möglich, Computerprogramme, die auf einem anderen Computer gespeichert sind, zu starten, so daß die Anwendung noch nicht einmal auf dem eigenen Rechner installiert sein muß. Bekanntester Dienst des Internet ist das 1989 von Mitarbeitern des Kernforschungszentrums in Genf (CERN) entwickelte World WideWeb (WWW), welches die multimedial zusammengeführte Darstellung von Text, Grafik und Ton sowie die Verknüpfung unterschiedlicher Dokumente durch Verweise (Links) erlaubt. Die Dokumente sind in der Hypertext Markup Language (HTML) programmiert und können mit einer sog. Browsersoftware (z.B. MS Internet Explorer oder Netscape Navigator) angesehen werden. Hierbei hat jedes Dokument einen Uniform Resource Locater (URL), also wiederumeine eigene Adresse, die in ein Feld des Browsers eingegeben werden muß. Diese setzt sich zusammen aus der Adresse des Rechners sowie den entsprechenden Unterverzeichnissen und dem Dateinamen, z.B. http://www.barkemeyer.de/welcome.html. Ist dem Anwender die Adresse nicht bekannt, kann er die Hilfe einer kostenlosen Suchmaschine (SearchEngine) in Anspruch nehmen, welche zu einem bestimmten Suchwort die ihr bekannten Dokumente auf den ihr bekannten Rechnern ausgibt. Auf diese Weise ist es möglich, jedes Dokument von jedem Ort des Internet aufzurufen. Um jedoch überhaupt erst Zugang zum Internet zu bekommen, muß man sich an einen sog. Zugangsanbieter (Access Provider) wenden, der einem neben dem reinen Zugang zum Internet i.d.R. auch Speicherplatz für eine eigene WebSite und eine E-Mail Adresse zur Verfügung stellt. Derjenige, der dann auf einem Rechner im Internet Informationen auf einer Homepage oder Website veröffentlicht ist der sog. Inhalteanbieter (Content Provider).
B. Recht
1. Allgemeines
Bis heute zeichnet sich das Internet dadurch aus, daß eine übergeordnete Verwaltungsinstanz mit Regelungs- oder gar Entscheidungsbefugnis fehlt. Lediglich die Adreßvergabe ist im Rahmen einer allgemeinen Übereinkunft zentralisiert, jedoch sind die zuständigen Vergabestellen privat organisiert und verfügen somit nicht über staatlichen Anordnungen vergleichbare Sanktionsmöglichkeiten. Auch das gewachsene "Gewohnheitsrecht" im Internet (Netiquette), durch welches einige "unakzeptable" Verhaltensweisen durch die Nutzer des Netzes selbst sanktioniert werden, hilft hier nicht weiter. Im Gegensatz zu vielen anderslautenden Ansichten - insbesondere unter Computer Freaks - ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Es gelten dort grundsätzlich dieselben gesetzlichen Regelungen wie im "richtigen Leben", was auch berechtigt ist, da es sich bei dem Internet eben nur um ein neues Medium handelt. Die Inhalte (Informationen) sind jedoch dieselben, wie auch außerhalb der Computerwelt, eine Privilegierung ist nicht geboten. Gerade dies führt aber dazu, daß rechtliche Probleme im Umgang mit dem Internet entstehen, da bestehende gesetzliche Regelungen teilweise einfach nicht auf die tatsächlichen und technischen Gegebenheiten des neuen Mediums "passen". Weitere juristische Probleme ergeben sich daraus, daß jede Website an jedem Ort des Internet abrufbar ist und so fraglich sein kann, welches Recht welchen Landes denn überhaupt anwendbar ist.
2. Vertragsrecht
Die ersten rechtlichen Probleme liegen bereits beim Vertragsschluß über die Datennetze. Wie im "realen" Leben, kommt ein Vertrag auch im Netz durch Angebot und Annahme zustande. Diese beiden Willenserklärungen müssen dem jeweiligen Vertragspartner zugehen. Dies ist der Fall, wenn die Erklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Bei einem Einwurf in einen Briefkasten ist dies in dem Zeitpunkt der Fall, in welchem mit der nächsten Leerung gerechnet werden kann. Im Bereich der Briefpost kann mindestens von einer täglichen Leerung ausgegangen werden. Im Bereich der E-Mail haben sich derartige "übliche" Verhaltensweisen noch nicht herauskristallisiert. Teilweise wird die sehr weitgehende Auffassung vertreten, Unternehmen, die eine E-Mail-Adresse in ihrer Geschäftskorrespondenz angeben, müßten ihre Mailboxen mehrmals täglich, Privatpersonen zumindest einmal täglich, überprüfen. Diese Forderung wird - wenigstens zur Zeit - den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Für Privatpersonen kann wohl allenfalls von einer wöchentlichen Leerung ausgegangen werden, aber auch die wenigsten Unternehmen leeren ihre Mailboxen täglich, sondern nur alle zwei bis drei Tage. Kürzere Fristen können allerdings im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung bestehen, wenn dies bereits in der Vergangenheit so gehandhabt wurde. Die potentiellen Vertragspartner müssen sich also darüber im klaren sein, daß ein Vertrag mangels Zugang somit möglicherweise noch nicht zustande gekommen ist, obwohl der Absender davon ausgeht, daß der Empfänger seine Erklärung bereits erhalten habe. Relevant werden kann die Frage des Zugangs vor allem auch in den Fällen, in denen das Schweigen im Rechtsverkehr ausnahmsweise eine Zustimmung bedeutet, z.B. das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Ob ein solches kaufmännisches Bestätigungsschreiben bereits heute per E-Mail wirksam ist, ist in Abhängigkeit von der Art der bestehenden Geschäftsbeziehung zu beurteilen. Werden Bestellungen elektronisch getätigt, sollte auch ein Bestätigungsschreiben auf diese Weise möglich sein. Aber auch in anderen Fällen, in denen der Kaufmann seine E-Mail-Adresse im Rahmen der Geschäftskorrespondenz angibt, muß er damit rechnen, daß ihn rechtsverbindliche Erklärungen auf diesem Wege erreichen. Wer den elektronischen Rechtsverkehr durch Einrichtung einer E-Mail-Adresse eröffnet, muß sich darauf einstellen, den Anforderungen des Rechtsverkehrs gerecht zu werden. Ein weiteres Problem ist die Frage des Beweiswertes solcher E-Mails. Sie sind elektronisch "flüchtig" und stellen somit keine dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung dar. Auch fehlt es an einer eigenhändigen Unterschrift. Auf einfachste Weise ist es derzeit technisch möglich, daß Dritte Inhalte und Absenderangaben von E-Mails auf deren Weg durch die Datennetze verändern. Es handelt sich somit bei E-Mails nicht um Urkunden, und sie können nur im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im Zivilprozeß Berücksichtigung finden, nicht jedoch als beweisstarke Urkunden. Die fehlende eigenhändige Unterschrift führt im übrigen dazu, daß durch eine E-Mail nicht die, teils gesetzlich, teils durch Vereinbarung geforderte, Schriftform gewahrt wird. So verlangt insbesondere das Verbraucherkreditgesetz, welches nicht nur für die Gewährung von Darlehen, sondern auch bei Ratenzahlungskäufen gilt, für die Wirksamkeit einer Erklärung deren schriftliche Niederlegung. Diese Probleme können zwar durch den Abschluß einer sogenannten EDI-Vereinbarung zwischen den Geschäftspartnern gelöst werden, welche u.a. den gemeinsamen technischen Kommunikationsstandard, die Fragen des Zeitpunkts des Zugangs und des Beweiswertes von Erklärungen sowie der Haftung für Kommunikationsfehler regelt. Hierbei handelt es sich jedoch um gesonderte Rahmenvereinbarungen, die daher wohl nur zwischen Geschäftspartnern geschlossen werden, die in ständigem Geschäftsverkehr miteinander stehen. Im Bereich der Geschäfte mit Privatkunden werden diese Rahmenvereinbarungen kaum praktikabel sein. Abhilfe kann hier das Gesetz zur digitalen Signatur schaffen. Um den Absender einer Erklärung eindeutig identifizieren zu können, wird jedem Benutzer ein Schlüssel zugeordnet. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Urkunde als wirksam digital unterschrieben gilt. Dies ist der Fall, wenn die Unterschrift mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugt wurde, der dem Aussteller durch eine Zertifizierungsstelle zugeordnet wurde. Mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels kann die Echtheit der Signatur sodann überprüft werden. Außerdem kann festgestellt werden, ob die signierten Daten in der Zwischenzeit verändert wurden. Die technische Umsetzung und Implementierung solcher digitaler Signaturen in den Wirtschaftsverkehr ist jedoch noch ungewiß. Praktische Anwendung finden sie noch nicht. Es wurde lediglich mit der Errichtung von Zertifizierungsstellen begonnen. Auch die Frage der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträge, die über Datennetze geschlossen werden, ist problematisch. Der Kunde muß gem. § 2 Abs. 1 AGBG die Möglichkeit haben, von den AGB vor Vertragsschluß in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Bei elektronischen AGB, welche sich über mehr als eine Bildschirmseite hinziehen, wird dies in der Regel abzulehnen sein. Gleiches gilt, wenn der Verweis auf die Geschäftsbedingungen am Ende eines längeren Dokumentes versteckt ist. Darüber hinaus sind auch die elektronischen AGB "flüchtig", so daß sie den Kunden nicht in der Weise zur Kenntnis gelangen, wie dies bei Druckexemplaren der Fall ist. Es ist also darauf zu achten, daß dem Kunden die AGB nicht nur auf dem Bildschirm angezeigt werden, sondern daß er auch auf die Möglichkeit hingewiesen wird, diese auszudrucken und/oder abzuspeichern. Elementar ist darüber hinaus bei grenzüberschreitenden Geschäften die Frage des anwendbaren Rechts. Sofern die Parteien nicht eine Vereinbarung bezüglich des Landes, dessen Recht Anwendung finden soll, getroffen haben, gilt bei privaten Kunden grundsätzlich das Recht des Wohnsitzes des Verbrauchers, während im Verkehr mit Geschäftskunden das Recht des Sitzes des Verkäufers gilt. Im Zusammenhang mit Kauf- bzw. Dienstleistungsverträgen ist vor allem auch die EU-Fernabsatzrichtlinie zu beachten, die im Juni 1997 in Kraft getreten ist und spätestens bis Mitte des Jahres 2000 in nationales Recht umgesetzt werden muß. Die Richtlinie enthält weitgehende Informationsrechte des Kunden, dem vor Vertragsschluß alle Essentialia des Vertrages bekannt sein müssen, wie z.B. die klare Hervorhebung des kommerziellen Zwecks eines Angebots und Transparenz hinsichtlich der Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik. Daneben steht dem Kunden ein 7-tägiges Widerrufsrecht - nach Erhalt der Ware - zu. Wird der Kunde über dieses Widerrufsrecht nicht schriftlich aufgeklärt, verlängert sich die Frist auf drei Monate. Während dieser Zeit ist der Kunde berechtigt, die Ware zu benutzen und danach den Widerruf zu erklären.
3. Zoll-/Steuerrecht
Relevant ist im internationalen Geschäftsverkehr auch die Frage von Zöllen und Steuern. Das EU-Zollrecht stellt grundsätzlich auf die Lieferung von Waren, d.h. beweglichen Sachen, ab. Bei der digitalisierten Übertragung mittels Datennetzen liegt keine Warenlieferung im Sinne des Zollrechts vor. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die Übermittlung von Software, Buchtexten, Musikstücken oder Videodateien handelt. Zölle sind nicht zu entrichten.
Darüberhinaus verfolgt insbesondere die US-Regierung das Konzept, das Internet zu einer "Freihandelszone" zu erklären, ein Ziel, das von der Mehrheit der internationalen Staatengemeinschaft mitgetragen wird. Ebenso wie im herkömmlichen Handel, unterliegen auch ver-gleichbare Transaktionen in den Datennetzen den gleichen steuerrechtlichen Regelungen, z.B. bei der Umsatzsteuer. Es ist jedoch fraglich, ob die derzeit bestehenden Regelungen ausrei-chen, um die Einhaltung dieser Grundsätze auch bei den auf elektronischem Wege bezogenen Leistungen zu gewährleisten. Auch auf die Erhebung von Ertragssteuern werden die Informations- und Kommunikationstechniken erheblichen Einfluß haben. Bislang bestehende Anknüpfungsmerkmale wie etwa Ansässigkeit, das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder der Ort der Geschäftsleitung werden derzeit von den Gesetzgebern auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.
4. Datenschutzrecht
IuK-Technologien eröffnen umfangreiche Möglichkeiten, auf Datenbestände zuzugreifen und diese für eigene Zwecke zu nutzen. Hierbei sind jedoch die datenschutzrechtlichen Grenzen zu beachten. Hierbei kommen die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bei geschäftlicher Nutzung privater Daten, des Telekommunikationsgesetzes (TKG), der Tele-dienstdatenschutzverordnung (TDSV) und des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDG) in Be-tracht, deren Regelungskomplexe sich teilweise überschneiden, teilweise unvollständig sind. Für den Fall, daß die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden (z.B. Telefonbuch), ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Regel nur zulässig, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist oder der Betroffene vor Speicherung bzw. Übermittlung schriftlich zugestimmt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG). Die Einwilligung muß sich auf einen konkreten Verarbeitungszweck beziehen; Pauschalermächtigungen sind unwirksam. Auch die, technisch problemlose, Erstellung von Nutzerprofilen (welcher Benutzer ruft wie lange welche Seiten ab?) für Zwecke der Marktforschung und Werbung ist datenschutzrechtlich unzulässig. Eine Verarbeitung zu diesen Zwecken ist nämlich nur bezüglich der Bestandsdaten, die für die Begründung und die Änderung eines Vertragsverhältnisses mit dem Kunden notwendig sind, zulässig, nicht jedoch bezüglich der Nutzungsdaten. Die EU-Datenschutzrichtlinie ist bis Ende 1998 in nationales Recht umzusetzen und wird insbesondere Änderungen bezüglich des grenzüberschreitenden Datenaustausches mit sich bringen. Innerhalb der EU wird ein einheitlicher Datenschutzstandard hergestellt und jede nationale Beschränkung des freien Verkehrs personenbezogener Daten untersagt sein. Ein Datentransfer in Drittstaaten ist nur dann zulässig, wenn der Drittstaat ein entsprechendes Schutzniveau hat oder der Datenexport zur Durchführung eines Vertrages zwischen dem Vermittler und dem Betroffenen erforderlich ist. Diese Regelungen können insbesondere für Unternehmen relevant werden, die einen Provider nutzen, dessen Rechner in einem Drittstaat steht.
5. Urheberrecht
Aus urheberrechtlicher Sicht ist bei der Erstellung von Websites zu beachten, daß man teilweise nicht einfach die Unternehmensbroschüre einscannen und im Internet veröffentlichen kann. Hierbei können insbesondere Streitigkeiten mit Fotografen und Grafikern entstehen, wenn die Bilder nicht zur Nutzung im Internet von diesem freigegeben wurden. Gerade bei Altverträgen stellt sich nämlich die Frage, inwieweit vorbestehende Werke für den Multimediabereich verwendet werden dürfen. Hier setzt § 31 Abs. 4 UrhG ein, wonach sich Lizenzverträge nicht auf unbekannte Nutzungsarten beziehen können. Bei Multimediaprodukten handelt es sich nach ganz herrschender Meinung um eine neue, eigene Nutzungsart (z.B. anders als eine einfache Buch CD-ROM), da sie Text, Bild und Ton zu einer neuen Einheit verbindet, die eigene Hard- und Software voraussetzt und sich auch immer mehr vom allgemeinen EDV-Markt löst. Multimediaprodukte werden durch eigene Unternehmen vertrieben, es gibt eigene Fachmessen und Publikationen. Für Offline-Multimediaprodukte (CD-ROM) wird von einer Marktbekanntheit ab ca. 1990 ausgegangen, für das Internet ab ca. 1993/1994. Verträge, die danach über "alle bekannten Nutzungsarten" geschlossen wurden, umfassen die entsprechende Nutzungsart. Bei Altverträgen muß nachverhandelt werden! Um den Produzenten von Multimediaprodukten das Einholen der Rechte an den unterschiedli-chen Multimediaelementen (Grafik, Ton, Text) zu erleichtern, wurde 1997 die Clearingstelle Multimedia ins Leben gerufen, bei welcher der Produzent angibt, welche Elemente er nutzen möchte, die sich dann selbstständig mit den einzelnen Verwertungsgesellschaften (VG Wort, VG Bild, GEMA) in Verbindung setzt und die Rechte einholt. Derzeit läuft jedoch noch die Einführungsphase, der "Normalbetrieb" ist noch nicht erreicht. Auch Websites können Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie eine gewisse persönliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) erreichen. Hierbei kommt ein Schutz als Sprachwerk, Darstellung technischer oder wissenschaftlicher Art, als Datenbankwerk (§ 4 UrhG) sowie insbesondere als Computerprogramm (§ 69a UrhG) in Betracht. Man sollte sich daher davor hüten, einfach Elemente einer "schönen" Website zu übernehmen, auch wenn dies technisch problemlos möglich ist, da der HTML-Quellcode frei zugänglich eingesehen und kopiert werden kann.
6. Wettbewerbsrecht
Ein zentrales wettbewerbs-, marken- und namensrechtliches Problem sind Domainnamen. Hierbei wird der numerischen IP-Adresse eine zweite, für den Anwender besser "merkbare" Adresse zugewiesen, die - von wenigen technischen Beschränkungen abgesehen - frei wählbar ist. Eine solche Domainadresse (z.B. www.netcologne.de) setzt sich aus mehreren durch Punkte getrennten Bereichen zusammen, wobei der ganz rechte Bereich (Toplevel-Domain) i.d.R. einen Rückschluß auf das Land des Anmelders (z.B. ".de" für Deutschland) zuläßt. In den Vereinigten Staaten existierten statt einer Länderkennung seit jeher thematische Topleveldomains, wie z.B. ".edu" für Schulen und Universitäten, ".gov" für die Regierung und vor allem ".com" für kommerzielle Angebote. Die Toplevel-Domain ".com" ist jedoch auch weltweit registrierbar, so daß deutsche Unternehmen häufig unter ".de" und/oder ".com" zu finden sind. Da aber eine Adresse immer nur einmal vergeben werden kann, treten bei gleichnamigen Unternehmen oder Marken Konflikte auf. Die erste Entscheidung in diesem Bereich erfolgte durch das Landgericht Mannheim, welches aufgrund von § 12 BGB entschied, daß die Domain "mannheim.de" der Stadt Mannheim zustehe, da der Anwender erwarte, unter der Domain nicht nur Angaben über die Stadt, sondern auch von der Stadt zu erhalten. Hier und auch in späteren Entscheidungen anderer Gerichte, wurde das Argument zurückgewiesen, daß der Domainname lediglich eine technische Adresse und kein Name sei. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die technische Adresse die numerische IP-Adresse ist, einer zusätzlichen Domain bedarf es - aus technischer Sicht - nicht. Auch ist festzustellen, daß die meisten Anbieter gerade solche Bezeichnungen als Domain anmelden, die Rückschlüsse auf das Unternehmen oder bestimmte Waren-/Dienstleistungen zulassen. Zumindest liegt somit eine namensähnliche Funktion vor. Die Ansprüche aus Namens- (§ 12 BGB), Marken- (§§14, 15 MarkenG) oder Wettbewerbsrecht (§ 3 UWG) setzen eine Verwechslungsgefahr voraus (außer bei berühmten Marken), so daß immer darauf abzustellen ist, ob vergleichbare Waren-/Dienstleistungen angeboten werden. Zwar hat das LG Düsseldorf kürzlich entschieden (EPSON), die Homepage selbst sei schon die Dienstleistung - damit liege immer Verwechslungsgefahr vor -, diese Entscheidung ist jedoch unzutreffend, da sie verkennt, daß das Internet lediglich das Medium für die Werbung ist, wie eine Zeitschriftenanzeige oder ein Fernsehspot, nicht aber zu einer Nachricht mit eigenem Wertgehalt mutiert. Die Zulässigkeit des unverlangten Zusendens von Werbemails ist nach deutschem Recht umstritten, auch wenn inzwischen die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts (LG Traunstein) vorliegt, die dieses Verhalten untersagt. Auch in der Literatur geht der überwie-gende Teil der Ansichten von einer Unzulässigkeit aus. Hintergrund ist, daß der BGH bereits das unverlangte Zusenden von Werbung per Telefax und Btx für unzulässig erklärt hat, auch, wenn der Beworbene selbst Gewerbetreibender ist, da fremde Telekommunikationseinrichtungen von jeder Inanspruchnahme freizuhalten sind, die ihre bestimmungsgemäße Funktion beeinträchtigen (BGH BB 1988, 787; 1996, 131). Es ist jede Werbeform nach § 1 UWG unzulässig, die zu einer unzumutbaren Belästigung und zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt. Dies gilt entsprechend auch für die Zusendung von E-Mails im Internet, was technisch gesehen verleichbar ist mit den Nachrichten im Btx-System. Der Anwender muß nicht nur die E-Mail-Werbung unter Aufwendung von Telefonkosten aus seinem Briefkasten bei dem Provider herunterladen, sondern vielfach unterliegen diese Briefkästen auch einer mengenmäßigen Begrenzung, so daß bei einem massenhaften Gebrauch des Internet als Werbeträger zu befürchten steht, daß der Anwender seine "echte" Post nicht mehr zugestellt bekommt. Spätestens nach der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie wird diese Art der Werbung jedoch aus dem EU-Ausland zulässig sein, denn die Richtlinie macht lediglich die Werbung per Telefax bzw. Telefon von einer vorherigen Zustimmung des Verbrauchers abhängig. Auch das Setzen von Links auf der eigenen Website kann wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn sich der Anbieter auf diese Weise mit Links zu fremden Websites "schmückt", um z.B. die Attraktivität seiner Seite für Werbekunden zu erhöhen. So dürfte z.B. die Eröffnung eines eigenen Kaufhauses (Virtual Mall), in welchem ohne Zustimmung auf die Geschäfte anderer Anbieter gelinkt wird, rechtlich bedenklich sein, insbesondere, wenn dadurch ein Geschäft in einem Umfeld präsentiert wird, in welchem es ansonsten nicht erscheinen möchte. Krassester Fall ist sicherlich die Darstellung von fremden Inhalten in Frames, hier liegt sowohl ein Verstoß gegen § 3 UWG wegen Irreführung als auch gegen § 1 wegen Sittenwidrigkeit (unmittelbare Leistungsübernahme) vor. Sofern nicht nur ein Inline-Link (durch Unterstreichung) gesetzt wird, sondern Markenzeichen der anderen Anbieter dargestellt werden, kann darüberhinaus ein Verstoß gegen das MarkenG vorliegen. Die Frage des anwendbaren Wettbewerbsrechts richtet sich dabei entsprechend dem Territorialitätsprinzip danach, ob ein Unternehmen im Inland betroffen ist bzw., ob das Produkt in Deutschland vertrieben werden soll, also nach dem Zielmarkt. Auch hier ist unerheblich, wo im Einzelfall der Rechner steht, welcher das Angebot enthält. Ausschlaggebend ist allein, daß das Angebot hier abgerufen werden kann und soll. Insofern kann z.B. die Sprache des Angebotes einen Hinweis auf die Zielgruppe zulassen, wobei allerdings die englische Sprache nicht geeignet ist darzulegen, daß ein Angebot nicht für Deutschland bestimmt ist. Hier helfen eindeutige Hinweise im Text, daß eine Lieferung z.B. nur in ein bestimmtes Land erfolgen kann.
7. Haftungsrecht
Bereits im Jahr 1987 hat sich das Landgericht Stuttgart (jur-pc 1992,1714) mit der Frage der Haftung eines nichtgewerblichen Mailboxbetreibers für Nachrichten eines Users auf dem "Schwarzen Brett" der Mailbox im Rahmen der allgemeinen Gesetze beschäftigt. Das Gericht entschied, daß der Betreiber nicht verpflichtet ist, jede eingehende Nachricht auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit hin zu überprüfen. Eine solch zeitaufwendige und im Einzelfall rechtlich schwierige Prüfung überspanne die an einen Mailboxbetreiber zu stellenden Sorgfaltsanforderungen. Vielmehr sei seine Verantwortlichkeit mit der eines Zeitungsverlegers für den Anzeigenteil zu vergleichen, der auch erst dann hafte, wenn er die Beeinträchtigung positiv kennt oder, z.B. aufgrund eines Hinweises, erkennen kann (BGH GRUR 1972, 722 f.; 1973, 203 f.). Am 01.08.1997 sind nach nur zwölfmonatiger Beratungszeit in Deutschland das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) des Bundes sowie der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der Länder in Kraft getreten. Politisches Ziel ist es, Investitionshemmnisse und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, Verantwortlichkeiten für Inhalte zu regeln und den Erfordernissen von Jugend- und Datenschutz gerecht zu werden. Dem IuKDG unterfallen individuell geprägte Teledienste, wie z.B. Telebanking, nicht-redaktionelle Wetter-, Verkehrs- und Börsendatenbanken, Internet-Zugang oder Telespiele. Dem Mediendienste-Staatsvertrag unterfallen hingegen redaktionell geprägte Mediendienste, wie elektronische Zeitungen, Fernsehtext und insbesondere Online-Dienste wie CompuServe oder T-Online mit ihren redaktionellen, an die Allgemeinheit gerichteten Informationsangeboten. Trotz der teilweise schwierigen Kompetenzabgrenzung ist jedoch festzustellen, daß sowohl Bundes- als auch Landesrecht in den wesentlichen Punkten, insbesondere der Providerhaftung, übereinstimmen. Der Content-Provider ist, wie bisher, für seine Inhalte voll verantwortlich (§§ 5 Abs. 1 MDStV/TDG). Dies betrifft nicht nur die Frage von strafrechtlich relevantem Material, wie z.B. Kinderpornographie oder verfassungswidriger Propaganda, sondern auch den zivilrechtlichen Schadensersatzbereich, sofern der Content-Provider z.B. in risikoträchtigen Bereichen falsche Informationen zum Abruf bereitstellt. Für die anderen Provider gelten Haftungsprivilegierungen. Der Service-Provider ist für fremde Inhalte nur dann verantwortlich, wenn er die rechtswidrigen Inhalte positiv kennt und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, diese Inhalte zu sperren (§§ 5 Abs. 2 MDStV/TDG). Ihn trifft also keine generelle Kontroll- oder Überwachungspflicht für Inhalte. Allerdings wird seine Kenntnis bereits durch Mitteilungen von Usern an ihn begründet, so daß er in diesen Fällen die konkreten Hinweise überprüfen muß. Der Access-Provider ist für fremde Inhalte nicht verantwortlich; er wird auch nicht dadurch zum Service-Provider, daß fremde Inhalte im Wege des Proxy-Cache-Verfahrens auf seinem Server zwischengespeichert werden (§§ 5 Abs. 3 MDStV/TDG). Da §§ 5 Abs. 3 MDStV/TDG aber nicht nur auf die Zugangsvermittlung zum Internet abstellen, sondern allgemein auf die Zugangsvermittlung zu den Inhalten, wird teilweise die Auffassung vertreten, daß auch das Herstellen von Hyperlinks zwischen Websites der Haftungsfreistellung für Access-Provider unterfällt (Koch, NJW-CoR 1997, 302). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß eine redaktionelle Zusammenstellung bestimmter Hyperlinks zu Websites vorgenommen wird, so daß es sich in diesem Fall bei der Linksammlung schon um "Content" handeln dürfte, so daß der Provider in vollem Umfang haftet. Schließlich hat der Provider die Links auch ohne zwingenden Grund selbständig in seinen Inhalt aufgenommen. Es ist aber davon auszugehen, daß die Haftung für Links zukünftig eingeschränkt wird. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen sich der Inhalt der Website nach Legen des Links geändert hat und es somit ohnehin an einem Vorsatz fehlen dürfte. Soweit sich die Haftungsprivilegierung für Anbieter ausschließlich aus dem MDStV ergibt, besteht jedoch noch eine gewisse rechtliche Unsicherheit. Teilweise wird die Auffassung vertreten, daß § 5 Abs. 3 MDStV verfassungswidrig sei, weil er in die zivil- und strafrechtliche Anbieterhaftung nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und Strafgesetzbuch (StGB) eingreife, wofür jedoch der Bund und nicht die Länder zuständig sind. Hieraus ergebe sich, daß die Haftungsprivilegierung unwirksam sei und die Provider auch weiterhin grundsätzlich bei Fahrlässigkeit haftbar wären (Koch, Computer und Recht 1997, 193[198]). Es ist abzuwarten, ob eine entsprechende, klarstellende Ergänzung von MDStV und TDG erfolgen wird oder, ob das Bundesverfassungsgericht die Streitfrage klären muß, was aufgrund der zeitlichen Komponente jedoch für die IT-Branche in Deutschland ein kaum tragfähiger Zustand wäre.
© 1998 by Jens Barkemeyer
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